Die gültige Spielverordnung (SpielV) erforderte auf Grund einer begrenzten Aufstelldauer von vier Jahren (siehe §16 (1) Punkt 7 SpielV) und der weiterhin nötigen Überprüfung nach § 7 SpielV eine Anpassung der Prüfplaketten sowie einen Nachtrag zum Vertrag über die Benennung als ausschließliche Bezugsquelle für Prüfplaketten nach § 7 Spielverordnung.
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