Der Sektor Explosionsschutz der Konformitätsbewertungsstelle der PTB besteht aus Mitarbeitern der Fachbereiche 3.5 bis 3.7 der PTB und ist eine europäische Notifizierte Stelle mit der Kennnnummer 0102 im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU. Die Benennung erfolgte für alle in der Richtlinie vorgesehenen Module der Konformitätsbewertung. Baumusterprüfungen und Anerkennungen von QM-Systemen werden vom angeschlossenen Prüflaboratorium für Explosionsschutz (ExTL) ausgeführt. Zum Kompetenzbereich gehören im wesentlichen die elektrischen und nichtelektrische Geräte und Schutzsysteme. Die Zertifizierung stützt sich dabei auf die bei der Prüfung des Betriebsmittels in der entsprechenden Arbeitsgruppe ermittelten Ergebnisse bzw. auf die dort erstellten Auditberichte.
Explosion Protection
Aufgaben
Der Sektor Explosionsschutz der Konformitätsbewertungsstelle der PTB ist zuständig für Konformitätsbewertungen von explosionsgeschützten Geräten, im wesentlichen elektrische und nichtelektrische Geräte und Schutzsysteme der Gruppe II mit den Kategorien 1G, 2G und 3G, sowie 1D, 2D und 3D.
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot des Sektors umfasst:
- EU-Baumusterprüfungen nach Richtlinie 2014/34/EU Anhang III
- Aufbewahrung von Referenzunterlagen nach Richtlinie 2014/34/EU Anhang VIII
- QM-Anerkennungen nach Richtlinie 2014/34/EU
- Baumusterprüfungen im Rahmen des IECEx-Systems nach den IECEx-Rules (Coversheet für Ex-TRs)
- Konformitätszertifikate im Rahmen des IECEx-Systems nach den IECEx-Rules (Ex-CoCs)
- Lizensierungen IECEx-Mark nach IECEx04 (wird nicht mehr angeboten)
- QM-Anerkennungen im Rahmen des IECEx-Systems nach den IECEx-Rules (Ex-QARs)
- Bestimmung von sicherheitstechnischen Kenngrößen zur Klassifizierung von Stoffen und der Anforderungen an Geräte und Schutzsysteme (AG 3.71)
Produktgruppen
1. Geräte
- Elektrische Betriebsmittel in den Zündschutzarten
- Ölkapselung "o" (AG 3.51)
- Sandkapselung "q" (AG 3.61)
- Erhöhte Sicherheit "e" (AG 3.63)
- Vergusskapselung "m" (AG 3.61)
- Überdruckkapselung "p" (AG 3.63)
- Druckfeste Kapselung "d" (AG 3.51)
- Eigensicherheit "i" (AG 3.61)
- Schutz durch Gehäuse "tD" (AG 3.51)
- Elektrische Betriebsmittel der Gerätegruppe II (AG 3.51, AG 3.61, AG 3.63)
- Nichtelektrische Betriebsmittel einschließlich Zündquellen (AG 3.72, AG 3.73)
- Funken
- Flamme
- Oberflächentemperatur
- Erwärmung
- Optische Strahlung
- Schallenergie
- Statische Elektrizität
- Hochfrequenz
- Sprüheinrichtungen (AG 3.73)
- Nichtelektrische Betriebsmittel der Gerätegruppe II (AG 3.72, AG 3.73)
- Gerätekategorie 1, 2, 3
- Maschinen
- Maschinen der Gerätegruppe II (AG 3.73)
- Vorrichtungen zum sicheren Betrieb als Bestandteil von Geräten (AG 3.72, AG 3.73)
2. Autonome Schutzsysteme
3. Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen
- Vorrichtungen zum sicheren Betrieb als Bestandteil von Geräten (AG 3.61, AG 3.63)
- Vorrichtungen zum sicheren Betrieb als Bestandteil von autonomen Schutzsystemen
(AG 3.73)
4. Herstellerüberwachung im Explosionsschutz (AG 3.64)
Auftragserteilung
Der Zertifizierungssektor Explosionsschutz der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt führt nach Auftrag der Hersteller explosionsgeschützter elektrischer und/oder nichtelektrischer Betriebsmittel/Geräte oder Schutzsysteme gebührenpflichtige Typenprüfungen nach der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU durch. Das Auftragsverfahren, die technischen Anforderungen, der Prüfungsablauf sowie Geltungsbereich und Gültigkeit der nach erfolgreicher Prüfung ausgestellten Bescheinigungen ist in den Merkblättern beschrieben. Basis der Prüf- und Zertifizierungsarbeit ist die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für Konformitätsbewertungen, Prüf-, Mess- und Kalibrierleistungen (AGB) und die Anerkennung der allgemeinen Zertifizierungsbedingungen (AZB). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Download der AGB und der AZB der PTB.
