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Skala eines Messgeräts

Sitzungen: Termine & Beschlüsse

21. Sitzung: 4. Dezember 2024

Sitzungsort:

Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Abbestraße 2-12

10587 Berlin


Beschlüsse:

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13. Sitzung: 25. September 2018

Sitzungsort:

Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Abbestraße 2-12

10587 Berlin


Beschluss im elektronischen Abstimmungsverfahren zur 13. Sitzung des REA:

Beschluss 1e/13

  1. Für 2.17 Kraftstoffzapfsäulen für Hochdruck-Erdgas oder Wasserstoff werden im Abschnitt „Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen“ die letzten beiden Anstriche durch den folgenden Text ersetzt:

    "- OIML R 139-1 "Compressed gaseous fuel measuring systems for vehicles. Part 1: Metrological and technical requirements" (2018) (E)
    - OIML R 139-2 "Compressed gaseous fuel measuring systems for vehicles. Part 2: Metrological controls and performance tests" (2018) (E)"

    und ergänzt um die Formulierung:

    "bis zum 30.09.2019 kann gleichwertig angewendet werden:
    - OIML R 139-1 "Compressed gaseous fuel measuring systems for vehicles. Part 1: Metrological and technical requirements" (2014)
    - OIML R 139-2 "Compressed gaseous fuel measuring systems for vehicles. Part 2: Metrological controls and performance tests" (2014)"

  2. Die GS wird gebeten, auf der Grundlage der mit der OIML R139 2018 (E) neu eingeführten Genauigkeitsklassen einen Vorschlag für Anforderungen an die erforderliche Genauigkeit für die Verwendung von Wasserstoffzapfsäulen und ggf. für Übergangsfristen zu erstellen und die Meinung der PTB, der Eichbehörden, der Hersteller und Verwender von Wasserstoffzapfsäulen und dem Verbraucherschutz zu dem Vorschlag einzuholen.

Beschlüsse:

Beschluss 1/13

Für Geräteart 12.12 "Abgasmessgeräte für Kompressionszündungsmotoren" wird im Abschnitt "Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten" folgender Absatz ergänzt:

"Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind:

- Wartungsvorschriften gemäß Anlage 18 Abschnitt 9 Nummer 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung"

Beschluss 2/13

Für Geräteart 12.12 "Abgasmessgeräte für Kompressionszündungsmotoren" wird im Abschnitt "Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen" folgender zweiter Anstrich ergänzt:

"- Welmec 7.2 „Softwareleitfaden“ (2015)"

Im Weiteren wird im Abschnitt "Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen" ein neuer Absatz mit folgendem Text ergänzt:

"Folgende zurzeit noch nicht in deutscher Sprache verfügbaren Dokumente sind ebenfalls zur Anwendung geeignet, die wesentlichen Anforderungen, die von diesen Dokumenten abgedeckt werden, zu erfüllen, entfalten jedoch keine Vermutungswirkung:

Klimatische, mechanische und elektromagnetische Umgebungsbedingungen gemäß:

- OIML R99-1 -2 "Instruments for measuring vehicle exhaust emissions. Part 1: Metrological and technical requirements. Part 2: Metrological controls and performance tests." (2008)"

Beschluss 3/13

Für Geräteart 12.13 "EU-Abgasanalysatoren" wird am Ende des Abschnitts "Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten" folgender zweiter Anstrich ergänzt:

"- Genauigkeit: Ab 01.01.2019 sind für Messungen an Fahrzeugen ab Emissionsstufe EURO 6/VI und höher mindestens Messgeräte der Genauigkeitsklasse 0 zu verwenden."

Beschluss 4/13

Für Geräteart 12.14 "Abgasmessgeräte für Fremdzündungsmotoren" wird am Ende des Abschnitts "Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten" ergänzt:

"- Genauigkeit: Ab 01.01.2019 sind für Messungen an Fahrzeugen ab Emissionsstufe EURO 6/VI und höher mindestens Messgeräte der Genauigkeitsklasse 0 zu verwenden."

Beschluss 5/13

Die Projektgruppe "Fehlergrenzen von Abgasmessgeräten" wird mit Dank für die geleistete Arbeit aufgelöst.

Beschluss 6/13

Das Regeldokument wird in den Nummern

  • 5.26 "EU-Gaszähler",
  • 5.27 "EU-Gaszähler mit eingebauter Temperaturumwertung",
  • 5.28 "Gaszähler für die Industrie",
  • 5.30 "Wirkdruckgaszähler",
  • 5.31 "EU-Gasmengenumwerter (TG)",
  • 5.32 "ZE: Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter",
  • 5.33 "ZE: Dichte-Mengenumwerter",
  • 5.34 "ZE: getrennt und integriert angeordnete Zusatzeinrichtungen für Gaszähler oder Mengenumwerter",
  • 5.35 "ZE: Gebergeräte für Zählwerkstände",
  • 5.36 "ZE: Brennwert-Mengenumwerter",
  • 5.37 "Volumengaszähler nach EO 7-1 (Fassung vom 11.02.2007)",
  • 5.38 "ZE: Mengenumwerter nach EO 7-4 (Fassung vom 11.02.2007)",
  • 10.1 "Brennwertmessgeräte",
  • 10.2 "Brennwert-Rekonstruktionssysteme",
  • 10.3 "Gasbeschaffenheitsmessgeräte",
  • 10.4 "Gasbeschaffenheits-Rekonstruktionssysteme",
  • 10.5 "ZE: Langzeitspeicher",
  • 10.6 "ZE: Fernanzeigen" und
  • 10.9 "ZE: Impulsgeber für Gaszähler"

um die von der PG "DVGW-Arbeitsblätter" erarbeiteten in Anlage 3.3.1 dargestellten Inhalte erweitert.

Die Projektgruppe wird mit Dank für die geleistete Arbeit aufgelöst.

Beschluss 7/13

Folgender Eintrag wird neu im Regeldokument aufgenommen:

"10.12 TG: Drucksensoren

Begriffsbestimmung

Drucksensoren sind Teilgeräte zur Bestimmung des Gasdrucks für Messgeräte zur Bestimmung sonstiger Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Gasen."

Beschluss 8/13

Folgender Eintrag wird neu im Regeldokument aufgenommen:

"3.5 TG: Temperaturfühler und Anzeige- und Auswertegeräte für tragbare Elektrothermometer mit einem oder mehreren austauschbaren Temperaturfühlern

Begriffsbestimmung

Temperaturfühler und Anzeige- und Auswertegeräte für tragbare Elektrothermometer mit einem oder mehreren austauschbaren Temperaturfühlern sind Teilgeräte, die in Kombination ein tragbares Elektrothermometer zur Bestimmung der Temperatur bilden."

Beschluss 9/13

Folgender Eintrag wird neu im Regeldokument aufgenommen:

"13.5 TG: Externe Sonden für Ortsdosimeter

Begriffsbestimmung

Externe Sonden für Ortsdosimeter sind Teilgeräte, die mit einem Ortsdosimeter der Bestimmung der Ortsdosisleistung und/oder der Ortsdosis dienen."

Beschluss 10/13

Bei 13.2 "Ortsdosimeter" wird im ersten Satz der Begriffsbestimmung das Wort "Ortsdosis" durch folgende Formulierung ersetzt:

"Ortsdosisleistung und/oder der Ortsdosis"

Beschluss 11/13

Bei 12.20 "Wegstreckenzähler in Miet- Kraftfahrzeugen" wird die Begriffsbestimmung wie folgt gefasst:

"Wegstreckenzähler in Miet-Kfz sind Messgeräte zur Bestimmung der vom Kraftfahrzeug gefahrenen Wegstrecke."

Beschluss 12/13

Bei 10.1 "Brennwertmessgeräte" und 10.3 "Gasbeschaffenheitsmessgeräte" wird jeweils im Abschnitt "Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen" vor der Nennung der DIN 51857 "Gasförmige Brennstoffe und sonstige Gase - Berechnung von Brennwert, Heizwert, Dichte, relativer Dichte und Wobbeindex von Gasen und Gasgemischen" der Text "bis zum 31.03.2019 kann angewendet werden:" eingefügt.

Nach Ablauf der Frist wird der Anstrich gestrichen.

