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Verbesserte Anforderungen und Prüfregeln zur Zulassung von Elektroimpulsgeräten für den Personenschutz und im Bereich der Tierhaltung

21.11.2013

Das Waffengesetz überträgt der PTB die Aufgabe, durch Entwicklung und Durchführung von Prüf- und Zulassungsverfahren die Einhaltung von technischen Anforderungen an Elektroimpulsgeräte  sicherzustellen. Mit den im Jahr 2013 überarbeiteten „Anforderungen und Prüfregeln zur Zulassung von Elektroimpulsgeräten für den Personenschutz und im Bereich der Tierhaltung“ wurde ein verbessertes regulatives Rahmenwerk vorlegt, auf dessen Grundlage die rechtlich geforderten Qualitätsmerkmale der Elektroimpulsgeräte mit stärkerer Einbindung des Herstellers in den Zulassungsprozess zertifiziert werden können.

Elektroimpulsgeräte, die nachweislich vor dem 11. Oktober 2002 hergestellt wurden und sich berechtigt im Verkehr befinden, dürfen gehandelt und von Privatpersonen geführt werden, wenn sie den Forderungen des § 9 Abs. 2 und 3 des BeschG entsprechen. Geräte die im Zeitraum zwischen dem 11. Oktober 2002 und dem 31. Dezember 2010 hergestellt wurden, bedurften einer Einzelgenehmigung durch das Bundeskriminalamt (BKA). Seit dem 1. Januar 2011 ist eine PTB-Zulassung für diese Geräte erforderlich. Die erste Ausgabe des Anforderungskataloges wurde von der PTB im Jahr 2011 veröffentlicht. Die Erfahrungen aus den durchgeführten Zulassungsverfahren wurden systematisch analysiert. Im Ergebnis erwies es sich als sinnvoll, die Zulassungsantragsteller über die Anforderungen verstärkt in die Prozesse des rechtmäßigen Inverkehrbringens der Geräte mit einzubeziehen. Insbesondere im Bereich der Beteiligung und Aufklärung von Importeuren und Wiederverkäufern und Mitvertreibern stellen die neuen Anforderungen verbesserte Regelungen dar. Auch im Bereich der Vorgaben für den Inhalt der Bedienungsanleitungen wurden neue Festlegungen getroffen, um missbräuchlichen und falschen Handhabungen der Geräte besser vorzubeugen.

Die neuen Anforderungen machen jetzt außerdem transparente Vorgaben für Prüflaboratorien, die im Auftrag der Hersteller Prüfergebnisse zur Unterstützung des Zulassungsverfahrens beisteuern wollen. Unter Befolgung des Subsidiaritätsprinzips kann die PTB somit statt eigener Messergebnisse die von privaten Dienstleistern als Grundlage der Zertifizierung verwenden, vorausgesetzt der externe Dienstleister ist zertifiziert und stellt seine Ergebnisse nachvollziehbar dar. Der verbesserte Anforderungskatalog macht auch auf das von der PTB neu eingeführte Angebot der Veröffentlichung zugelassener Gerätebauarten auf den Internetseiten der PTB aufmerksam:
http://www.ptb.de/cms/fachabteilungen/abt2/fb-23/ag-232.html

 

 

 

 

Ansprechpartner: H. Seifert
Fachbereich 2.3 : Elektrische Energiemesstechnik