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Neue Prüfverfahren für die Software in Schallpegelmessern im Gesetzlichen Messwesen

20.06.2017

Schallpegelmessgeräte dienen der Messung von Geräuschpegeln und dabei insbesondere zur Messung und Überprüfung gesetzlich vorgeschriebener Maximal- oder Richtwerte (z. B. entsprechend in der TA Lärm). Sie kommen dabei sowohl im Privatbereich, z. B. im Wohnungsbau als auch im Umweltschutz und am Arbeitsplatz zur Förderung des Arbeitsschutzes zum Einsatz. Für einen korrekten und auch nachvollziehbaren Messprozess müssen alle im amtlichen Verkehr eingesetzten Geräte eine nach den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes durchgeführte Baumusterprüfung -und integriert nun auch eine Softwareprüfung - durchlaufen.

Zur Vereinheitlichung der akustischen Messtechnik und der für eine Baumusterprüfung notwendigen Prozesse wurden Normen entwickelt, die die Anforderungen an die Messgeräte festlegen (z. B. DIN EN 61672(2014), DIN 45657(2014)). Diese Anforderungen setzen eine messtechnische Auswertung von Mikrofonsignalen voraus, die heute nur mit aufwändiger Software realisiert werden kann.

Seit Inkrafttreten des neuen Mess- und Eichgesetzes sowie der Mess- und Eichverordnung sind bei der von der PTB (AG 1.63) durchzuführenden Baumusterprüfung von Schallpegelmessern nun auch die vom WELMEC (Softwareleitfaden 7.2 Ausgabe 5) geforderten Anforderungen an die Softwaresicherheit zu berücksichtigen. Diese sollen verhindern, dass durch den Verwender der Schallpegelmesser Manipulationen am Gerät vorgenommen werden können, die gezielte oder auch unbeabsichtigte Veränderungen der Messergebnisse während der Messung oder nach der Speicherung bewirken. Dazu zählen z. B. Veränderungen der Mikrofonkalibrierung, der internen Uhr oder der gespeicherten Messdaten. Es muss aber auch die Verwendung einer nicht zugelassenen Gerätesoftware oder die Veränderung messtechnisch relevanter Software durch Updates verhindert werden.

In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe 8.51 der PTB („Metrologische Software“) wurde ein Anforderungsprofil für Schallpegelmesser entwickelt, das eine Einflussnahme des Verwenders auf die Messergebnisse verhindern soll. So sollten beispielsweise Updates der Betriebssoftware nur von autorisierten Personen durchgeführt werden können, Kalibrierungen sollten vom Verwender nur im maximalen Pegelbereich von ±1,5 dB ermöglicht und automatisch im internen Messwertspeicher dokumentiert werden.

Die vollständige Liste der Anforderungen ist auf den Webseiten der AG 1.63 zu finden:

Opens external link in new windowhttp://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.6_schall/1.63/Softwarepruefung.pdf

Die Realisierung der geforderten Maßnahmen und Erfüllung der Anforderungen wird im Rahmen der Baumusterprüfung überprüft.

Bild: Schallpegelmesser, wie sie zur Baumusterprüfung vorgelegt werden.

Ansprechpartner:

Ingolf Bork, FB 1.6, AG 1.63 „Geräuschmesstechnik“, E-Mail: Opens window for sending emailingolf.bork(at)ptb.de