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Blockiersysteme für Erbwaffen

Bauartzulassung nach § 20 Waffengesetz

 

Erlaubnispflichtige Schusswaffen, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles kein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13ff des Waffengesetzes (WaffG) geltend machen kann, müssen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem gesichert sein. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung solcher Blockiersysteme erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).

Sollten nach dem Lesen der Informationen auf dieser Webseite und den verlinkten Seiten noch Fragen bestehen, so kontaktieren Sie uns bitte über die E-MailadresseOpens local program for sending emailblockiersysteme(at)ptb.de.

 

Hinweis:

Für Blockiersysteme, deren Zulassung bereits abgelaufen ist und durch den Zulassungsinhaber nicht verlängert wurde, besteht keine Herstellungserlaubnis mehr. Rest- und Lagerbestände eines solchen Systems können ggf. noch käuflich erworben werden. Sollte ein Blockiersystem für das von Ihnen gesuchte Kaliber existieren und noch erhältlich sein, bitten wir Sie zu berücksichtigen, dass es bei einzelnen Waffenmodellen bauartbedingt vorkommen kann, dass dieses Blockiersystem trotz passenden Kalibers technisch nicht eingesetzt werden kann. Dies sollten Sie vor der Beschaffung eines Blockiersystems klären lassen, z. B. durch einen Büchsenmacher. Die PTB kann bei dieser Waffenmodell-spezifischen Frage nicht weiterhelfen.

Die örtlichen Waffenbehörden haben auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder solange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes System noch nicht vorhanden ist.

 

Links:

Initiates file downloadListe der zugelassenen Blockiersysteme

Initiates file downloadTechnische Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen