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Folgerungen aus dem Auslaufen von Normen

 

Die aktuelle Liste der harmonisierten europäischen Normen finden Sie hier zum Download: Initiates file downloadListe der harmonisierten Normen

 

Was muss ich als Hersteller tun?

Da die alten und die neuen Normen den gleichen Anwendungsbereich haben, ist die folgende Anmerkung aus dem EU-Amtsblatt von Bedeutung:
Anmerkung 2.1: Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.

Im Regelfall stellen Normenänderungen Ergänzungen und Präzisierungen dar, die aus Gründen der Struktur der Normen oder auf Grund des Fortschrittes der Technik neu eingebracht werden. Nur in Ausnahmefällen wird das Sicherheitsniveau so verändert, dass sich durch die Normenänderung auch der "Stand der Technik" verändert. Dies wird im Annex ZY zur jeweiligen EN beschrieben.

Es ist daher nicht automatisch der Fall, dass durch die Normenänderung die Konformitätsvermutung mit den allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie bei Anwendung der „alten“ Norm nicht mehr gegeben ist. Um allgemein den Übergang auf neue Normen pragmatisch zu gestalten, wird im Bereich ZS-Ex wie folgt verfahren:

  • Neue EU-Baumusterprüfbescheinigungen sollen grundsätzlich unter Anwendung der neuen Normen ausgestellt werden.
  • Da es ein Problem wäre, kurz vor dem Abschluss einer Prüfung den Übergang auf die neue Norm zu fordern, werden laufende Prüfungen noch wie beantragt abgeschlossen, wenn sich der Normenstand während der Prüfung ändert.
  • Hersteller dürfen nach dem bisherigen Stand der EUB weiter fertigen und in Verkehr bringen. Dies ist auch die deutsche Meinung im EK4 und im Beraterkreis RL 2014/34/EU.
  • Der Hersteller muss gemäß Richtlinie 2014/34/EU ein Produkt in Verkehr bringen, das dem Stand der Technik entspricht. Der Hersteller muss daher prüfen, inwieweit sein Produkt von der Normänderung betroffen ist und beurteilen, ob Änderungen notwendig sind. Erfüllt das Produkt die Anforderungen der neuen Normausgabe, so ist das in der Konformitätserklärung des Herstellers zu vermerken.
  • Ergänzungen zu Baumusterprüfbescheinigungen sollen in der Regel unter Revision auf den neuen Normenstand erfolgen (andernfalls würde man die Revision durch die Xte Ergänzung auf die ganz lange Bank schieben)
  • Das Gleiche gilt für Datenblätter (elektrische Maschinen)
  • In Ausnahmefällen kann auf die „Vermutungswirkung“ der harmonisierten Normen verzichtet werden, dann sollte dies aber auch explizit unter Punkt 18 der Baumusterprüfbescheinigung ausgesagt werden. Angewandte (auch ausgelaufene Normen) werden dann im Prüfbericht angeführt.

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