Profile
Aufgaben der Arbeitsgruppe Spielgeräte
Bauartprüfung und -zulassung von Geld- und Warenspielautomaten gemäß Gewerbeordnung und Spielverordnung. Mitwirkung bei der Prüfung anderer Gewinnspiele durch das Bundeskriminalamt gemäß Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Auskünfte und Beratung zu Geld- und Warenspielgeräte.
Research/Development
Die Arbeitsgruppe prüft die neuen Konzepte der Antragssteller auf Konformität zur SpielV. Hierzu werden die Prüfverfahren ständig weiterentwickelt, damit z.B. sichergestellt ist, dass in den Geldspielgeräten aktuelle Sicherungsverfahren verwendet werden. Ihre Prüfmethoden entwickelt, verfeinert und aktualisiert die Arbeitsgruppe kontinuierlich weiter, um die Zulassungen von Geldspielgeräten auf dem Stand der Technik zu gewährleisten. Schwerpunkte bilden dabei die Anforderungen an die Kontrolleinrichtung, die IT-Sicherheitsgutachten, die Sicherung von Daten und die Identifikationsmittel.
Für die Zulassung von Geldspielgeräten hat die Arbeitsgruppe für interne Zwecke Datenanalysetools entwickelt, die eine IT-gestützte Prüfung der in die Geldspielgeräte integrierten Kontrolleinrichtung erlaubt. Diese Softwarewerkzeuge verwenden Prüfvektoren, die die Vorgaben und Grenzen der SpielV testen.
Die Hersteller sind verpflichtet zusammen mit den Antragsunterlagen ein IT-Sicherheitsgutachten einer BSI zertifizierten oder gleichwertigen Stelle einzureichen, um den Manipulationsschutz der Geräte nach dem Stand der Technik nachzuweisen. Die entsprechenden Sicherheitsgutachten sind an dem Vorgehen des ISO Standards 15408 ausgerichtet. Die Arbeitsgruppe hat in Zusammenarbeit mit der Fraunhofer AISEC Angriffsszenarien definiert, die in den IT-Sicherheitsgutachten mindestens untersucht werden müssen. Da die Informationstechnologie durch eine hohe Innovationsrate gekennzeichnet ist, entwickeln sich auch die Angriffe weiter. Die Angriffsszenarien werden also kontinuierlich auf Aktualität geprüft werden.
Um den Sicherheitsstandard von Geldspielgeräten weiter zu erhöhen, schreibt die aktuelle SpielV einen Katalog von Anforderungen für abrechnungsrelevante Daten nach heutigem Stand der Technik vor. Ferner ist ein personenungebundenes gerätegebundenes Identifikationsmittel verpflichtend, um den Spielerschutz zu stärken. Die Anforderungen sind technologieoffen formuliert und verlangen aktuelle kryptographische Verfahren.
Services
Zulassungen
Wann erfolgen die Veröffentlichungen?
Die Veröffentlichung der Bauartzulassungen erfolgt einmal im Monat. Jeweils am ersten Tag des Monats wird die Liste der veröffentlichten Bauarten um jene ergänzt, zu denen im Vormonat erstmalig ein Zulassungsbeleg ausgegeben worden ist, d.h. die erstmalig in Verkehr gebracht worden sind. Die von der PTB veröffentlichten Zulassungsscheine sind identisch mit den Original- Zulassungen. Die Veröffentlichung dient der Unterstützung des Vollzuges und der Nachprüfung gemäß § 7 Absatz 1 der Spielverordnung.
Hinweise:
(1) Abdrucke der Bauartzulassungen ohne Unterschrift und Siegel ersetzen nicht die Originalzulassungen.
(2) Eine Bauartzulassung darf nur unverändert weiterverbreitet werden. Auszüge bedürfen der Genehmigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.
(3) Die Zulassung beruht ausschließlich auf den Vorschriften der §§ 33 c ff. der Gewerbeordnung und den hierzu erlassenen Vorschriften der Spielverordnung. Vorschriften des Arbeitschutzes, der Sicherheitstechnik oder des Gesundheitswesens sowie Schutzrechte irgendwelcher Art werden durch die Zulassung nicht berührt.