Beschluss 13/13

Der Regelermittlungsausschuss stellt fest, dass für die im Kapitel 2.1.1 der PTB-A 4.1 (1989) festgelegten Maße für das Volumen von 0,25 l ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt und deshalb dieser Eintrag nicht zur Konkretisierung der wesentlichen Anforderungen für Flüssigkeitsmaße (5.8) geeignet ist. Richtig sind die Maße 62 mm für den min. Innendurchmesser und 68 mm für den max. Innendurchmesser.

Beschluss 14/13

Im Regeldokument wird bei Flüssigkeitsmaßen (5.8) im Abschnitt "Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen" nach der Nennung der PTB-A 4.1 folgender Text ergänzt: "Abweichend davon gelten für die Einträge in Kapitel 2.1.1 zum Volumen von 0,25 l die Maße 62 mm für den min. Innendurchmesser und 68 mm für den max. Innendurchmesser."

Beschluss 15/13

Der für 11.2 "Schallkalibratoren" im Abschnitt "Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen" angegebene 1. Anstrich wird wie folgt ersetzt:

"DIN EN IEC 60942 "Elektroakustik - Schallkalibratoren (IEC 60942:2017); Deutsche Fassung EN IEC 60942:2018" (7/2018)"

und ergänzt um die Formulierung:

"bis zum 30.09.2019 kann gleichwertig angewendet werden:

DIN EN 60942 "Elektroakustik - Schallkalibratoren (IEC 60942:2003); Deutsche Fassung EN 60942:2003" (5/2004)"

Beschluss 16/13

Für 7.4 "Kältezähler" werden folgende Anstriche durch den angegebenen Text ersetzt:

a) Abschnitt "Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen", 1. Anstrich:

"DIN EN 1434-1 "Wärmezähler - Teil 1: Allgemeine Anforderungen; Deutsche Fassung EN 1434-1:2015" (02/2016)

DIN EN 1434-2 "Wärmezähler - Teil 2: Anforderungen an die Konstruktion; Deutsche Fassung EN 1434-2:2015" (02/2016)

DIN EN 1434-4 "Wärmezähler - Teil 4: Prüfungen für die Bauartzulassung; Deutsche Fassung EN 1434-4:2015" (02/2016)

DIN EN 1434-5 "Wärmezähler - Teil 5: Ersteichung; Deutsche Fassung EN 1434-5:2015" (02/2016)"

und ergänzt um die Formulierung:

"bis zum 30.09.2019 kann gleichwertig angewendet werden:

DIN EN 1434-1 "Wärmezähler - Teil 1: Allgemeine Anforderungen; Deutsche Fassung EN 1434-1:2007" (05/2007)

DIN EN 1434-2 "Wärmezähler - Teil 2: Anforderungen an die Konstruktion; Deutsche Fassung EN 1434-2:2007" (05/2007)

und Berichtigung 1 "-; Berichtigungen zu DIN EN 1434-2:2007-05; Deutsche Fassung EN 1434-2:2007/AC:2007" (04/2008)

DIN EN 1434-4 "Wärmezähler - Teil 4: Prüfungen für die Bauartzulassung; Deutsche Fassung EN 1434-4:2007" (05/2007)

DIN EN 1434-5 "Wärmezähler - Teil 5: Ersteichung; Deutsche Fassung EN 1434-5:2007" (05/2007)"

b) Abschnitt "Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten" zu "Inbetriebnahme gemäß:", 1. Anstrich:

"DIN EN 1434-6 "Wärmezähler - Teil 6: Einbau, Inbetriebnahme, Überwachung und Wartung; Deutsche Fassung EN 1434-6:2015" (02/2016)"

und ergänzt um die Formulierung:

"bis zum 30.09.2019 kann gleichwertig angewendet werden:

DIN EN 1434-6 "Wärmezähler - Teil 6: Einbau, Inbetriebnahme, Überwachung und Wartung; Deutsche Fassung EN 1434-6:2007" (05/2007)"

12. Sitzung: 10. April 2018

Sitzungsort:

Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Abbestraße 2-12

10587 Berlin


Beschlüsse:

Beschluss 1/12

Der REA stellt nach Kenntnisnahme und Diskussion der vorliegenden Stellungnahmen fest, dass die ermittelten Regeln bei Choirometern (Nr. 9.6) grundsätzlich geeignet sind, die von den jeweiligen Regeln abgedeckten wesentlichen Anforderungen zu konkretisieren.

Beschluss 2/12

Die PG „DVGW-Arbeitsblätter“ wird gebeten zu prüfen, welche Teile des 3. Beiblatts zum DVGW-Arbeitsblatt G 685 das Mess- und Eichrecht betreffen, und für die Teile die dem Mess- und Eichrecht unterliegen einen Vorschlag bzgl. einer zu ermittelnden Regel zu erarbeiten.

Beschluss 3/12

Der für

  • 7.1 EU-Wärmezähler
  • 7.2 TG für EU-Wärmezähler (Rechenwerk, Durchflusssensor, Temperaturfühler und deren Kombinationen)
  • 7.4 Kältezähler
  • 7.5 TG für Kältezähler (Rechenwerk, Durchflusssensor, Temperaturfühler und deren Kombinationen)
  • 7.6 Wärmezähler (vollständig) nach EO 22 (Fassung vom 11.02.2007)
  • 7.7 Teilgeräte für Wärmezähler nach EO 22 (Fassung vom 11.02.2007)

im Abschnitt "Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten / Inbetriebnahme gemäß" angegebene Anstrich

"Technische Richtlinien K 8 "Messgeräte für thermische Energie. Auswahl und Einbau von Temperaturfühlern für Messgeräte thermischer Energie (Wärme – und Kältezähler)" (12/2014). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. doi.org/10.7795/510.20151115F"

wird ersetzt durch

"Technische Richtlinien K 8 "Messgeräte für thermische Energie. Auswahl und Einbau von Temperaturfühlern für Messgeräte thermischer Energie (Wärme – und Kältezähler)" (03/2018). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. doi.org/10.7795/510.20180319"

11. Sitzung: 15. November 2017

Sitzungsort:

Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Abbestraße 2-12

10587 Berlin


Beschluss im elektronischen Abstimmungsverfahren zur 11. Sitzung des REA:

Beschluss 1e/11

  1. Für 12.12 "Abgasmessgeräte für Kompressionszündungsmotoren" wird der Abschnitt "Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen" mit folgendem Text aufgenommen:

    "- Anlage 18 Abschnitt 9 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung. Abweichend davon beträgt bei Messgeräten für Messungen an Fahrzeugen ab EURO6/VI und höher die in Nr. 6.1 angegebene Fehlergrenze für den Trübungskoeffizienten 0,1 m-1."

    Für 12.12 "Abgasmessgeräte für Kompressionszündungsmotoren" wird der Abschnitt "Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten" mit folgendem Text aufgenommen:

    "Feststellung zu den Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV:

    - Verkehrsfehlergrenze gemäß Anlage 18 Abschnitt 9 Nummer 6.2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das 1,5-Fache der in Anlage 18 Abschnitt 9 Nr. 6.1 angegebenen Eichfehlergrenze). Abweichend davon beträgt bei Messgeräten für Messungen an Fahrzeugen ab EURO6/VI und höher die Verkehrsfehlergrenze für den Trübungskoeffizienten 0,1 m-1."

  2. Die PG "Fehlergrenzen von Abgasmessgeräten" wird gebeten, die Implikationen der neuen, ab 1.1.2019 für Fahrzeuge ab EURO6/VI und höher geltenden, national verschärften CO-Grenzwerte von Fremdzündungsmotoren auf die Regelungen für EUAbgasanalysatoren zu diskutieren, die Umsetzung der niedrigeren Grenzwerte vor dem Hintergrund der Prüfgasvorgaben in MID und OIML R99 zu besprechen und ggf. einen Vorschlag für Regeln zu den Verwenderpflichten für den REA zu erstellen.

