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Spielgeräte

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27.11.2019


Die PTB strebt die ständige Optimierung der Inhalte der Bauartzulassung an. In diesem Rahmen sollen die darin enthaltenen Informationen gegenüber der Außenwelt klar und eindeutig definiert werden und den gesetzlich beauftragten Prüf-Bereich der PTB abbilden. Durch jeden Optimierungsschritt werden die veröffentlichten Bauartzulassungen klarer und eindeutiger.

Ab der sechsten Verordnung zur Änderung der SpielV muss mit jeder Bauart ein IT-Sicherheitsgutachten eingereicht werden, dass unter anderem alle relevanten Schnittstellen einer Bauart dahin gehend überprüft, ob diese nach Stand der Technik zuverlässig und gegen Veränderung gesichert gebaut sind. 

In diesem Kontext hat die PTB beschlossen für zukünftige Bauartzulassungen im Teil II (5) keine externen Geräte zur Ein-/Ausgabe von Geldbeträgen (z.B. Tresorständer) mehr zu benennen, sondern den Schwerpunkt auf die Beschreibung und Anforderungen von verwendeten Schnittstellen zu legen.

Gemäß TR5.0, Kapitel 1.8, müssen Geldspielgeräte auch gemeinsam mit Zusatzgeräten die Anforderungen der SpielV erfüllen. Durch die Definition der Schnittstelle und den damit verbundenen Anforderungen wurden klare Prüfbedingungen für alle involvierten Parteien geschaffen. Damit kann eindeutig identifiziert werden, ob ein angeschlossenes Zusatzgerät die Anforderungen der SpielV erfüllt.

Hervorzuheben sind im o.g. Kontext folgende Vorgaben der SpielV, die das angeschlossene Zusatzgerät gemeinsam mit dem Geldspielgerät erfüllen muss:

  • Gemäß §13 Nr. 7 SpielV ist die Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern bei Geldannahme vom Spieler in der Summe auf 10 Euro begrenzt. Höhere Beträge werden unmittelbar nach der Aufbuchung automatisch ausgezahlt.
  • Gemäß §13 Nr. 7 SpielV gibt es eine nicht sperrbare Bedienvorrichtung zur Auszahlung, mit der der Spieler uneingeschränkt über die aufgebuchten Beträge, die in der Summe größer oder gleich dem Höchsteinsatz gemäß Nummer 2 sind, verfügen kann.
  • Gemäß §13 Nr. 6/6a SpielV sind zu einer Pause die Geldspeicher zu entleeren.
  • Gemäß §13 Nr. 8 SpielV darf der Spielbetrieb nur mit auf Euro lautenden Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am Spielgerät erfolgen.

Die Optimierung des Zulassungsscheins stellt eine rein redaktionelle Änderung dar.

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