(4) Amtliche Veröffentlichungen der Bauartzulassungen werden allein durch die PTB vorgenommen. Die PTB übernimmt keine Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Ausdrucken, Kopien, Weiterverbreitungen, Zusammenstellungen o.ä.
Zulassungsdatenbank
Die Benutzung der Zulassungsdatenbank ist weitgehend selbsterklärend. Eine kurze Bedienungsanleitung finden Sie hier.
Hinweise
(1) Zur Unterstützung von Kontrollen enthält die Zulassungsdatenbank neben den kompletten Zulassungsscheinen jeweils eine gesonderte Datei mit den Checksummen der zugelassenen Software. Das gilt für alle Bauartzulassungen auf der Basis der TR 5.0, TR 4.0 oder TR 4.1. Bei älteren Bauarten (TR 3.3.oder Vorgänger) müssen die Checksummen dem kompletten Zulassungsschein entnommen werden.
Regelungen nach früheren Technischen Richtlinien
(2) Sollte es trotz äußerster Sorgfalt bei der Erstellung der Datensätze für die Zulassungsdatenbank sowie bei den Checksummendateien zu Differenzen zum Zulassungsschein kommen, gelten die Angaben im Zulassungsschein. In einem solchen Fall wird ein Hinweis über spielgeraete(at)ptb.de erbeten.
Information
Gesetzliche Grundlagen
Gewerbeordnung (GewO) in der aktuell gültigen Fassung
Spielverordnung (SpielV) in der aktuell gültigen Fassung
Technische Richtlinien
Gültige Fassung
Technische Richtlinie 5.0, Stand: 27. Januar 2015
Grundlage:
Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2003) geändert worden ist. Die vorliegende Technische Richtlinie hat den Notifizierungsprozess bei der EU durchlaufen.
Frühere Versionen, soweit noch relevant für aufgestellte Geräte
Technische Richtlinie 4.1, Stand: 21. April 2009
Die Version 4.1 stellt zum Einen eine Fortschreibung der Vorgängerversion 4.0 und zum Anderen eine Vereinigung mit dem Merkblatt in der Version 3.2 dar. Sie wird ab 1. Juni 2009 bei neu beginnenden Prüfungen angewendet. Inhaltlich sind im technischen Teil gegenüber der Version 4.0 überwiegend Präzisierungen aufgenommen worden, die sich aus Erkenntnissen der laufenden Prüftätigkeit ergeben haben. Strukturell sind die bisherige Technische Richtlinie und das bisherige Merkblatt in ein Dokument zusammengeführt worden. Die vorliegende Technische Richtlinie hat den Notifizierungsprozess bei der EU durchlaufen. Veränderungen haben sich daraus nicht ergeben.
Technische Richtlinie 4.0 Stand: 2. Juli 2008
Die Version 4.0 löst die Vorgängerversion 3.3 ab und gilt für alle ab 1. 7. 2008 erteilten Zulassungen. Die Version 4.0 berücksichtigt insbesondere die Vorgaben des BMWi aus den Erlassen vom 22. 8. 2007 und 17. 10. 2007.
Technische Richtlinie für Geldspielgeräte, Hauptteil, Version 3.3
Die Version 3.3 löste die Vorgängerversion 3.2 ab. Sie wurde ab April 2007 bis Juni 2008 angewendet.
Technische Richtline für Geldspielgeräte, Anhänge, Version 3.3
Die Version 3.3 ist in den Anhängen unverändert zur Version 3.2
Technische Richtlinie Haupteil Version 3.2
Die Version 3.2 der Technischen Richtlinie löste die Vorgängerversion 3.1 ab und wurde für Anträge, die ab 1. Dezember 2006 gestellt worden sind, angewendet.