Beschlüsse:

Beschluss 1/11

In den Bereichen 5.26 bis 5.38 und 10.1 bis 10.11 wird der Abschnitt "Regeln und technische Spezifikationen zu Verwendungspflichten / Inbetriebnahme" um die DVGW-Arbeitsblätter

  • G 485 "Digitale Schnittstelle für Gasmessgeräte (DSfG) / G685 B1 Ausgabe Jun 10" (Sep 97),
  • G485 B1 "1. Beiblatt zur G485" (Feb 08),
  • G 488 "Anlagen für die Gasbeschaffenheitsmessung - Planung, Errichtung, Betrieb" (Apr 12),
  • G 600 "Technische Regel für Gasinstallationen; DVGW-TRGI" (Apr 08),
  • G 685 "Gasabrechnung" (Nov 08),
  • G 685 B1 "1. Beiblatt zur G685 - Marktrollenübergreifende Anwendung der Vorgaben des DVGW-A G685 für die Prozesse der GeLi Gas bei SLP-Zählpunkten" (Jun 10),
  • G 685 B2 "2. Beiblatt zur G685 - Abrechnung von RLM-Zählpunkten" (Dez 11),
  • G 686 "Mengenermittlung an Netzkopplungspunkten (NKP) zwischen Netzbetreibern" (Jul 13),
  • G 687 "Technische Mindestanforderungen an die Gasmessung" (Jul 09),
  • G 689 "Technische Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb Gas" (Jul 09),
  • G 692 "Technische Abgrenzung des Messstellenbetriebes" (Sep 14) und
  • G 694 "Kommunikationsadapter zur Anbindung von Messeinrichtungen an die LMN-Schnittstellen des Smart Meter Gateways" (Mai 15)

gemäß der anliegenden Matrix (siehe Anlage3 zu TOP 3.3) ergänzt.

Dazu wird die GS die Inhalte der Matrix in Referenztabellen für die jeweiligen Messgeräte übertragen. Die PG wird gebeten, auf dieser Grundlage Vorschläge zum Abdeckungsgrad (vollständig / teilweise) und ggf. Hinweise dazu, zu erarbeiten.

Die Projektgruppe wird gleichzeitig gebeten, die Anwendbarkeit des 3. Beiblattes unter Berücksichtigung des Hinweises der Eichbehörden bzgl. Differenzbildung bei der Ersatzwertbestimmung zu prüfen.

Beschluss 2/11

Der Arbeitsauftrag der Projektgruppe "Genauigkeitsanforderungen für Waagen" ist erfüllt. Die Projektgruppe wird mit Dank aufgelöst.

Beschluss 3/11

Der für 10.1 "Brennwertmessgeräte" im Abschnitt "Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen" angegebene 11. Anstrich und der für 10.3 "Gasbeschaffenheitsmessgeräte" im Abschnitt "Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen" angegebene 13. Anstrich "DIN EN ISO 6976 "Erdgas - Berechnung von Brenn- und Heizwert, Dichte, relativer Dichte und Wobbeindex aus der Zusammensetzung (ISO 6976:1995 + Corrigendum 1:1997 + Corrigendum 2:1997 + Corrigendum 3:1999); Deutsche Fassung EN ISO 6976:2005" (09/2005)" wird durch die neue Version der Norm ersetzt und wie folgt gefasst:

"DIN EN ISO 6976:2016-12 "Erdgas - Berechnung von Brenn- und Heizwert, Dichte, relativer Dichte und Wobbeindex aus der Zusammensetzung (ISO 6976:2016); Deutsche Fassung EN ISO 6976:2016“ (12/2016)"

und ergänzt um die Formulierung:

"bis zum 15.05.2018 kann gleichwertig angewendet werden:

DIN EN ISO 6976 "Erdgas - Berechnung von Brenn- und Heizwert, Dichte, relativer Dichte und Wobbeindex aus der Zusammensetzung (ISO 6976:1995 + Corrigendum 1:1997 + Corrigendum 2:1997 + Corrigendum 3:1999); Deutsche Fassung EN ISO 6976:2005" (09/2005)".

Beschluss 4/11

Im Bereich 5.38 "ZE: Mengenumwerter nach EO 7.4 (Fassung vom 11.02.2007)" wird im Abschnitt "Regeln und technische Spezifikationen zu den Verwendungspflichten / Inbetriebnahme" der folgende Anstrich ergänzt:

"DVGW G 685 "Gasabrechnung" (11/2008)
DVGW G 685-B1 "1. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 685 Gasabrechnung - Marktrollenübergreifende Anwendung der Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes G 685 für die Prozesse der GeLi Gas bei SLP-Zählpunkten" (6/2010)
DVGW G 685-B2 "2. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 685 Gasabrechnung - Abrechnung von RLM-Zählpunkten“ (12/2011)"

Beschluss 5/11

Zu § 25 Nr. 7 MessEV hat der REA die folgende Sichtweise:
Ohne ein Messgerät berechnete Werte dürfen für mess- und eichrechtliche Zwecke angegeben und verwendet werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Berechnung erfolgt mit den Rechenoperationen: Summe, Differenz, Produkt oder Quotient. (Kombinationen der Rechenoperationen sind möglich.)
  • Alle Eingangsgrößen stammen von Messgeräten, die die Anforderungen des Mess- und Eichrechts erfüllen. (Faktoren, Konstanten oder andere Werte, die keine Messwerte sind, können nicht in die Berechnung einbezogen werden.)
  • Der REA hat Regeln zum Berechnungsverfahren ermittelt. (Grundlage für entsprechende Regeln ist der Stand der Technik. Regeln müssen in deutscher Sprache verfügbar sein.)
  • Die vom REA ermittelten Regeln enthalten eine Feststellung zu den zulässigen Abweichungen von den wahren Werten.
  • Die Regeln wurden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. (Die Bekanntmachung erfolgt durch die PTB.)
  • Die verwendeten Messwerte sind mit angegeben. (Alle Eingangsgrößen für die Berechnung des Wertes müssen z. B. auf der Rechnung mit angegeben werden.)
10. Sitzung: 3. August 2017

Sitzungsort:

Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Abbestraße 2-12

10587 Berlin


Beschluss im elektronischen Abstimmungsverfahren zur 10. Sitzung des REA:

Beschluss 1e/10

Entsprechend der Darstellung im anliegenden Auszug aus dem Regeldokument wird die Formulierung „bei der Entsorgung von Hausmüll“ bei den Waagen mit den Nrn. 2.3, 2.5, 2.15 und 2.16 durch die Formulierung „zur Verwiegung von nicht gefährlichem Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, wenn hierfür eine fahrzeugmontierte Waage verwendet wird“ ersetzt und bei den übrigen Waagen gestrichen.


Beschlüsse:

Beschluss 1/10

  1. Bis auf weiteres werden die Aktivitäten der PG „Eiersortiermaschinen“ eingestellt.
  2. Sobald Eiersortiermaschinen durch eine Änderung der Rechtsvorschriften aus dem Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts herausgenommen werden, wird der Eintrag zu Eiersortiermaschinen aus dem Regeldokument entfernt und die PG „Eiersortiermaschinen“ aufgelöst.

Beschluss 2/10

  1. Der REA bittet die PTB, die PTB-Anforderungen 4.2 zu überarbeiten.
  2. Der REA stellt fest, dass der Nachfolgeauftrag ebenso wie der ursprüngliche Auftrag insoweit abgeschlossen sind, und die Projektgruppe mit Dank aufgelöst wird.

Beschluss 3/10

Um betroffenen Kreisen das Ergebnis der Projektgruppe „Satellitenbasierte Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen“ des REA bekannt zu machen, wird zum öffentlichen Beschluss 2/9 der 9. Sitzung des REA zur Projektgruppe „Satellitenbasierte Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen“, der auf der Internetseite des REA veröffentlicht ist, Folgendes ergänzt: „Hinweis: Der Regelermittlungsausschuss ist zu dem Ergebnis gekommen, dass satellitenbasierte Geschwindigkeitsmessgeräte mit den aktuellen Anforderungen des Mess- und Eichrechts nicht vereinbar sind, im Wesentlichen weil Satelliten als integraler Bestandteil des Geschwindigkeitsmessgerätes betrachtet werden müssen, jedoch nicht überprüft werden kann, ob diese die wesentlichen Anforderungen erfüllen können.“

Beschluss 4/10

Die für Gerät 3.1 „Flüssigkeits-Glasthermometer“ im Abschnitt „Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen“ im 4. Anstrich angegebene Norm DIN 12789 „Laborgeräte aus Glas; Beckmannthermometer, Einstell-Einschlussthermometer“ (1/1972) darf nach dem 10.10.2017 nicht mehr für das Inverkehrbringen von Flüssigkeits-Glasthermometern angewendet werden, da aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 847/2012 das Inverkehrbringen von quecksilberhaltigen Thermometern verboten ist.

