Umgebaute und unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeschG sind entsprechend den Technische Anforderungen abzuändern und durch die Beschussämter zuzulassen.
Aktuelle Zulassungliste § 9 BeschG Abs. 1 Nr. 1 und 2
Zulassungszeichen
Bei Zulassungen von Einzelstücken wird die Zulassungsnummer nicht innerhalb, sondern außerhalb direkt beim Zulassungszeichen angebracht.
Hannover
1001 - 1999
Kiel
2001 - 2999
Köln
3001 - 3999
Mellrichstadt
4001 - 4999
München
5001 - 5999
Suhl
6001 - 6999
Ulm
7001 - 7999
Berlin