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Gesetzliche Grundlagen des Explosionsschutzes

01.12.2016

In der Europäischen Union erschien im Jahr 1999 eine EG-Richtlinie mit der Nummer 1999/92, die den Schutz der Arbeitnehmer regelt, die durch eine explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden. Eine solche EG-Richtlinie hat nicht automatisch den Charakter eines Gesetzes oder einer Verordnung in den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft uns muss von diesen innerhalb einer festgelegten Zeitspanne in nationales Recht zu überführt werden. Bei der Richtlinie 1999/92/EG erfolgte dies erstmalig durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die am 3. Oktober 2002 in Kraft trat.

Da die Richtlinie 1999/92/EG nur den Schutz der Arbeitnehmer regelt, die durch eine explosionsfähige Atmosphäre gefährdet sind, beschränken sich die dort genannten Maßnahmen auch nur auf den Teilbereich der explosionsfähigen Gemische, für die die atmosphärischen Bedingungen gelten, d.h. Gemische von brennbaren Stoffen in Luft, die im Druckbereich zwischen 0,8 bar und 1,1 bar absolut und im Temperaturbereich zwischen -20°C und +60°C vorliegen. In der BetrSichV von 2002 enthielt Aussagen zur Festlegung von explosionsgefährdeten Bereichen und zur Zonenfestlegung und die Auswahl der geeigneten explosionsgeschützten Geräte und Schutzsysteme, die Forderung nach einem Explosionsschutzdokument und Festlegungen zu erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen.

Im Februar 2015 erschien eine Neufassung der BetrSichV, in der die Aspekte der Bereitstellung der Arbeitsmittel deutlicher hervor gehoben wurden. Gleichzeitig wurden die Explosionsschutzanforderungen aus der BetrSichV heraus gelöst und in die Gefahrstoffverordnung überführt, wobei die Prüfungen an „Ex-Anlagen“ weiterhin in der BetrSichV verblieben, jedoch in Anhänge verschoben und besser sortiert. Diese Novelle trat zum 1.6.2015 in Kraft.

Bei der Überführung der Anforderungen in die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wurde die Notwendigkeit eines Explosionsschutzdokuments auf alle gefährlichen explosionsfähigen Gemische erweitert. Neu ist, dass die bisherige starre Zuordnung von explosionsgefährdeten Bereichen und Zonen aufgelöst wurde. Diese Betrachtung war für den Normalbetrieb einer Anlage sinnvoll, hingegen nicht zielführend bei seltenen Tätigkeiten oder bei Instandhaltungsarbeiten. Bei seltenen Tätigkeiten ist in der Regel nur bei dieser Tätigkeit mit der Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre zu rechnen, so dass nach Beendigung dieser Tätigkeit die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auch wieder weg ist. Daher wurde im Anhang 1 der neuen Gefahrstoffverordnung diese starre Zuordnung dahin gehend aufzuweichen, dass die Einstufung von explosionsgefährdeten Bereichen in Zonen für bestimmte Tätigkeiten nicht verpflichtend ist. Wenn ein Arbeitgeber für bestimmte Tätigkeiten keine Zonenfestlegung vornimmt, so muss der Arbeitgeber die erforderlichen Explosionsschutzmaßnahmen im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung festlegen und begründen.

Durch die Novelle der BetrSichV und der GefStoffV bedarf es der Anpassung einer größeren Anzahl von Technischen Regeln. Insbesondere die Technischen Regeln, die Explosionsschutzmaßnahmen beschreiben und bisher als Technische Regel für Betriebssicherheit erschienen sind, müssen als Technische Regel für Gefahrstoffe umgeschrieben werden.

Literatur:

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV). BGBl. I S. 3777, 27. September 2002, zuletzt geändert durch Artikel 5 im Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts, (BGBl. I S. 2178, 2198) vom 8. November 2011.

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I, S. 1643), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I, S. 1622) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2013 (BGBl. I, S. 944).