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Zulassungslisten zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeschG

Umgebaute und unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeschG sind entsprechend den Technischen Anforderungen abzuändern und durch die Beschussämter zuzulassen.

Für den Inhalt der veröffentlichten Zulassungslisten sind die Beschussämter verantwortlich.

Zulassungen

Bei Zulassungen von Einzelstücken wird die Zulassungsnummer nicht innerhalb, sondern außerhalb direkt beim Zulassungszeichen angebracht.

Ulm
7001 - 7999