Aus diesem Grund wir der Abschnitt „Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen“ wie folgt geändert:

  1. Der 2. Anstrich wird ergänzt: „ …, ausgenommen der Thermometer nach Nummer 2.2“
  2. Vor dem 4. Anstrich wird die Formulierung ergänzt: „Nur bis 10.10.2017 darf angewendet werden:“

Beschluss 5/10

Nr. 5.22 „EU-Wasserzähler“ wird im Abschnitt „Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten“ wie folgt ergänzt:

„Werden die folgenden Regeln und Erkenntnisse angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind:

- Inbetriebnahme gemäß DVGW W 406 „Volumen- und Durchflussmessung von kaltem Trinkwasser in Druckrohrleitungen - Auswahl, Bemessung, Einbau und Betrieb von Wasserzählern“ (1/2012).“

Beschluss 6/10

Die Nummer 10.11 „Thermische Luftenergiemessgeräte“ wird wie folgt geändert:

  • Die Überschrift des Abschnitts erhält die Fassung: „Messgeräte für die thermische Energie von Luft“
  • In der Begriffsbestimmung wird der Ausdruck „Thermische Luftenergiemessgeräte“ ersetzt durch „Messgeräte für die thermische Energie von Luft“

Beschluss 3/8

Für alle Messgeräte, die unter die Übergangsregelung der Richtlinie 2014/32/EU fallen, wird hinter der Begriffsbestimmung folgender Text ergänzt:

„Hinweis: Diese Messgeräte konnten im Rahmen der Übergangsregelung der Richtlinie 2014/32/EU bis 30.Oktober 2016 in den Verkehr gebracht werden.“

Die Abschnitte zu „Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen“ und zu „Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung“ werden gestrichen.

9. Sitzung: 16. März 2017

Sitzungsort:

Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Abbestraße 2-12

10587 Berlin


Beschlüsse:

Beschluss 1/9

Die Zusammensetzung der Projektgruppe „Eiersortiermaschinen“ wird um einen Vertreter des Deutschen Lebensmittelhandels erweitert.

Beschluss 2/9

Der Auftrag der PG „Satellitenbasierte Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen“ ist erfüllt. Die Projektgruppe wird mit Dank aufgelöst.

Hinweis:
Der Regelermittlungsausschuss ist zu dem Ergebnis gekommen, dass satellitenbasierte Geschwindigkeitsmessgeräte mit den aktuellen Anforderungen des Mess- und Eichrechts nicht vereinbar sind, im Wesentlichen weil Satelliten als integraler Bestandteil des Geschwindigkeitsmessgerätes betrachtet werden müssen, jedoch nicht überprüft werden kann, ob diese die wesentlichen Anforderungen erfüllen können.

Beschluss 3/9

  1. Das Dokument 6-A „Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes für Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich der E-Mobilität“ in der Fassung vom 2. Februar 2017 (Anlage 3.8.15) wird in den folgenden Punkten geändert und mit dem Stand 16. März 2017 vom REA veröffentlicht:

    • die angenommenen Änderungsvorschläge aus der vorliegenden Kommentartabelle (Anlage 3.8.16) werden in das Dokument 6-A übernommen,
    • in Nummer 3.2 „Messgeräte zur Energie- bzw. Zeitmessung bei der Lieferung von Elektrizität in Gleichstromladestationen“ wird im Absatz „Wechselstrom-Wirkverbrauchszähler zur Energiemessung“ das Datum der Übergangsfrist für Wechselstrom-Wirkverbrauchszähler auf den 31. Dezember 2017 verkürzt.

  2. Der Arbeitsauftrag der Projektgruppe „Messgeräte im Anwendungsbereich der E-Mobilität“ ist erfüllt. Die Projektgruppe wird mit Dank aufgelöst.

Beschluss 4/9

Für 6.8 „Messgeräte im Anwendungsbereich E-Mobilität“ werden im Regeldokument die folgenden Änderungen aufgenommen:

  • Der bisherige Titel „Messgeräte im Anwendungsbereich E-Mobilität“ wird wie folgt gefasst: „Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich der E-Mobilität“.
  • Die Begriffsbestimmung wird wie folgt gefasst: „Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich E-Mobilität sind Messgeräte und Zusatzeinrichtungen zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität zum Aufladen von Elektromobilen.“
  • Im Abschnitt „Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen“ wird vor dem ersten Anstrich folgender Anstrich ergänzt:
    „Nummer 1 des Dokuments 6-A „Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes für Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich der E-Mobilität“. Stand: 16. März 2017 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin.“
  • Im Abschnitt „Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten“ wird am Ende die folgende Formulierung ergänzt:
    „Genauigkeitsanforderungen gemäß:
    - Nummer 3.1 des Dokuments 6-A „Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes für Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich der E-Mobilität“. Stand: 16. März 2017 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin
    Inbetriebnahme gemäß:
    - Nummer 3.2 des Dokuments 6-A „Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes für Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich der E-Mobilität“. Stand: 16. März 2017 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin.“

Beschluss 5/9

Der für 9.4 „Atemalkoholmessgeräte“ im Abschnitt „Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen“ angegebene 1. Anstrich

„DIN VDE 0405-1; VDE 0405-1:2015-04 - Entwurf „Ermittlung der Atemalkoholkonzentration - Teil 1: Anforderungen an beweissichere Atemalkohol-Messgeräte“ (4/2015)“

wird durch die neue Fassung der Norm ersetzt und wie folgt gefasst:

„DIN VDE 0405-1; VDE 0405-1:2017-01 „Ermittlung der Atemalkoholkonzentration – Teil 1: Anforderungen an beweissichere Atemalkohol-Messgeräte“ (1/2017)“

und ergänzt um die Formulierung

„bis zum 16.09.2017 kann gleichwertig angewendet werden:
DIN VDE 0405-1; VDE 0405-1:2015-04 - Entwurf „Ermittlung der Atemalkoholkonzentration - Teil 1: Anforderungen an beweissichere Atemalkohol-Messgeräte“ (4/2015)“

Beschluss 6/9

Für 2.5 „EU-Waagen – selbsttätig für Einzelwägungen“, für 2.15 „Selbsttätige Waagen nach EO 10-1 Nummer 1.2 und EO 10-2 Nummer 1.2“ und für 2.16 „Selbsttätige Waagen nach EO 10-1 Nummer 1.1, EO 10-2 Nummer 1.1, EO 10-3 und EO 10-4“ wird im Abschnitt „Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten“ unter dem Punkt „Genauigkeitsanforderungen“ in der Aufzählung für Schüttgüter und Massenrohstoffe, für die Waagen der Genauigkeitsklasse Y(b) verwendet werden dürfen, die folgende Formulierung aufgenommen:

„- Rohholz zur energetischen Nutzung (Brennholz), beim Verkauf an Endverbraucher mit einer Konfektionsgröße (Polter) bis max. 15 t“

8. Sitzung: 27. Oktober 2016

Sitzungsort:

Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Abbestraße 2-12

10587 Berlin


Beschluss im elektronischen Abstimmungsverfahren zur 8. Sitzung des REA:

Beschluss 1e/8

Der für 13.3 „Diagnostikdosimeter“ unter „Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen“ angegebene 2. Anstrich „DIN EN 61674 „Medizinische elektrische Geräte - Dosimeter mit Ionisationskammern und/oder Halbleiterdetektoren für den Einsatz an diagnostischen Röntgeneinrichtungen (IEC 62C/507/CDV:2010); Deutsche Fassung prEN 61674:2011“ (Entwurf 2/2011)“ wird durch die neue Fassung der Norm ersetzt und wie folgt gefasst:

„DIN EN 61674 „Medizinische elektrische Geräte - Dosimeter mit Ionisationskammern und/oder Halbleiterdetektoren für den Einsatz an diagnostischen Röntgeneinrichtungen (IEC 61674:2012); Deutsche Fassung EN 61674:2013“ (11/2015).“ und ergänzt um die Formulierung „bis zum 27.10.2017 kann gleichwertig angewendet werden: - „DIN EN 61674 „Medizinische elektrische Geräte - Dosimeter mit Ionisationskammern und/oder Halbleiterdetektoren für den Einsatz an diagnostischen Röntgeneinrichtungen (IEC 62C/507/CDV:2010); Deutsche Fassung prEN 61674:2011“ (Entwurf 2/2011)“.


