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Rückstausicherung an Tankstellen – Bewertung der Explosionsgefahr

04.12.2017

An Tankstellen werden wassergefährdende Leichtflüssigkeiten abgefüllt. Dabei kann eine Freisetzung dieser Flüssigkeiten nicht immer sicher ausgeschlossen werden. Insbesondere die in der Mineralölindustrie vorhandenen nicht-wasserlöslichen Flüssigkeiten wie Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff oder Öle können in Leichtflüssigkeitsabscheidern vom Wasser getrennt und zurückgehalten werden. Das anfallende Abwasser wird in der Regel in das öffentliche Kanalnetz abgeleitet. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Abwässer sicher in das Kanalnetz abfließen können. Kann dies nicht gewährleistet werden, sind Abwasserhebeanlage erforderlich (Abb. 1.)

Abb. 1: Abscheideranlage mit Probenahmeschacht, Sammelbehälter, Hebeanlage mit Rückflussverhinderer sowie Rückstauschleife

Die erforderlichen Explosionsschutzmaßnahmen für Leichtflüssigkeitsabscheider an Tankstellen ist generell in der TRBS 3151/TRGS 751 geregelt. Für den Zulauf von der Abfüllfläche zum Leichtflüssigkeitsabscheider ist eine Einstufung in Zone 2 und für das Innere des Leichtflüssigkeitsabscheiders eine Zone 1 festgelegt (Abb. 2). Obwohl die Zulaufleitung von der Abfüllfläche zum Leichtflüssigkeitsabscheider nicht ständig mit Flüssigkeit gefüllt ist, wird keine Absicherung der Zulaufleitung gegen das Hineinlaufen einer Flamme gefordert. Dies ergibt sich aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre (selten und kurzzeitig, deshalb Zone 2) und die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer wirksamen Zündquelle (selten) im Bereich der Abfüllfläche. Die Festlegung der Zone 1 im Leichtflüssigkeitsabscheider basieren auf Untersuchungen der PTB.

Abb. 2:    Zonenfestlegung und daraus resultierende Explosionsschutzmaßnahmen an Abscheideranlagen mit Hebeanlage an Tankstellen

Für nachgeschaltete Hebeanlagen gibt es keine konkreten Vorgaben und erfordert Bewertung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 GefStoffV. Dabei ist zu beachten, dass der Ablauf des Leichtflüssigkeitsabscheiders mit einem Siphon mit Verschluss ausgerüstet ist, der das Überströmen von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in die Hebeanlage verhindert. Zum öffentlichen Kanalnetz besteht keine gasgängige Verbindung, da die Hebeanlage mit einer Rückstauschleife mit Rückflussverhinderer ausgestattet ist. Der Probenahmeschacht und Sammelbehälter der Hebeanlage verfügen über eine ausreichende natürliche Lüftung zur Umgebung. Das im Kraftstoff beigemischte Ethanal kann sich im Wasser lösen, jedoch ist die ausgetragene Menge so gering, dass sich durch Ausdampfung in der Hebeanlage keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann. Somit kann das Innere des Probenahmeschachtes und des Sammelbehälters der Hebeanlage als zonenfrei eingestuft werden. Damit sind keine weiteren Explosionsschutzmaßnahmen, insbesondere an der Hebeanlage erforderlich.

Literatur:
Frobese, D.-H.; Priller, R.: Rückstausicherungen an Tankstellen - Bewertung der Explosionsgefahr. Technische Sicherheit Bd. 6 (2016) Nr. 11/12, Seite 11-17, Springer-VDI-Verlag, Düsseldorf.

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