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Zulassungsliste zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeschG

Umgebaute und unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeschG sind entsprechend den Technische Anforderungen abzuändern und durch die Beschussämter zuzulassen.

Aktuelle Zulassungliste § 9 BeschG Abs. 1 Nr. 1 und 2

Zulassungszeichen

Bei Zulassungen von Einzelstücken wird die Zulassungsnummer nicht innerhalb, sondern außerhalb direkt beim Zulassungszeichen angebracht.

Hannover
1001 - 1999

Kiel
2001 - 2999

Köln
3001 - 3999

Mellrichstadt
4001 - 4999

München
5001 - 5999

Suhl
6001 - 6999

Ulm
7001 - 7999

Berlin