Beschlüsse:

Beschluss 1/8

  1. Begriffsbestimmung Lagerbehälter
    Lagerbehälter sind Maßverkörperungen des Volumens von Flüssigkeiten.
    Zur Bestimmung von Teilvolumina können Lagerbehälter mit einer nach Volumen geteilten Skale oder mit einem Peilstab ausgerüstet sein, die Teil des Lagerbehälters sind, oder mit einer Peiltabelle versehen sein, die möglichen Füllhöhen entsprechende Volumenwerte zuordnet und bei dem zur Bestimmung der Füllhöhe ein Messgerät verwendet wird.
  2. Begriffsbestimmung Füllstandsmessgeräte für Lagerbehälter
    Füllstandsmessgeräte für Lagerbehälter sind Messgeräte zur selbsttätigen Bestimmung der Füllhöhe der Flüssigkeit in Lagerbehältern.
  3. Begriffsbestimmung Tanktemperaturmesseinrichtungen und Gerätebezeichnung
    Tanktemperaturmessgeräte für Lagerbehälter (Tankthermometer) sind Messgeräte zur Bestimmung der Flüssigkeitstemperatur und Temperaturverteilung in Lagerbehältern.
    Die Gerätebezeichnung wird geändert in „Tanktemperaturmessgeräte für Lagerbehälter“
  4. Aufnahme in das Regeldokument und Begriffsdefinition Tankdatenerfassungssysteme
    Tankdatenerfassungssysteme sind Zusatzeinrichtungen zu Füllstandsmessgeräten und ggf. Tanktemperaturmessgeräten zur Darstellung und Weiterverarbeitung des Flüssigkeitsvolumens in Lagerbehältern.
  5. Arbeitsauftrag PG
    Als Nachfolgeauftrag wird die Projektgruppe gebeten, geeignete Regeln und technische Spezifikationen zu ermitteln.

Beschluss 2/8

  1. Das Regeldokument wird unter Punkt 9.1 „Feuchtemessgeräte für Getreide und Ölfrüchte“ am Ende des Abschnittes „Regeln und Spezifikationen zu den Anforderungen“ wie folgt ergänzt:
    Für Trockenschränke als Bestandteil eines zusammen mit einer Waage und ggf. eines Schroters gebildeten Feuchtemessgerätes für Getreide und Ölfrüchte nach dem Wägetrocknungsverfahren:

    1. für die Bestimmung der Feuchte von Getreide außer Mais:
      DIN EN ISO 712 „Getreide und Getreideerzeugnisse - Bestimmung des Feuchtegehaltes - Referenzverfahren (ISO 712:2009); Deutsche Fassung EN ISO 712:2009“ (4/2010), Nummer 4.4;
    2. für die Bestimmung der Feuchte von Mais:
      DIN EN ISO 6540 „Mais - Bestimmung des Feuchtegehalts (von gemahlenen und ganzen Körnern) (ISO 6540:1980); Deutsche Fassung EN ISO 6540:2010“(8/2010), Nummer 5.6 sowie bei Vortrocknung im Trockenschrank Nummer 5.5;
    3. für die Bestimmung der Feuchte von Ölfrüchten:
      DIN EN ISO 665 „Ölsamen - Bestimmung des Gehaltes an Feuchtigkeit und flüchtigen Bestandteilen (ISO 665:2000); Deutsche Fassung EN ISO 665:2000“ (2/2001) Nummer 5.5.

  2. Auflösung PG:
    Der REA dankt der PG für die geleistete Arbeit. Die Projektgruppe wird aufgelöst.

Beschluss 3/8

Zukünftig soll bei der Ermittlung von Regeln und Erkenntnissen eine Zuordnung anhand von Referenztabellen zu den jeweiligen Anforderungen des Mess- und Eichrechts zusammen mit einer Einordnung der Abdeckung (ganz / teilweise) erfolgen. Dabei soll das Template der Anlage 6.2.1 der Tagesordnung verwendet werden.

Bereits ermittelte Regeln und Erkenntnisse werden schrittweise entsprechend zugeordnet, wobei Messgeräte im amtlichen Verkehr hohe Priorität haben.

Beschluss 4/8

Bei Messgeräten, für die als Regel der WELMEC Guide 7.2 mit Stand 2011 ermittelt wurde, wird diese Regel durch die neue Fassung des WELMEC Guides mit Stand 2015 ersetzt. Dazu werden im Regeldokument die unter „Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen“ vorhandenen Formulierungen „WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011)“ in „WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (2015)“ geändert und ergänzt um die Formulierung „bis zum 27.10.2017 kann gleichwertig angewendet werden: - WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011)“.

Beschluss 5/8

Es wird eine Projektgruppe „Genauigkeitsanforderungen für Waagen“ gebildet. Die Projektgruppe soll sich aus Vertretern des VDMA, der ED NRW, der ED BW, des UBA und der PTB zusammensetzen. Die Projektgruppe wird gebeten, vor dem Hintergrund konkreter Anfragen die Anforderungen an die Genauigkeit von Waagen besonders in Bezug auf „Hausmüll“ und „hausmüllähnlichen Gewerbeabfall“ zu überprüfen.

Beschluss 6/8

Für 3.2 „Zeigerthermometer“ werden folgende Regeln und Erkenntnisse aufgenommen:

Im Abschnitt „Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen“:

  • Anlage 14 Abschnitt 3 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung
  • PTB-Anforderungen 14.3 „Temperaturmessgeräte; Zeigerthermometer“ (12/2003). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150204F
  • DIN EN 13190 „Zeigerthermometer; Deutsche Fassung EN 13190:2001“ (3/2002)

Im Abschnitt „Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten“:

Zur Feststellung der Verkehrsfehlergrenzen:

  • Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der Anlage 14 Abschnitt 3 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze)

Zu den Genauigkeitsanforderungen:

  • Genauigkeitsanforderungen gemäß Genauigkeitsklasse 1 der DIN EN 13190 (3/2002).

Beschluss 7/8

Für 9.4 „Atemalkoholmessgeräte“ werden folgende Regeln und Erkenntnisse aufgenommen:

Im Abschnitt „Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen“:

  • DIN VDE 0405-1; VDE 0405-1:2015-04 - Entwurf „Ermittlung der Atemalkoholkonzentration - Teil 1: Anforderungen an beweissichere Atemalkohol-Messgeräte“ (4/2015)
  • DIN VDE 0405-4; VDE 0405-4:2005-01 „Ermittlung der Atemalkoholkonzentration - Teil 4: Prüfung von beweissicheren Atemalkohol-Messgeräten mit Prüfgas“ (1/2005)
  • WELMEC 7.2 „Softwareleitfaden“ (5/2011)

Im Abschnitt „Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten“:

Zur Feststellung der Verkehrsfehlergrenzen:

  • Verkehrsfehlergrenze gemäß Nummer 3.2 der Anlage 18 Abschnitt 7 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das 1,5-Fache der in Anlage 18 Abschnitt 7 Nummer 3.1 angegebenen Eichfehlergrenze)

7. Sitzung: 6. April 2016

Sitzungsort:

Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Abbestraße 2-12

10587 Berlin


Beschluss im elektronischen Abstimmungsverfahren zur 7. Sitzung des REA:

Beschluss 1e/7

Es wird eine öffentliche Anhörung im öffentlichen Konsultationsverfahren zum Thema „Messgeräte im Anwendungsbereich der E-Mobilität“ durchgeführt, um die Positionen der interessierten Kreise zu diesem Thema unter Berücksichtigung des Mess- und Eichrechts zusammenzutragen. Der Ergebnisbericht der öffentlichen Anhörung wird der Projektgruppe "Messgeräte im Anwendungsbereich der E-Mobilität" für die Verwendung im Rahmen des Arbeitsauftrages zur Verfügung gestellt.


Beschlüsse:

Beschluss 1/7

Die Begriffsbestimmung für Messwandler für Elektrizitätszähler (Nr. 6.9) wird wie folgt gefasst:

"Messwandler für Elektrizitätszähler sind Maßverkörperungen zur Bereitstellung eines festen Übersetzungsverhältnisses. Sie dienen der Anpassung des zu messenden elektrischen Stroms und/oder der elektrischen Spannungen an die Nenneingangsgrößen von Elektrizitätszählern."

Die PG wird mit Dank für die konstruktive Arbeit aufgelöst.

