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Spielgeräte

Überprüfungen gemäß § 7 - Zulassungsverfahren

Zulassungsverfahren


Die PTB konzentriert sich bei der Zulassung von Stellen nach §7 SpielV auf die Feststellung der besonderen Fachkunde der Inspektoren und greift im Zulassungsverfahren auf Akkreditierungsstellen zurück, die berechtigt sind, Konformitätsbewertungsstellen gemäß ISO 17020 (Allgemeine Kriterien für den Betrieb von Stellen, die Inspektionen durchführen) zu akkreditieren.

Erstzulassung

Antragsberechtigt für eine PTB-Zulassung von Stellen sind Personengesellschaften und juristische Personen. Interessierten natürlichen Personen steht der Weg gemäß § 36 GewO offen, sich bei einer IHK als Sachverständiger öffentlich bestellen und vereidigen zu lassen.

Voraussetzung für die Bewerbung um Zulassung bei der PTB ist eine gültige Akkreditierungsurkunde als Inspektionsstelle gemäß ISO 17020. Bezüglich des Verfahrens zur  Erlangung einer Akkreditierung auf der Basis von  ISO 17020 wird auf die DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle, www.dakks.de) verwiesen. Die Kosten für die Erlangung einer Akkreditierungsurkunde trägt der Bewerber selbst.

Die Feststellung der Unabhängigkeit (ISO 17020 - Typ A) des Antragstellers nimmt die PTB für die Zulassung von Stellen ergänzend vor, falls die Akkreditierung nicht bereits für dieses Sachgebiet erfolgte.

Fachkundefeststellung

Eine Begutachtung besonderer Fähigkeiten, wie sie für die Ausführung der Spielgeräteinspektionen verlangt wird, nimmt die PTB im Rahmen des Zulassungsverfahrens mit der dafür erforderlichen speziellen Technik gesondert vor. Die Begutachtung schließt die Probeinspektion eines von der PTB bereitgestellten Gerätes ein. Die Ergebnisse der Inspektion werden schriftlich vom betreffenden Kandidaten in einem Inspektionsbericht niedergelegt. Anschließend führt ein Fachgremium mit dem Kandidaten ein Gespräch, das - von diesem Bericht ausgehend - die sonstige fachliche Qualifikation des Kandidaten feststellt.

Erteilung der Zulassung

Die Zulassung als Stelle erteilt die PTB. Sie ist auf 5 Jahre befristet und wird von der Erfüllung der Bedingungen bei der regelmäßigen Überwachung nach ISO 17020 abhängig gemacht. Nach Ablauf der Zulassung kann, auf der Grundlage einer Reakkreditierung, die Zulassung durch die PTB um weitere fünf Jahre verlängert werden.

Die zugelassenen Stellen erhalten eine Zulassungsurkunde. Zugelassene Stellen werden durch die PTB auf ihrer Internetseite bekannt gemacht. Gebühren für die Zulassung werden von der PTB nicht erhoben.

Pflichten

Den Inspektoren ist auferlegt, über die durchgeführten Inspektionen Nachweis zu führen. Nachweise und in diesem Zusammenhang ausgefertigte Unterlagen sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.

Die Inspektoren übergeben im ersten Quartal eines Jahres an die PTB eine Statistik, aus der die Anzahl der im Zeitraum des Vorjahres von Ihnen inspizierten Geräte, die Erfolgsquote sowie häufige Versagungsgründe hervorgehen.

 

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