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FAQ: Übergang von der Richtlinie 94/9/EG zur Richtlinie 2014/34/EU (ATEX)

Für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen gilt ab dem 26. Februar 2014 die Initiates file downloadRichtlinie 2014/34/EU. Sie löst die Initiates file downloadRichtlinie 94/9/EG ab.

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Oktober dieses Jahres einen Initiates file downloadLeitfaden zum Übergang der ATEX-Richtlinie von der Richtlinie 94/9/EG zur Richtlinie 2014/34/EU. Dieser Leitfaden beruht auf vorangegangenen Diskussionen und dem ATEX Workshop vom 30. September 2015. Eine Liste häufig gestellter Fragen liefert wertvolle Informationen, vor allem für Hersteller. Des weiteren steht mittlerweile auch zur Richtlinie 2014/34/EU der Initiates file downloadLeitfaden in englischer Sprache zur verfügung.

Die folgenden Fragen und Antworten sind für alle Parteien bestimmt, die unmittelbar oder mittelbar von den Richtlinien 2014/34/EU und 94/9/EG betroffen sind. Diese Informationen dienen dazu, den Übergang zur neuen Richtlinie 2014/34/EU zu erleichtern. Für weitergehende Fragen nehmen Sie bitte direkt mit der Konformitätsbewertungsstelle Kontakt auf.


 

  • Haben sich die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (GSGA) an Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen durch die neue Richtlinie 2014/34/EU geändert?

    Nein. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (GSGA) an Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen haben sich durch die neue Richtlinie 2014/34/EU gegenüber der Richtlinie 94/9/EG nicht geändert. Es war das Ziel der Überarbeitung der Richtlinie durch die Europäische Kommission, diese an den Neuen Rechtsrahmen (New Legislative Framework - NLF) anzupassen. Das heißt: Übernahme der Musterbestimmungen des EG-Beschlusses Nr. 768/2008/EG vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten sowie Berücksichtigung der Inhalte der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten. Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/34/EU werden die Komponenten nunmehr explizit genannt. Der Anhang I „Entscheidungskriterien für die Einteilung der Gerätegruppen in Kategorien“ sowie der Anhang II „Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen ...“ wurden nicht verändert.

  • Sind EG-Konformitätserklärungen nach RL 94/9/EG auch nach dem 20. April 2016 gültig?

    Ja. Produkte, die vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht werden, benötigen eine EG-Konformitätserklärung nach Richtlinie 94/9/EG. Sie können auch nach dem 20. April 2016 mit dieser EG-Konformitätserklärung weiterhin auf dem Markt bereit gestellt werden (betrifft Lagerbestände, die sich bereits in der Vertriebskette befinden; siehe auch Erwägungsgrund 49). Produkte, die nach dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht bzw. erstmalig in Betrieb genommen werden, benötigen eine EU-Konformitätserklärung nach Richtlinie 2014/34/EU.

  • Sind nach RL 94/9/EG ausgestellte Zertifikate, wie z.B. EG-Baumusterprüfbescheinigungen, QS-Zertifikate nach RL 94/9/EG, auch nach dem 20. April 2016 gültig?

    Ja. Artikel 41 (2) der Richtlinie 2014/34/EU trifft die Aussage: „Gemäß der Verordnung 94/9/EG ausgestellte Bescheinigungen bleiben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gültig.“ Mit Bescheinigungen sind Zertifikate („Certificates“) einer notifizierten Stelle gemeint. Das bedeutet, dass für die EU-Konformitätserklärungen nach 2014/34/EU auch Bescheinigungen nach RL 94/9/EG weiter verwendet werden können, weil ansonsten eine Neuzertifizierung aller Produkte notwendig wäre.

  • Ab wann dürfen Zertifikate nach der Richtlinie 2014/34/EU durch Notifizierte Stellen ausgestellt werden?

    Notifizierte Stellen dürfen Zertifikate nach der Richtlinie 2014/34/EU nur mit einem Gültigkeitsdatum ab dem 20. April 2016 ausstellen.

  • Sind nach dem 20. April 2016 Nachträge (Ergänzungen) zu Zertifikaten, wie z.B. EG-Baumusterprüfbescheinigungen, QS-Zertifikaten, die nach RL 94/9/EG ausgestellt wurden, möglich?

    Ja. Auch nach dem 20. April 2016 sind Nachträge (Ergänzungen) zu Zertifikaten, wie z.B. EG-Baumusterprüfbescheinigungen und QS-Zertifikaten, die nach RL 94/9/EG ausgestellt wurden, möglich. Diese Nachträge müssen aber als Bezugsbasis die Richtlinie 2014/34/EU haben.