Beschluss 2/7

Der Arbeitsauftrag bzgl. der Behandlung von Messgerätearten aus dem Bereich Gasmessung wird bestätigt und nicht auf den Bereich Wasser erweitert. Im Bereich der Gasmessung wird der Arbeitsauftrag um folgende DVGW-Arbeitsblätter ergänzt:

G600, G694, G686

Die PG wird gebeten, die anwendbaren Kapitel der DVGW-Arbeitsblätter den Punkten 1 bis 3 des Regeldokumentes und den jeweiligen Anforderungen der MessEV zuzuordnen.

Die Zusammensetzung wird um Vertreter der Hersteller- und Verwenderverbände erweitert.

Beschluss 3/7

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesamt für Güterverkehr sowie von verschiedenen Länderministerien sieht der REA zurzeit keine Grundlage zur Einführung einer Genauigkeitsklasse von 10 % für die dynamische Verwiegung von LKWs.

Beschluss 4/7

Es wird eine Projektgruppe "Feuchtemessgeräte" gebildet. Die Projektgruppe soll sich aus einem Vertreter der ED NI (Vorsitz) und einem Vertreter aus dem PTB-FB 3.2 "Feuchte und Thermisches Zustandsverhalten" zusammensetzen. Die Projektgruppe wird gebeten, möglichst bis zur nächsten Sitzung zu klären wie mit Trockenschränken verfahren werden soll und ggf. einen Vorschlag für geeignete Regeln zu erarbeiten.

Beschluss 5/7

Für die Geräte 5.26, 5.27 und 5.37 werden die Abschnitte "Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten" unter "Inbetriebnahme gemäß" wie folgt ergänzt:

  • DIN 3376-1 "Gaszählerverschraubungen - Teil 1: Zweistutzenanschluss; Technische Regel des DVGW" (2/2005), Kapitel 4.7 und 4.8.
  • DIN 3376-2 "Gaszählerverschraubungen - Teil 2: Einstutzenanschluss; Technische Regel des DVGW" (2/2005), Kapitel 4.6 und 4.7.
  • Technische Richtlinien G 15 "Gasabrechnung – Flüssiggas" (11/2011). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin."

Beschluss 6/7

Es wird eine Projektgruppe "Schüttdichtemessgeräte" gebildet. Die Projektgruppe soll sich aus einem Vertreter der ED NI und einem Vertreter aus dem PTB-FB 1.8 und ggf. einem Vertreter des Max-Rubner-Instituts zusammensetzen. Die Projektgruppe wird gebeten, möglichst bis zur nächsten Sitzung einen Vorschlag zu den erforderlichen Anpassungen bzgl. der Begriffsbestimmungen, der technischen Spezifikationen und der Verwenderpflichten zu erarbeiten, die sich aus dem Wegfall der Richtlinie 71/347/EWG ergeben.

Beschluss 7/7

Es wird eine Projektgruppe "Messgeräte im Anwendungsbereich der E-Mobilität" gebildet. Die Projektgruppe soll sich aus Vertretern der PTB (Vorsitz), der Eichbehörden, der Konformitätsbewertungsstellen, der Hersteller- und Verwenderverbände, des Verbraucherschutzes und ggf. weiterer betroffener Kreise zusammensetzen. Die PG wird gebeten, Regeln und Erkenntnisse zu den Anforderungen und zu den Verwendungspflichten für Messgeräte im Anwendungsbereich der E-Mobilität vorzuschlagen.

6. Sitzung: 13. Oktober 2015

Sitzungsort:

Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Abbestraße 2-12

10587 Berlin


Beschlüsse:

Beschluss 1/6

Für Messgeräte der Nr. 2.3 bis 2.13, 2.15 und 2.16 wird unter "Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten" der angegebene erste Spiegelstrich entsprechend dem jeweiligen Messgerät wie folgt geändert:

"Für die Verwiegung aller Messgüter sind grundsätzlich nichtselbsttätige Waagen mindestens der Genauigkeitsklasse III oder selbsttätige Waagen einer entsprechenden Genauigkeitsklasse zu verwenden."

Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse IIII oder selbsttätige Waagen einer entsprechenden Genauigkeitsklasse (z.B. Y(b)) dürfen verwendet werden:

  • für folgende Schüttgüter und Massenrohstoffe:

    • Gesteinskörnungen aus Kies, Sand, Naturstein, Eisenhüttenschlacken
    • als Baustoffwaagen in Baustoffaufbereitungsanlagen für Transportbeton, Mörtel, Teersplit und ähnliche Baustoffe
    • Bauschutt und Bauschuttrecyclingmaterial
    • Erd- und Bodenaushub
    • Keramische Rohstoffe und Industrieminerale
    • Streusalz
    • Kompost

  • bei der Entsorgung von Hausmüll
  • zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs

Beschluss 2/6

Abweichend vom Beschluss 1/5 der letzten Sitzung des REA wird die Mitgliederzahl der PG "Holzvermessung" auf 13 Personen erhöht. Davon ist ein Sitz für den Bereich "Verbraucherschutz" reserviert.

Beschluss 3/6

Der für 6.9 ZE: Messwandler für Elektrizitätszähler unter "Regeln und technischen Spezifikationen zu den Anforderungen" angegebene 3. Anstrich wird wie folgt ergänzt:

DIN EN 61869-4, "Messwandler - Teil 4: Zusätzliche Anforderungen für kombinierte Wandler (IEC 61869-4:2013); Deutsche Fassung EN 61869-4:2014" (04/2015).

Beschluss 4/6

Die für 12.4 "Verkehrsradargeräte", 12.5 "Weg-Zeit-Messgeräte", 12.6 "Laserhandmessgeräte" und 12.7 "Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräte" jeweils unter "Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen" angegebenen 2. Anstriche "PTB-A 18.11 "Messgeräte im Straßenverkehr, Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte" (12/2014)" werden wie folgt geändert:

"PTB-A 18.11 "Messgeräte im Straßenverkehr, Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte" (12/2014) (10/2015). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI:" (DOI-Nummer angeben)

Beschluss 5/6

Der für 12.8 "Rotlichtüberwachungsanlagen" unter "Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen" angegebene 1. Anstrich "PTB-A 18.12 "Messgeräte im Straßenverkehr, Rotlichtüberwachungsanlagen" (12/2014)" wird wie folgt geändert:

"PTB-A 18.12 "Messgeräte im Straßenverkehr, Rotlichtüberwachungsanlagen" (12/2014) (10/2015). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI:" (DOI-Nummer angeben)

Beschluss 6/6

Der für 12.9 "Verkehrs-Kontrollsysteme" unter "Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen" angegebene 1. Anstrich "PTB-A 18.19 "Messgeräte im Straßenverkehr, Verkehrs-Kontrollsysteme" (12/2014)" wird wie folgt geändert:

"PTB-A 18.19 "Messgeräte im Straßenverkehr, Verkehrs-Kontrollsysteme" (12/2014) (10/2015). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI:" (DOI-Nummer angeben)

Beschluss 7/6

Es wird eine Projektgruppe "Satellitenbasierte Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte" gebildet, um die grundsätzliche Frage zu klären, inwieweit satellitenbasierte Messgeräte den Anforderungen des Mess- und Eichrechts genügen.

Die Projektgruppe soll sich aus Vertretern des PTB-FB 1.3 "Geschwindigkeit" (Vorsitz), der Eichbehörden, der Messgerätehersteller und der Polizei zusammensetzen. Über die genaue Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder macht die GS basierend auf einer Abfrage bei den Mitgliedern des REA einen Vorschlag.

Beschluss 8/6

Es wird eine Projektgruppe "Lagerbehälter" gebildet. Die Projektgruppe soll sich aus Vertretern der ED NW (Vorsitz), der ED NI, der ED NO, des PTB-FB 1.5 "Flüssigkeiten" und der GS zusammensetzen. Die Projektgruppe wird gebeten, möglichst bis zur nächsten Sitzung bezüglich der laufenden Nr. 1 der Tabelle einen Lösungsvorschlag zu erarbeiten.

Beschluss 9/6

Es wird eine Projektgruppe "DVGW-Arbeitsblätter" gebildet. Die Projektgruppe soll sich aus Herrn Gottschalk (Vorsitz), Vertretern des PTB-FB 1.4 "Gase" und Vertretern der EB zusammensetzen. Die Projektgruppe wird gebeten, möglichst bis zur nächsten Sitzung eine Zuordnung der DVGW-Arbeitsblätter G 485, G 488, G 687, G689 und G 692 zu den Messgerätearten des Regeldokuments zu erarbeiten, die anwendbaren Kapitel der Arbeitsblätter anzugeben und die Anwendbarkeit der G685 für Wirkdruckgaszähler (5.30) zu prüfen.

Beschluss 10/6

Es wird eine Projektgruppe "Messwandler" gebildet. Die Projektgruppe soll sich aus Herrn Hoffmann (Vorsitz), Herrn Hartge, Vertretern des PTB-FB 2.3 "Elektrische Energiemesstechnik" und der GS zusammensetzen. Die Projektgruppe wird gebeten, möglichst bis zur nächsten Sitzung bezüglich der laufenden Nr. 10 der Tabelle einen Lösungsvorschlag zu erarbeiten.

Beschluss 11/6

Dem Regeldokument vom 13. Oktober 2015 stimmte der REA in der vorliegenden Form zu.

5. Sitzung: 10. Juni 2015

Sitzungsort:

Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Abbestraße 2-12

10587 Berlin


Beschluss im elektronischen Abstimmungsverfahren zur 5. Sitzung des REA:

Beschluss 1e/5

Dem Dokument "Ermittelte Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes" (Stand: 27. Juli 2015) wird auf telekommunikativem Weg zugestimmt.


Beschlüsse:

Beschluss 1/5

Es wird eine Projektgruppe „Holzvermessung“ gebildet. Die Projektgruppe setzt sich aus Vertretern der PTB (Vorsitz), des BMEL, der Eichbehörden, der betroffenen deutschen Spitzenverbände (Deutscher Forstwirtschaftsrat, Holzwirtschaftsrat / Bundesverband der Deutschen Säge- und Holzindustrie, ForstBW) und Vertretern der Messgerätehersteller zusammen. Angestrebt wird eine Teilnehmerzahl von etwa 10 Personen.

Die Projektgruppe wird gebeten, möglichst bis zur nächsten Sitzung folgende Punkte auf der Grundlage des Standes der Technik unter Einbeziehung der Präsentationen und Unterlagen zu TOP 2.1 zu bearbeiten:

  1. Welche Messgrößen bei der Holzvermessung fallen unter die Regelungen des Mess- und Eichrechts (u. a. Referenzmaß berücksichtigen)?
  2. Welche Genauigkeit ist bei der Verwendung der Messgrößen nach Nr. 1 erforderlich (Fehlergrenzen / Verkehrsfehlergrenzen / Genauigkeitsklassen bezogen auf die Verwendung)?
  3. Welche Messgeräte für die Messgrößen nach Nr. 1 können derzeit die Anforderungen des Mess- und Eichrechts erfüllen?
  4. Gibt es eichpflichtige Anwendungen, für die es noch keine eichfähigen Messgeräte gibt?
  5. Erstellung eines Formulierungsvorschlags zur Überarbeitung der Begriffsdefinitionen der Nrn. 5.1 – 5.3 im Regeldokument.
  6. Zusammenstellung von Vorschlägen geeigneter Regeln und Erkenntnisse für die einzelnen Messgeräte im Bereich der Holzvermessung unter Berücksichtigung neuer, innovativer Messverfahren (Kranwaage, Fotooptisch, Harvester, 3D-Verfahren).

Beschluss 2/5

Eine Projektgruppe „Eiersortiermaschinen“ wird gebildet. Die Projektgruppe setzt sich aus Vertretern der PTB (Vorsitz) und der Eichbehörden zusammen.

Die Projektgruppe wird gebeten, möglichst bis zur nächsten Sitzung folgende Punkte auf der Grundlage des Standes der Technik und auf der Basis der bereits vorliegenden Dokumente (Entwurf vom 13. April 2015, mit Anmerkungen der Eichbehörden) zu bearbeiten:

  1. Erstellung von technischen Spezifikationen für Eiersortiermaschinen.
  2. Erstellung von Verwendungsanforderungen für Eiersortiermaschinen.

Beschluss 3/5

Der REA dankt der Projektgruppe „Choirometer“ für ihre Arbeit. Da die Aufgabenstellung abschließend von der Projektgruppe bearbeitet wurde, wird sie aufgelöst.

Beschluss 4/5

Der für 1.1 EU-Längenmaße unter „Regeln und technischen Spezifikationen zu den Anforderungen“ angegebene 1. Anstrich wird wie folgt geändert:

PTB-Merkblatt „MID-Merkblatt für Maßverkörperungen und Messgeräte für Längen und deren Kombinationen“. Ausgabe vom 03.02.2015. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI:“ (neue DOI-Nummer einsetzen)

Beschluss 5/5

Der für 1.2 Einlegemaße unter „Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen“ angegebene Anstrich „DIN EN 60554-2 „Zellulosepapiere für elektrotechnische Zwecke - Teil 2: Prüfverfahren (IEC 60554-2:2001); Deutsche Fassung EN 60554-2:2002“ (12/2002)“ wird gestrichen.

Beschluss 6/5

Der für 1.7 Messkluppen unter „Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen“ angegebene 3. Anstrich „- VDI/VDE/DGQ 2618, Blatt 1.2 „Prüfmittelüberwachung - Anweisungen zur Überwachung von Messmitteln für geometrische Größen – Messunsicherheit“ (12/2003)“ wird gestrichen.

Folgender Anstrich wird ergänzt: „PTB-Merkblatt „Merkblatt für die Prüfung von Messkluppen“. Ausgabe vom 30.04.2015. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI:“ (DOI-Nummer angeben)

Beschluss 7/5

Der für 1.8 Messräder unter „Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen“ angegebene 3. Anstrich „- VDI/VDE/DGQ 2618, Blatt 1.2 „Prüfmittelüberwachung - Anweisungen zur Überwachung von Messmitteln für geometrische Größen – Messunsicherheit“ (12/2003)“ wird gestrichen.

Folgender Anstrich wird ergänzt: „PTB-Merkblatt „Merkblatt für die Prüfung von Messrädern“. Ausgabe vom 30.04.2015. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI:“ (DOI-Nummer angeben)

Beschluss 8/5

Der für 1.11 Choirometer unter „Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen“ angegebene 2. Anstrich „Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften vom 16. August 1990 (BGBl. I. S 1809), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften vom 26. September 2011 (BGBl. I, S. 1914)“ wird wie folgt gefasst:

Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper (Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung – SchwHKlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I. S 1809), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I, S. 793)

Der für 1.11 Choirometer unter „Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen“ angegebene 3. Anstrich „PTB-Merkblatt „Merkblatt für die Prüfung von Choirometern durch die PTB“ (2007)“ wird wie folgt gefasst:

PTB-Merkblatt „Merkblatt für die Prüfung von Choirometern durch die PTB“. Ausgabe vom 30.04.2015. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI:“ (DOI-Nummer angeben)

Beschluss 9/5

Für 8.11 Butyrometer für milchwirtschaftliche Untersuchungen an flüssigen Milcherzeugnissen und für 9.5 Butyrometer für milchwirtschaftliche Untersuchungen an nichtflüssigen Milcherzeugnissen wird im Abschnitt „Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung“ das Modul A2 als weiteres geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren ergänzt.

4. Sitzung: 17. Februar 2015

Sitzungsort:

Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Abbestraße 2-12

10587 Berlin


Beschlüsse:

Beschluss 1/4

Zu den im Regeldokument unter Nummer 2.14 aufgeführten Eiersortiermaschinen stellt der REA folgendes fest:

  1. Der REA geht aufgrund der Klärung durch das BMWi davon aus, dass Eiersortiermaschinen unter die Regelungen des Mess- und Eichgesetzes fallen.
  2. Der REA bittet um abschließende Klärung bzw. Zustimmung durch die betroffenen Fachressorts insbesondere des BMEL.
  3. In der Begriffsbestimmung wird das Wort "Sortierung" durch das Wort "Klassifizierung" ersetzt.
  4. Der Hinweis auf die beabsichtigte Klärung, ob Eiersortiermaschinen unter die Regelungen des Mess- und Eichgesetzes fallen, wird gestrichen.
  5. Es werden folgende Konformitätsbewertungsmodule ermittelt: Modul G; bei mechanischen Messgeräten zusätzlich die Module D1 und F1.
  6. Der REA bittet die Geschäftsstelle, mit Unterstützung der Vertreter der Landeseichbehörden, dem Einzelhandel und den Konformitätsbewertungsstellen, bis zur nächsten Sitzung einen entsprechenden Vorschlag für das Regeldokument zu erarbeiten.
  7. Bis zur endgültigen Verabschiedung von Regeln für Eiersortiermaschinen gilt die Übergangsregelung der MessEV (EO Anlage 10, Abschnitt 5).

