Umgebaute und unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeschG sind entsprechend den Technischen Anforderungen abzuändern und durch die Beschussämter zuzulassen.
Für den Inhalt der veröffentlichten Zulassungslisten sind die Beschussämter verantwortlich.
Zulassungen
Bei Zulassungen von Einzelstücken wird die Zulassungsnummer nicht innerhalb, sondern außerhalb direkt beim Zulassungszeichen angebracht.
Köln
3001 - 3999
Mellrichstadt
4001 - 4999