Technische Richtlinie Anhänge Version 3.2
Die Version 3.2 ist unverändert gegenüber der Version 3.1
Technische Richtlinie Hauptteil Version 3.1
Die Version 3.1 wurde zunächst für die ab 1. Januar 2006 geltende Spielverordnung angwendet.
Überprüfungen gemäß § 7
Überprüfung von Geldspielgeräten
Gemäß §7 Abs (1) SpielV hat der Aufsteller ein Geldspielgerät spätestens 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen Beginn der Aufstellung auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene Stelle auf seine Kosten überprüfen zu lassen.
Gesetzliche Grundlage
Diese Konformitätsüberprüfung erfolgt gemäß §7 SpielV
http://www.gesetze-im-internet.de/spielv/__7.html
Liste zugelassener Stellen und öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Liste der zugelassenen Stellen (Stand: Mai 2024)
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige einer IHK
(Suchbegriff: Überprüfung von Geldspielgeräten)
Durchführung einer Konformitätsüberprüfung
Ein Formblatt zur Konformitätsüberprüfung („Empfehlung zur Überprüfung von Geldspielgeräten nach TR5“) kann von der Seite der IHK - Berlin bezogen werden
Prüfplakette
Die erfolgreiche Überprüfung eines Geldspielgerätes wird durch einen Prüfbericht dokumentiert und am Gerät durch die Prüfplakette ausgewiesen. Die Prüfplakette ist gegen Entfernung und Fälschung geschützt (Farbkippeffekt, Druckbildzerstörung, UV-Merkmal Guilloche).
Muster Prüfplakette (nach 7. Verordnung zur Änderung der SpielV)
Die Prüfplakette kann ausschließlich von autorisierten Personen von der im nachfolgen Vertrag genannten Firma bezogen werden.
Ausschließliche Bezugsquelle für Prüfplaketten
Notwendige Dokumente für den Bezug von Prüfplaketten:
Datenblatt für die Erfassung der empfangsberechtigten Personen
Bestellformular für Prüfplaketten
Öffentliche Bestellung von Sachverständigen
Die Bestellung von Sachverständigen obliegt der IHK. Details hierzu erfragen Sie bitte bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen IHK.
Zulassung als Stelle durch die PTB
Stellen die eine Zulassung gemäß §7 SpielV anstreben, finden nachfolgend allgemeine Informationen dafür.
Zulassungsvoraussetzungen
Zulassungsverfahren
Antragsformular für Stellen (Muster)
Vertrag für zugelassene Stellen (Muster)
Grundsätzliches zur Konformitätsüberprüfung („§7-Prüfung“)
Die (Inspektoren der) zugelassenen Stellen bzw. die vereidigten Sachverständigen handeln
- in rechtlicher, fachlicher und wirtschaftlicher Selbstverantwortung.
Die PTB unterstützt sie durch
- Übergabe aller für die Konformitätsüberprüfung erforderlichen Informationen zur Gerätebauart, in der Regel durch Veröffentlichung im Internet
- anlassbezogenen Konsultations- und Informationsveranstaltungen sowie
- fachliche Beratung im besonderen Einzelfall.
Fragen und Antworten
Fragen und Antworten, Stand: 19. Februar 2015
Die Zusammenstellung leitet sich von häufig an die PTB gerichteten Fragen ab.
Gültige Versionen der FAQs, basierend auf der Technischen Richtlinie 5.0
Fragen zur Überprüfung aufgestellter Spielgeräte
Fragen zum Zulassungsverfahren
Hinweise zu Regelungen von Geldpielgeräten früherer Technischer Richtlinien
Frühere Versionen der FAQs, soweit noch relevant für aufgestellte Geräte
Grundlegende Erläuterungen, alphabetisch geordnet nach Schlagworten
Das Zulassungsverfahren, alphabetisch geordnet nach Schlagworten
Fragen zu den Aufgaben der PTB
Fragen zur Überprüfung der aufgestellten Spielgeräte
Please notice: The English version has not been updated. The answers are still valid but not as exhaustive as the updated German versio