Beschluss 2/4

Dem Regeldokument vom 27. Januar 2015 stimmte der REA mit den folgenden Änderungen zu:

  1. Im Regeldokument werden die Kapitelüberschriften der Messgerätebereiche sowohl im Inhaltsverzeichnis als auch im Dokument ergänzt.
  2. Im Regeldokument wird der Textbaustein für nichtdeutschsprachige Dokumente wie folgt geändert:
    "Folgende zurzeit noch nicht in deutscher Sprache verfügbaren Dokumente sind ebenfalls zur Anwendung geeignet, die wesentlichen Anforderungen, die von diesen Dokumenten abgedeckt werden, zu erfüllen, entfalten jedoch keine Vermutungswirkung:"
  3. In der Nummer 1.4 "EU-Messgeräte Länge", letzter Absatz, wird das Wort "Kleinverbrauch" durch das Wort "Kleinverkauf" ersetzt. Im letzten Satz wird ein Schreibfehler korrigiert:
    "Dreifaches"  "Dreifache"
  4. Die Nummern 1.11 "Choirometer (nur Längenbestimmung)" und 9.6 "Choirometer (Muskelfleischanteil feststellende Geräte)" werden um einen gegenseitigen Querverweis erweitert.
  5. In der Nummer 1.11 wird das BfEL-Merkblatt für Choirometer (Ausgabe 2007) aus der Liste der aufgeführten Regeln und technischen Spezifikationen gestrichen.
  6. Nummer 1.12 "Verkörperte Längenmaße nach EO 1-1 Teil 1 und 2 (Fassung vom 11.02.2007)": Der zuständige FB der PTB soll prüfen, inwiefern die PTB-Prüfregeln, Band 1 für diese Messgeräte anwendbar sind. Sofern die Prüfung die Anwendbarkeit ergibt, wird die Regel im Regeldokument aufgenommen und ermittelt.
  7. Nummern 2.5 bis 2.8: Das Regeldokument soll ggf. um einen Hinweis erweitert werden, sofern englischsprachige Dokumente in einer deutschen Übersetzung vorliegen.

Beschluss 3/4

Eine Projektgruppe „Choirometer“ wird gebildet. Die Projektgruppe setzt sich aus einem Vertreter des MEN (Vorsitz), der GS, einem Vertreter aus dem zuständigen Fachbereich der PTB und dem Vorsitzenden des Vollversammlungs-Arbeitsausschusses „Choirometer“ zusammen. Die Projektgruppe wird gebeten, bis zur nächsten Sitzung des REA einen Vorschlag zu den Anforderungen der Prüfbarkeit der Messgeräte zu erarbeiten.

Beschluss 4/4

Eine Projektgruppe „Genauigkeitsklassen für Waagen“ wird gebildet. Die Projektgruppe setzt sich aus Herrn Schneider (Vorsitz), der GS, Herrn Heseding, Herrn Lehne und Herrn Mieles zusammen. Die Projektgruppe wird gebeten, bis zur nächsten Sitzung des REA einen Vorschlag bezüglich der Genauigkeitsklassen für die Verwendung von Waagen (Nummern 2.3 bis 2.12) zu erarbeiten.

Beschluss 5/4

Die Mitglieder erhalten die aktuelle Tabelle der Entscheidungsvorschläge im Anschluss der Sitzung und werden gebeten, bis zum 31.03.2015 Rückmeldungen bzgl. der grün markierten Einträge an die GS zu geben. Anschließend werden die grün markierten Einträge unter Berücksichtigung der Rückmeldungen von der GS in das Regeldokument übertragen.

Beschluss 6/4

Die neu vorgeschlagene Geräteart „Volumenmessgeräte mit Transportmessbehälter und elektronischem Wägesystem“ wird mit der vorgeschlagenen Begriffsbestimmung im Regeldokument unter der Nummer 5.39 aufgenommen. Abweichend vom eingereichten Vorschlag wird die Geräteart als „Volumenmessgerät mit elektronischem Wägesystem und Dichtemessung“ bezeichnet. Die vorgeschlagenen Regeln werden in die Tabelle der Entscheidungsvorschläge aufgenommen und auf der nächsten Sitzung behandelt.

Beschluss 7/4

Der REA nimmt den Vorschlag des Bundesverbandes der Hersteller und Importeure von Automobil-Service Ausrüstungen e. V. (ASA), die Fehlergrenzen bei Abgasmessgeräten für Kompressionszündungsmotoren anzupassen, zur Kenntnis und lässt ihn prüfen. Eine Projektgruppe „Fehlergrenzen von Abgasmessgeräten“ wird gebildet. Die Projektgruppe setzt sich aus einem Vertreter aus dem zuständigen Fachbereich der PTB (Vorsitz), der GS, Vertretern der Landeseichbehörden, ASA, Herstellern und Verwendern und ggf. einem Vertreter des Kraftfahrtbundesamtes zusammen. Die Projektgruppe wird gebeten, möglichst bis zur nächsten Sitzung des REA den Vorschlag des ASA zu prüfen und ggf. einen Vorschlag bezüglich der Fehlergrenzen / Verkehrsfehlergrenzen, der Anforderungen an die Prüfbarkeit und den Übergangsvorschriften zu erarbeiten.

Beschluss 8/4

Der REA nimmt die Bitte des Landesbetriebes Forst Baden-Württemberg um Prüfung der Voraussetzungen zur Verwendung dynamischer Kranwaagen zur Vermessung von Brennholz zur Kenntnis. Das folgende Vorgehen wird vereinbart:

  1. Die Projektgruppe "Genauigkeitsklassen für Waagen" (TOP 4.1, Nummer 2.3 – 2.12) wird gebeten, den Vorschlag bezüglich der anzuwendenden Genauigkeitsklasse Y(b) zu prüfen.
  2. Der REA bittet den Landesbetrieb ForstBW, die Gleichwertigkeit des neuen Verfahrens mit dem bisherigen Verfahren zur Volumenbestimmung anhand eines Messunsicherheitsbudgets nachzuweisen.
  3. Zur grundsätzlichen Klärung der Verfahrenseignung und um einen Überblick über die aktuellen Bestrebungen zur Holzvermessung zu bekommen, wird zur nächsten Sitzung des REA ein Vertreter des BMEL eingeladen.

3. Sitzung: 8. Dezember 2014

Sitzungsort:

Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Bundesallee 100

38116 Braunschweig


Beschlüsse:

Beschluss 1/3

Dem Dokument über die ermittelten Regeln und Erkenntnisse wird mit den redaktionellen Änderungen gemäß TOP 3a bis c und mit dem Hinweis zur Klärung bezüglich der Anwendung des Mess- und Eichrechts bei Eiersortiermaschinen (TOP 3d) zugestimmt.

2. Sitzung: 14. November 2014

Sitzungsort:

Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Abbestraße 2-12

10587 Berlin


Beschlüsse:

Beschluss 1/2

Die §§ 5 und 6 der Geschäftsordnung werden gemäß der Anlage 4 der Tagesordnung geändert. Im § 6 Abs. 2 werden die Wörter "mindestens zwei Drittel" durch "die Mehrheit" ersetzt. Der Ausschuss bittet das BMWi um Zustimmung zur geänderten Geschäftsordnung.

Beschluss 2/2

Vorbehaltlich des Inkrafttretens der Mess- und Eichverordnung wurden gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Mess- und Eichgesetz die in der überarbeiteten Anlage 3 enthaltenen Regeln über Verfahren der Konformitätsbewertung ermittelt. Die Geschäftsstelle wurde gebeten die ermittelten Module in einer geeigneten Form zu veröffentlichen.

Liste der Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität von Messgeräten Liste der Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität von Messgeräten.

1. Sitzung: 6. Oktober 2014

Sitzungsort:

Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Bundesallee 100

38116 Braunschweig


Beschlüsse:

Beschluss 1/1

Der REA stimmte der Geschäftsordnung in der überarbeiteten Fassung zu. Nach Zustimmung des BMWi wird die endgültige Fassung der Geschäftsordnung über die Internetdarstellung des REA veröffentlicht.