  •  Werden im OJEU (Official Journal of the European Union) neue Referenzlisten der harmonisierten Normen zur ATEX mit dem Geltungsdatum der neuen Richtlinie veröffentlicht? Was würde passieren, wenn neue harmonisierte Normen nicht zu diesem Datum veröffentlicht wurden?

    Die Kommission wird die bestehenden Normungsmandate nicht auf die neue ATEX Richtlinie 2014/34/EU berichtigen, da gemäß Artikel 43, Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie wie Bezugnahmen zur neuen Richtlinie anzusehen sind. Deshalb besteht keine Notwendigkeit die in den harmonisierten Normen enthaltenen Referenznummern zu ändern, da jede Bezugnahme auf die frühere Richtlinie 94/9/EG als Bezugnahme auf die neue Richtlinie 2014/34/EU anzusehen ist. Insbesondere, da die gesetzlichen Anforderungen, die durch eine harmonisierte Norm konkretisiert werden (GSGA), nicht geändert wurden, kann der Anhang Z, der sich auf die aufgehobene Richtlinie bezieht, wie eine Bezugnahme auf die neue Richtlinie angesehen werden. Folglich gewährleisten unter der Richtlinie 94/9/EG harmonisierte Normen weiterhin die Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie 2014/34/EU, da diese unverändert geblieben sind. Es besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit Normen zu überarbeiten, nur um den Anhang Z zu ändern. Die Revision der Normen durch CEN und CENELEC kann in den normalen Revisionszyklen (etwa 5 Jahre) erfolgen, um dem Stand der Technik angemessen zu folgen und/oder auf spezifische Notwendigkeiten zu reagieren. Wie dem auch sei, um Klarheit und Transparenz zu gewährleisten, wird die erste Referenzliste der harmonisierten Normen unter der Richtlinie 2014/34/EU gleichzeitig mit der letzten Liste unter der Richtlinie 94/9/EG im OJEU veröffentlicht (etwa Februar/März 2016), also rechtzeitig für ihre Anwendung. Der Inhalt der letzten Liste unter der Richtlinie 94/9/EG wird identisch sein mit dem Inhalt der ersten Liste unter der Richtlinie 2014/34/EU.

  • Ab welchem Datum muss der Hersteller in seiner EU-Konformitätserklärung die neue ATEX-Richtlinie in Bezug nehmen?

    Vor dem 20. April 2016 müssen sich EG-Konformitätserklärungen für ATEX-Produkte, die erstmalig auf den EU-Markt in Verkehr gebracht werden, auf die Richtlinie 94/9/EG beziehen. Gemäß Artikel 41 können Produkte, die sich bereits vor dem 20. April 2016 in der Vertriebskette befinden (einschließlich Lagerbestände: siehe Erwägungsgrund 49), weiterhin mit einer EG-Konformitätserklärung nach Richtlinie 94/9/EG vertrieben werden, da sie bereits rechtmäßig auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht wurden. Konformitätserklärungen (EG oder EU) bleiben entsprechend der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens (= erstmaliges Bereitstellen auf dem EU-Markt) geltenden Gesetzgebung gültig. Es besteht keine Notwendigkeit die Bezüge auf Rechtsvorschriften in den dem Produkt beigefügten Dokumenten zu ändern. Bei Produkten, die ab 20. April 2016 in Verkehr gebracht werden (oder, im Falle der Herstellung für den Eigenbedarf, in Betrieb genommen werden), muss die EU-Konformitätserklärung in Übereinstimmung mit der neuen Richtlinie 2014/34/EU erfolgen. Da die ATEX-Richtlinie fordert, dass einem Produkt die Konformitätserklärung beigefügt sein muss, ist es schwierig für Hersteller sicherzustellen, dass die Erklärung von einem Tag zum anderen ausgetauscht wird. Um den Übergang zur neuen ATEX-Richtlinie 2014/34/EU zu erleichtern, kann die EU-Konformitätserklärung bereits heute (wenn Konformität noch gegenüber der alten Richtlinie 94/9/EG erklärt werden muss) auf folgendes hinweisen: "Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung entspricht der relevanten Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union: Richtlinie 94/9/EG (bis 19. April 2016) und Richtlinie 2014/34/EU (ab 20. April 2016)"

  • Kann ein Hersteller vor dem 20. April 2016 eine EU-Konformitätserklärung auf Grundlage der neuen ATEX-Richtlinie 2014/34/EU mit einem Gültigkeitsdatum ab 20. April 2016 ausfertigen?

