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Dynamische Druckmessung

Arbeitsgruppe 1.33

Profil

Die Arbeitsgruppe (AG) 1.33 ist nach Waffen- und Beschussrecht mit einem umfangreichen Spektrum von Prüf- und Zulassungsaufgaben für zivile Waffen, Schussapparate (z. B. Bolzensetzgeräte) und weitere Gerätetypen beauftragt. Diese dienen dem Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern des Benutzers oder Dritter. Mehr als 500 Verfahren werden hier jährlich durchgeführt, meist für Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden, aber auch für Schreckschuss- und Signalwaffen.

Die AG 1.33 erfüllt Aufgaben nach den Beschlüssen der Opens external link in new windowStändigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C. I. P.). Hierzu zählen auch die Mitwirkung in den zugehörigen Arbeitsgruppen der C. I. P. sowie die Beratung der Beschussämter und die Zusammenarbeit mit diesen bei der Durchführung von Messungen und Prüfungen. Die Mitarbeit im deutschen Beschussrat und Zuarbeiten für das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) bezüglich technischer Fragen im Umfeld des Waffen- und Beschussrechts gehören ebenfalls zu den regelmäßigen Aktivitäten. Zudem ist die PTB, vertreten durch die AG 1.33, Benannte Stelle für Konformitätsbewertungen nach der Richtlinie 2006/42/EG („Maschinenrichtlinie“) für tragbare Schussgeräte mit Treibladung sowie die nationale Kontaktstelle nach Artikel 3 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69.

Forschungsarbeiten umfassen Projekte im Rahmen der C. I. P., der Deutschland als Gründungsmitglied seit mehr als hundert Jahren angehört, sowie die Entwicklung von Kalibrierapparaturen für piezoelektrische Druckaufnehmer zur Messung von Druckstößen bis zu 600 MPa. Auch interdisziplinäre Projekte werden bearbeitet.

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Forschung/Entwicklung

Forschung und Entwicklung können wegen der umfangreichen Beauftragung mit Zulassungs- und Prüftätigkeiten nur einen kleinen Raum im Arbeitsspektrum der AG 1.33 einnehmen.

Typische Themen sind:

•    Forschung und Entwicklung zur Leistungs- und Effektivitätssteigerung von ballistischen Mess- und Prüfverfahren

•    Kurzzeitfoto- und Videografie in der Außenballistik, z. B. zur Anwendersicherheit bei Bolzensetzgeräten

•    Entwicklung von Kalibrierapparaturen für piezoelektrische Druckaufnehmer.

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Dienstleistungen

Bauartzulassung nach § 20 Waffengesetz (Blockiersysteme)

Blockiersysteme für erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen dem Stand der Technik entsprechen und müssen von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in ihrer Bauart zugelassen sein.

Näheres finden Sie auf der Opens internal link in current windowhier verlinkten Webseite.

 

Markenanzeigepflicht nach § 24 Waffengesetz

Für die Kennzeichnung von Schusswaffen, Munition und anderen Gegenständen kann eine Marke verwendet werden. Dazu muss diese Marke vorher bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Näheres finden Sie auf der Opens internal link in current windowhier verlinkten Webseite.

 

Bauartzulassung nach § 7 Beschussgesetz und der Richtlinie 2006/42/EG („Maschinenrichtlinie“)

Schussapparate und andere Geräte nach § 7 des Beschussgesetzes dürfen als serienmäßig hergestellte Stücke nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen wurden.

Näheres finden Sie auf der Opens internal link in current windowhier verlinkten Webseite.

 

Bauartzulassung nach § 8 Beschussgesetz (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen)

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse, dürfen nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen sind.

Näheres finden Sie auf der Opens internal link in current windowhier verlinkten Webseite.

 

Anzeige und Prüfung von Schusswaffen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Beschussgesetz

Wer Schusswaffen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BeschG (z. B. Airsoft-Waffen, Paintball-Markierer oder Luftgewehre) gewerbsmäßig erstmals herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, muss dies der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vorher schriftlich anzeigen. Bei diesem Anzeigeverfahren wird zudem gemäß § 11 Abs. 6 BeschussV festgestellt, ob die anzeigepflichtige Schusswaffe zum Tragen der Kennzeichnung gemäß Anlage II Abbildung 10 BeschussV (F-Zeichen) berechtigt und somit erlaubnisfrei ist.

Näheres finden Sie auf der Opens internal link in current windowhier verlinkten Webseite.

 

Zulassungslisten zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Beschussgesetz

Umgebaute und unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeschG sind entsprechend den Technischen Anforderungen abzuändern und durch Opens external link in new windowdie Beschussämter zuzulassen. Zulassungslisten, soweit der PTB bekannt, finden Sie Opens internal link in current windowunter diesem Link.

 

Kalibrierungen und andere Prüfungen

Die AG 1.33 bietet Kalibrierungen und Prüfungen von Geschossgeschwindigkeitsmessanlagen an. Zudem führt die AG die Bestimmung von Geschossgeschwindigkeiten zur Kontrolle waffenrechtlicher Energiegrenzen sowie Gasdruckmessungen an Kartuschen- und Patronenmunition durch.

Für nähere Informationen zu diesen Themen kontaktieren Sie uns bitte über die E-Mailadresse Opens local program for sending emaildynamische_druckmessung(at)ptb.de.

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Informationen

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