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Entwurf von Verordnungen zur Änderung der Eichordnung und zur Änderung der Fertigpackungsverordnung

10.11.2010

Aufgrund des zu erwartenden zeitlichen Aufwands für eine umfassende Neuregelung des Mess- und Eichrechts hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) bereits vorab einen Entwurf zur Änderung der Eichordnung (EO) und der Fertigpackungsverordnung vorgelegt. Im Wesentlichen sollen nicht mehr notwendige Vorschriften gestrichen, Unstimmigkeiten bereinigt und neue EU-rechtliche Vorgaben umgesetzt werden, um eine widerspruchsfreie Anwendbarkeit der betroffenen Regelungen kurz- und mittelfristig zu gewährleisten. Die Arbeitsgruppe Q.31 hat an der Zusammenstellung der betroffenen Änderungen für die Eichordnung in Abstimmung mit den zuständigen Arbeitsgruppen der PTB-Fachbereiche maßgeblich mitgewirkt. Die Entwürfe werden derzeit in den betroffenen Kreisen abgestimmt.

In der Eichordnung werden insbesondere folgende Änderungen umgesetzt:

1. Fehler und Unstimmigkeiten werden beseitigt

§ 7h:Da die PTB wegen fehlender Befugnisse in den Bundesländern keine Maßnahmen bei vorschriftswidrigen Waagen vollziehen kann, wird der 3. Absatz gestrichen.
§ 7h:

Der Verweis auf Richtlinie 2004/22/EG erfolgt jetzt dynamisch, d. h. ohne Angaben der konkreten Richtliniennummer, so wie dies bereits in den betreffenden Anlagen zur EO formuliert ist.
Der Verweis auf § 3a wird durch "Absatz 1" ergänzt, da nur in diesem Absatz die Ausnahmen von der Eichpflicht für Ausschankmaße geregelt sind. Im Übrigen sind Ausnahmen in Anhang B der EO festgelegt.

§ 12:

Die erste Eichgültigkeitsdauer für MID-Messgeräte beginnt wie bei national geregelten Messgeräten mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Metrologie-Kennzeichnung angebracht wird (jetzt Absatz 5). Bisher wurde bereits nach dieser Auslegung verfahren.
Dauer und Beginn einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr werden jetzt auch in § 12 geregelt (bisher nur Anhang D). Eine solche Gültigkeitsdauer wird zukünftig in Monaten angegeben (Anhang B Ziffer 18.5 und Anhang D Ziffer 3.3)

§ 77:Die Übergangsvorschriften werden für MID-Messgeräte mit (alter) Bauartzulassung (Absatz 1) als auch für bisher allgemein zugelassene Messgeräte (Absatz 2) angewendet. Die Vorschrift in Absatz 4 (Ersteichung durch zuständige Behörden und Prüfstellen) ist eine zusätzliche Vorschrift, in der der Verweis auf Geräte nach Absatz 2 bisher fehlte.
Anhang B:Für neue sowie nicht im Anhang B genannte Gaszählerarten wird eine Eichgültigkeitsdauer von 5 Jahren festlegt.


2. Verweise auf andere Rechtsvorschriften und Fundstellen

§ 10b:Die angegebene Kennzeichnungspflicht für leichtes Heizöl ergibt sich jetzt aus dem Energiesteuergesetz (Mineralölsteuergesetz ist außer Kraft). Zusätzlich wird der Wortlaut an den im Gesetz und der Durchführungsverordnung festgelegten Begriff "leichtes Heizöl" angepasst.
EO 9:Die Richtlinie 90/384/EWG wurde in Form der Richtlinie 2009/23/EG neu kodifiziert. Die entsprechenden Verweise werden angepasst. Sie erfolgen jetzt dynamisch.
Anhang B:Die Verweise auf die Veröffentlichung des neu gefassten Stichprobenprüfverfahrens für Wärme- und Kältezähler in Ziffer 22.1 werden angepasst.


3. Entbürokratisierung

Anhang A:Für Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen bestehen bereits weitgehende Ausnahmen (Ziffer 24h), Selbstfahrervermietfahrzeuge werden jetzt vollständig von der Eichpflicht ausgenommen. Für Messwandler (Ziffer 28f) wurden die Ausnahmevoraussetzungen auf 110 kV-Übertragungsnetze übertragen.


4. Umsetzung der Dienstleistungs- und der Berufsanerkennungsrichtlinie

Anhang A:Der "öffentlich bestellte Wäger" ist mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach der Dienstleistungsrichtlinie nicht mehr vereinbar. Die bestehenden Regelungen über die "öffentliche Bestellung" des Wägers binden die Aufnahme der Tätigkeit an eine staatliche Bestellung. Dies soll bei Dienstleistungen nur noch bei zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zulässig sein. Das Instrument der "öffentlichen Waage" bleibt jedoch in Teil 10 der EO erhalten. Der Begriff des "Inhabers" wird durch den "Betreiber" ersetzt, der öffentliche Wäger durch das "Betriebspersonal", das ausreichend qualifiziert sein muss und die Sachkunde nachgewiesen hat und gewährleistet. Die EU-Vorgaben zu im Ausland erworbenen Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen werden eingearbeitet. Das Wägeergebnis wird durch Unterschrift bescheinigt; die Beurkundung durch einen behördlich ausgegebenen Stempel entfällt (bisher Anhang D Ziffer 5). Die behördliche Überwachung der öffentlichen Waagen bleibt unverändert.


Die Bestimmung der "öffentlichen Waage" in § 10 des Eichgesetzes wird ebenfalls im obigen Sinne geändert. Dies erfolgt durch ein "Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes", das sich derzeit als Bundesratsvorlage in der Abstimmung befindet.