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Transparenzpflicht gilt auch für Zähler mit Zulassung auf der Grundlage der PTB-A 50.6

Arbeitsgruppe 2.34

Aus gegebenem Anlass weist die PTB auf folgenden Sachverhalt hin:

Die PTB-Anforderungen 50.7 sind anerkannte Regeln Technik. D.h. die dort beschriebene Ausgestaltung der Vorschriften der Eichordnung erfolgte im Einvernehmen zwischen Anwendern, Herstellern und Behörden. Das gilt insbesondere auch für die Regelungen des Abschnittes 3.1.1.3 „Besondere Anforderungen für Messeinrichtungen mit Last-/Zählerstandsgangspeicherung“.

Eine Wettbewerbs-Benachteiligung von Produkten, die den PTB-A 50.7 entsprechen, gegenüber Produkten, die auf Grund ihrer früheren Zulassung den PTB-Anforderungen 50.6 entsprechen, wäre völlig unbegründet. Die eichrechtlich bestehende Verpflichtung, bei geräteexterner Nachtarifierung dem Stromkunden die versorgungsvertragsgemäß richtige Summierung von Registrierperiodenwerten transparent zu machen, ist nämlich durch die Eichordnung bestimmt, nicht durch PTB-Anforderungen. Die Transparenzpflicht ist auch bei den älteren Zulassungen nach PTB-A 50.6 durch den Zulassungstext hervorgehoben und konkretisiert (Abschnitt „Transparenz der Verwendung“). Bei Marktaufsichtsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass bei den nach PTB-A 50.6 und PTB-A 50.7 zugelassenen Geräten mit gleicher Strenge von den Verwendern Transparenzmaßnahmen gefordert werden. Bei Geräten, die nach PTB-A 50.7 zugelassen sind, gibt es bei den meisten Produkten den Vorteil, dass diese mit dem PTB-Programm CONFER zusammenarbeiten. In diesem Fall gilt die Vermutung, dass beim Einsatz der Geräte die eichrechtlichen Forderungen nach Transparenz erfüllt sind.


M. Kahmann, 24. November 2006