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PTB-Anforderungen für Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte

15.12.2005

Um der PTB und den Herstellern von Geschwindigkeitsüberwachungsgeräten eine transparente Basis für die Zulassungspraxis zu liefern, wurden die bestehenden PTB-Anforderungen entsprechend dem aktuellen Stand der Technik überarbeitet. Insbesondere wurden Anforderungen an mehrzielfähige Geräte, die Anbindung an Wechselverkehrszeichen und die Verwendung von Digitalkameras spezifiziert.

Die PTB-Anforderungen 18.11 für Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte als zentrales Dokument für die Zulassungspraxis wurden im März 2005 von der Vollversammlung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zum Eichwesen ergänzt, um auch für Laserhandmessgeräte spezielle Anforderungen festzulegen. Diese Version liegt auf der PTB-Internetseite zum Download bereit.

Die Anforderungen wurden dann im Sommer 2005 weiter überarbeitet und mit Vertretern der Gerätehersteller, der Eichbehörden und der Polizei abgestimmt. Insbesondere wurden folgende Punkte überarbeitet, ergänzt bzw. neu aufgenommen:
- Begriffsbestimmungen
- Anbindung an Wechselverkehrszeichenanlagen
- Mehrzielfähigkeit
- Dokumentation u. a. in einem Digitalfoto
- Softwareanforderungen.
Bei den Begriffsbestimmungen waren insbesondere die Begriffe bezüglich der Wechselverkehrszeichenanlagen zu ergänzen.

Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte werden zunehmend in Anbindung mit Wechselverkehrszeichenanlagen (WVZ) betrieben, bei denen insbesondere der Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von einem Zentralrechner gesteuert gezeigt, geändert und aufgehoben werden kann, siehe Abbildung. Es ist sicherzustellen, dass das Überwachungsgerät diesen Grenzwert in richtiger Weise erfasst, berücksichtigt und dokumentiert.

Unter Mehrzielfähigkeit eines Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes versteht man die Möglichkeit, während eines Messvorganges die Geschwindigkeiten mehrerer - insbesondere parallel fahrender - Fahrzeuge gleichzeitig und unabhängig voneinander zu messen. Neben der Richtigkeit der Messwerte im Rahmen der von der Eichordnung festgelegten Fehlergrenzen muss auch die Zuordnung der Messwerte zu den im Foto abgebildeten Fahrzeugen zweifelsfrei und auf einfache Weise gewährleistet sein.

Bei den zur Beweisführung ggf. erforderlichen Dokumentationen handelt es sich bei aktuellen Zulassungsvorgängen zunehmend um Digitalfotos oder Videosequenzen. In diese Bilder müssen die Messwerte eingeblendet werden. Zusätzlich muss sich auf einfache Weise ihre Integrität (d. h. ihre Unverfälschtheit) und ihre Authentizität (d. h. die Richtigkeit ihres Ursprungs) gewährleisten lassen. Hierzu wird eine digitale Signatur auf der Basis geeigneter kryptografischer Algorithmen für hohe Sicherheitsanforderungen verlangt.

Die Softwareanforderungen umfassen eine Vielzahl von einzelnen Maßnahmen. Hierzu gehören der Schutz der Programme, Daten und Parameter gegen unzulässige Veränderungen, die Rückwirkungsfreiheit der Schnittstellen, die Prüfung der Benutzerschnittstelle (Prüfung der Ein- und Ausgaben auf Zulässigkeit) und die Konformität der Software zwischen Seriengerät und Bauartmuster.

Die geplanten Änderungen der Eichordnung und die aktuelle Fassung des WELMEC 7.2-Leitfadens sind noch nicht berücksichtigt, so dass eine weitere Überarbeitung bezüglich dieser Punkte notwendig sein wird. Die vorstehenden Anforderungen entsprechen dem Stand der Technik; sie wurden in den letzten Jahren bei den Zulassungsprüfungen der Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte in der Arbeitsgruppe "Geschwindigkeitsmessgeräte" bereits angewendet.

Verkehrsüberwachungsanlage mit einem Radarsensor und Fotoeinrichtungen, angebunden an eine Wechselverkehrszeichenanlage an der Bundesautobahn A 1 bei Bremen

Bild 1: Verkehrsüberwachungsanlage mit einem Radarsensor und Fotoeinrichtungen, angebunden an eine Wechselverkehrszeichenanlage an der Bundesautobahn A 1 bei Bremen

Ansprechpartner:

F. Märtens, AG 1.31, E-mail: frank.maertens@ptb.de