
Bei den technischen Prüfungen zur Zulassung zur innerstaatlichen Eichung (bis Ende 2014) bzw. zur Konformitätsbewertung nach Modul B (ab 2015) werden Anforderungen zugrunde gelegt, die im Konsens mit allen interessierten Kreisen (Fachexperten aus PTB und Eichbehörden, Hersteller, Verwender, ...) erstellt und von der Vollversammlung für das Eichwesen (bis Ende 2014) verabschiedet bzw. vom Regelermittlungsausschuss (ab 2015) ermittelt wurden. Diese Anforderungen werden für die einzelnen Messgerätearten in Dokumenten zusammengefasst, die den Namen „PTB-Anforderungen PTB-A xx.yy“ tragen, wobei „xx“ und „yy“ in der Regel zweistellige Nummern sind. Wenn sich die anerkannten Regeln der Technik ändern, werden diese Dokumente inhaltlich angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung der Anforderungsdokumente findet sich z. B. auf den Internetseiten der PTB unter Presse & Aktuelles -> wissenschaftlich-technische Publikationen -> Publikationen zum Mess- und Eichgesetz.
Da jedoch ein in Verkehr befindliches Messgerät diejenigen Anforderungen erfüllen muss, die zum Zeitpunkt der Zulassung galten, sind auch die früheren Versionen der PTB-A-Dokumente von Interesse.
Im Folgenden sind viele dieser älteren Fassungen archiviert. Man beachte, dass sich für einige der Messgerätearten die Nummerierung des zugehörigen PTB-A-Dokuments im Zuge der Anpassung an das zum Januar 2015 in Kraft getretene Mess- und Eichgesetz geändert hat. So tragen zum Beispiel die Anforderungen an Rotlichtüberwachungsanlagen, die traditionell unter der Nummer PTB-A 18.12 geführt wurden, nun die Nummerierung PTB-A 12.02.
Darüber hinaus wurden die Abschnittskontrollsysteme (Section Control) und die Laserhandmessgeräte für Wasserfahrzeuge in eigenständige Messgerätearten überführt. Die Anforderungen an diese Messgerätearten werden in den zugehörigen PTB-A 12.13 (für die Abschnittskontrollsysteme (Section Control)) und PTB-A 12.14 (für die Laserhandmessgeräte für Wasserfahrzeuge) geregelt.
PTB-A 12.01 GeschwindigkeitsüberwachungsgeräteAktuelle Fassung vom Oktober 2015
Seit 2019 werden die Anforderungen 12.01 schrittweise in einzelne PTB-Anforderungen aufgeteilt, die spezifisch für das jeweilige Messprinzip ausgestaltet sind. Bisher sind erschienen (siehe unten für die aktuelle Fassung):
PTB-A 12.03 Verkehrs-Kontrollsysteme (stationär, transportabel)
PTB-A 12.04 Verkehrsradargeräte (stationär, transportabel)
PTB-A 12.05 Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräte (stationär, semistationär, transportabel)
PTB-A 12.06 Laserhandmessgeräte (transportabel)
PTB-A 12.07 Weg-Zeit-Messgeräte mit Helligkeitssensoren (stationär, semistationär, transportabel)
PTB-A 12.08 Weg-Zeit-Messgeräte mit Induktionsschleifen
PTB-A 12.09 Weg-Zeit-Messgeräte mit Drucksensoren (stationär, transportabel)
PTB-A 12.10 Geschwindigkeitsmessgeräte mit aufgeweitetem Laserstrahl (stationär, semistationär, transportabel)
PTB-A 12.12 Geschwindigkeitsmessgeräte - Ergänzende Anforderungen bei Anbindung an Wechselverkehrszeichenanlagen
Soweit solche speziellen PTB-Anforderungs-Dokumente bereits erschienen sind, ersetzen sie für Geräte mit den jeweiligen Messprinzipien die bisherigen PTB-A 12.01.
Frühere Fassungen trugen die Bezeichnung PTB-A 18.11 (siehe unten)
PTB-A 12.02 RotlichtüberwachungsanlagenAktuelle Fassung vom Januar 2023
Frühere Fassung vom Oktober 2015
Frühere Fassungen trugen die Bezeichnung PTB-A 18.12 (siehe unten)
PTB-A 12.03 Verkehrs-Kontrollsysteme (stationär, transportabel)Aktuelle Fassung vom Oktober 2019
Frühere Fassung vom Oktober 2015
Noch frühere Fassungen trugen die Bezeichnung PTB-A 18.19 (siehe unten)
PTB-A 12.04 Verkehrsradargeräte (stationär, transportabel)Aktuelle Fassung vom November 2021
Frühere Fassung vom März 2019
Diese PTB-Anforderungen ersetzen die bisherige PTB-A 12.01, soweit sie Verkehrsradargeräte betrafen.
PTB-A 12.05 Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräte (stationär, semistationär, transportabel)Aktuelle Fassung vom März 2022
Frühere Fassung vom April 2019
Diese PTB-Anforderungen ersetzen die bisherige PTB-A 12.01, soweit sie Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräte betrafen.
PTB-A 12.06 Laserhandmessgeräte (transportabel)Aktuelle Fassung vom Mai 2022
Frühere Fassung vom April 2019
Diese PTB-Anforderungen ersetzen die bisherige PTB-A 12.01, soweit sie Laserhandmessgeräte betrafen.