    In den Artikel 41, 42 und 43 gibt es keine "Übergangsfrist" bzw. keinen "Überlappungszeitraum" der Richtlinien 94/9/EG und 2014/34/EU. Alle EG-Konformitätserklärungen für ATEX-Produkte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, müssen vor dem 20. April 2016 der Richtlinie 94/9/EG entsprechen. Ab 20. April 2016 müssen EU-Konformitätserklärungen und Zertifikate für ATEX-Produkte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden oder ab diesem Datum erstmalig in Betrieb genommen werden, der Richtlinie 2014/34/EU entsprechen. Um den Übergang zur neuen ATEX-Richtlinie 2014/34/EU zu erleichtern, kann die EU-Konformitätserklärung bereits heute auf folgendes hinweisen: "Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung entspricht der relevanten Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union: Richtlinie 94/9/EG (bis 19. April 2016) und Richtlinie 2014/34/EU (ab 20. April 2016)"

  • Wer glt als Hersteller - kann auch ein Betreiber Hersteller sein?

    Gemäß Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2014/34/EU ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder es für seine eigenen Zwecke verwendet „Hersteller“ im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU. Das bedeutet, dass auch ein Betreiber, der ein Produkt für seinen eigenen Gebrauch herstellt, damit zum Hersteller wird. In diesem Fall hat er alle Anforderungen der Richtlinie 2014/34/EU, einschließlich der erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren, zu erfüllen. Dies gilt für Produkte, die ursprünglich nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in den Verkehr gebracht wurden und durch einen Betreiber so modifiziert werden, dass es in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden kann. Dies entspricht einer wesentlichen Änderung und die daraus resultierenden „neuen“ Produkte fallen damit unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/34/EU. Dies gilt auch für Produkte, bei denen durch die Modifikation die Integrität der Zündschutzart betroffen ist, und dadurch eine Neubewertung notwendig wird. Da in diesen Fällen kein Bereitstellen auf dem Markt erfolgt, gilt hier das Kriterium der erstmaligen Inbetriebnahme des Produktes.

  • Ist zukünftig eine Risikoanalyse und -bewertung durch den Hersteller erforderlich?

    Ja. Anhang III Nummer 3 c), Anhang VIII Nummer 2 sowie Anhang IX Nummer 2.1 der Richtlinie 2014/34/EU fordern explizit, dass die technischen Unterlagen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten müssen. Diese müssen alle, auch die nicht für den Explosionsschutz typischen, Risiken abdecken (vgl. Anhang II Ziffer 1.2.7 der Richtlinie 2014/34/EU); dazu gehören z.B.  Risiken durch Spannung,  Lärm oder bewegte Teile. Zudem sind die weiteren, auf das Produkt ggf. zutreffende, Harmonisierungsrechtsvorschriften zu beachten. Der Grund ist, dass die ATEX-Richtlinie nicht alle möglichen Risiken abdeckt, die von einem unter die ATEX-Richtlinie fallenden Produkt ausgehen können. Die Anwendung einer harmonisierten Norm kann die Risikoanalyse und -bewertung vereinfachen. (Siehe hierzu auch Abschnitt 4.1.1 des „Blue Guide“, Ausgabe 2014). Mit der Richtlinie 2014/34/EU ist eine Änderung der bisherigen Vorgehensweise nicht beabsichtigt.

  • Wie wird der Stand der Technik bewertet?

    Die Aussagen des Punktes 10.3 der ATEX-Leitlinien bleiben weiterhin gültig. Die Frage nach den Tätigkeiten, die auszuführen sind, wenn sich der "allgemein anerkannte technische Stand" weiterentwickelt hat, ist nicht neu und stellte sich bereits für die Richtlinie 94/9/EG.

  • Ist einer Komponente künftig eine Betriebsanleitung beizufügen?

    Nach Artikel 6 Abs. 8 muss der Hersteller gewährleisten, dass einem Produkt die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. In Anhang II Nummer 1.0.6. ist konkretisiert, welche Inhalte die Betriebsanleitung für Geräte im Sinne der Richtlinie 2014/34/EC enthalten muss. Bei Komponenten ist diese Ziffer nicht anwendbar, da sie sich auf Geräte bezieht. Der Inhalt der Betriebsanleitung für Komponenten ist daher entsprechend anzupassen. Die Betriebsanleitung für Komponenten soll ihre wesentlichen Merkmale beschreiben und angeben wie der Einbau in die Produkte entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck zu erfolgen hat.

 

Die FAQ wurden von der Opens external link in new windowBAM in Zusammenarbeit mit der PTB (Herr Opens window for sending emailDr. Lienesch) und dem Opens external link in new windowBMAS erarbeitet