PTB-A 12.07 Weg-Zeit-Messgeräte mit Helligkeitssensoren (stationär, semistationär, transportabel)Aktuelle Fassung vom Juli 2022
Frühere Fassung vom Oktober 2019
Diese PTB-Anforderungen ersetzen die bisherige PTB-A 12.01, soweit sie Weg-Zeit-Messgeräte mit Helligkeitssensoren betrafen.
PTB-A 12.08 Weg-Zeit-Messgeräte mit InduktionsschleifenAktuelle Fassung vom November 2019
Diese PTB-Anforderungen ersetzen die bisherige PTB-A 12.01, soweit sie Weg-Zeit-Messgeräte mit Induktionsschleifen betrafen.
PTB-A 12.09 Weg-Zeit-Messgeräte mit Drucksensoren (stationär, transportabel)Aktuelle Fassung vom Februar 2022
Frühere Fassung vom November 2019
Diese PTB-Anforderungen ersetzen die bisherige PTB-A 12.01, soweit sie Weg-Zeit-Messgeräte mit Drucksensoren (stationär, transportabel) betrafen.
PTB-A 12.10 Geschwindigkeitsmessgeräte mit aufgeweitetem Laserstrahl (stationär, semistationär, transportabel)Aktuelle Fassung vom November 2019
Diese PTB-Anforderungen ersetzen die bisherige PTB-A 12.01, soweit sie Geschwindigkeitsmessgeräte mit aufgeweitetem Laserstrahl (stationär, semistationär, transportabel) betrafen.
PTB-A 12.12 Geschwindigkeitsmessgeräte - Ergänzende Anforderungen bei Anbindung an WechselverkehrszeichenanlagenAktuelle Fassung vom April 2021
Diese PTB-Anforderungen ersetzen die bisherige PTB-A 12.01, soweit sie Geschwindigkeitsmessgeräte bei Anbindung an Wechselverkehrszeichenanlagen betrafen.
PTB-A 12.13 Geschwindigkeitsmessgeräte - Abschnittskontrollsysteme (Section Control)Aktuelle Fassung vom Juli 2021
PTB-A 12.14 Geschwindigkeitsmessgeräte - Laserhandmessgeräte für WasserfahrzeugeAktuelle Fassung vom Mai 2022
PTB-A 18.1 Wegstreckenzähler in KraftfahrzeugenVeraltete Fassung vom April 1988
Die Fassung von 1988 bezieht sich auf einen früheren, mittlerweile nicht mehr gültigen Rechtsrahmen. Zudem haben sich die anerkannten Regeln der Technik weiterentwickelt. Anbei zur Information der aktuelle Entwurf neugefasster PTB-Anforderungen, in denen diesen Veränderungen Rechnung getragen ist. Dieser Entwurf befindet sich in der Abstimmung mit den interessierten Kreisen:
Entwurf der aktualisierten PTB-Anforderungen für Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen
PTB-A 18.2 FahrpreisanzeigerLetzte Fassung vom April 1988
Hinweis: Diese Messgeräte konnten im Rahmen der Übergangsregelung der Richtlinie 2014/32/EU bis 30. Oktober 2016 in Verkehr gebracht werden.
PTB-A 18.3 Geschwindigkeitsmessgeräte in Kraftfahrzeugen
- Video-Nachfahrsysteme -Fassung vom Dezember 2014 (in manchen Punkten nicht mehr Stand der Technik)
Frühere Fassung vom Dezember 2013
Frühere Fassung vom Dezember 2011
Frühere Fassung vom Dezember 2005
Frühere Fassung vom Dezember 2004
Frühere Fassung vom April 1988
PTB-A 18.4 Fahrtschreiber in KraftfahrzeugenLetzte Fassung vom April 1988
PTB-A 18.5 BremsverzögerungsmessgeräteLetzte Fassung vom April 1988
PTB-A 18.6 WegdrehzahlfeststellerLetzte Fassung vom April 1988
PTB-A 18.11 Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte
Aktuelle Fassung: siehe PTB-A 12.01Frühere Fassung vom Dezember 2014
Frühere Fassung vom Dezember 2013
Frühere Fassung vom November 2006
Frühere Fassung vom Dezember 2005
Frühere Fassung vom März 2005
Frühere Fassung vom April 1988
PTB-A 18.12 RotlichtüberwachungsanlagenAktuelle Fassung: Siehe PTB-A 12.02
Frühere Fassung vom Dezember 2014
Frühere Fassung vom Dezember 2013 Version vom 05.03.2014
Frühere Fassung vom Dezember 2013
Frühere Fassung vom Dezember 2003
PTB-A 18.13 Video-UhrenAktuelle Fassung vom Dezember 2014
Frühere Fassung vom Dezember 2013 Version 2
Frühere Fassung vom Dezember 2013
Frühere Fassung vom Dezember 2005
Frühere Fassung vom Dezember 2004
PTB-A 18.16 Satellitenbasierte GeschwindigkeitsüberwachungsgeräteAktuelle Fassung vom Dezember 2014
PTB-A 18.19 Verkehrs-Kontrollsysteme
Aktuelle Fassung: siehe PTB-A 12.03Frühere Fassung vom Dezember 2014
PTB-A 18.21 Quittungsdrucker für TaxameterLetzte Fassung vom November 2006
Seit Ende 2021 sind Quittungsdrucker für Taxameter vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung ausgenommen.