Die Anerkennung von QM-Systemen erfolgt basierend auf einem Auftragsvordruck, es gelten die Allgemeinen Zertifizierungsbedingungen (AZB) der PTB .
Gebühren- und Stundensätz
Die PTB erhebt für ihre gebührenfähigen Leistungen ab dem 01.10.2021 Gebühren und Auslagen nach der Besondere Gebührenverordnung der PTB (PTBBGebV). Weitere Informationen
Die Kostenverordnung für Nutzleistungen (PTBAKostO) und die Zulassungskostenverordnung (ZulKostV) wurden außer Kraft gesetzt. Ab dem 01.10.2021 werden diese Leistungen über die Besondere Gebührenverordnung der PTB (PTBBGebV) oder als sonstige Entgelte über die Preisliste der PTB abgerechnet.
Kosten werden auch für Leistungen erhoben, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden sind, wenn die Gründe von demjenigen zu vertreten sind, der die Leistung veranlasst hat. Die Kosten werden nach dem Arbeitsaufwand berechnet. Erfordert die Nutzleistung überdurchschnittliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel oder verursacht die Nutzleistung sonstige überdurchschnittliche Kosten, so sind diese Sonderaufwendungen entsprechend den Selbstkosten zu berechnen.
Bei der Berechnung der Kosten nach dem Arbeitsaufwand ist als Stundensatz der des Explosionsschutzes, Themenbereich 13, zugrunde zu legen. Der aktuelle Stundensatz beträgt 196,00 Euro (netto). Angefangene Viertelstunden sind auf volle Viertelstunden aufzurunden.
Zum Arbeitsaufwand gehören vorbereitende Schriftwechsel und Gespräche, Aufbau und Umbau von Prüfanlagen einschließlich der notwendigen Werkstattarbeiten sowie sonstige Vorarbeiten, die unmittelbare Prüfarbeit am Prüfobjekt, Abbau der Prüfanlagen, Auswertung der Protokolle, Anfertigung der Prüfungsurkunden sowie sonstige Abschlussarbeiten, Besprechungen sowie Schreibarbeiten. Werden Nutzleistungen außerhalb der Bundesanstalt erbracht, so sind Gebühren nach dem Arbeitsaufwand ferner zu berechnen für Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Bundesanstalt besonders abgegolten werden und Wartezeiten, die vom Kostenschuldner verursacht worden sind.
Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Abrechnung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Bundesanstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Die Erbringung einer Nutzleistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. Die Aushändigung eines Gutachtens oder die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurückgestellt werden, bis die durch die Nutzleistung erwachsenen Kosten bezahlt sind.
QM-Anerkennungen werden nach pauschalen Gebührensätzen abgerechnet.
Nähere Informationen zu den Dienstleistungen der PTB
Übersetzung von Zertifikaten in die englische Sprache
Nach Auftrag stellt die PTB auch Zertifikate in englischer Sprache als Übersetzung des deutschen Originals aus. Der Auftrag hierfür kann zusammen mit dem Auftrag für die Prüfung/Zertifizierung oder aber separat (auch zeitlich später) erteilt werden. Die im Rahmen des IECEx-Systems ausgestellten Zertifikate sind ausschließlich in englischer Sprache verfasst.
Die Übersetzungen haben urkundlichen Charakter und werden ausgestellt für Baumusterprüfbescheinigungen sowie Prüfberichte zu Baumusterprüfbescheinigungen (z. B. zur Vorlage bei ausländischen Prüfstellen). Die Kosten für die Übersetzung ergeben sich aus dem hierfür anfallenden Arbeitsaufwand. Die Berechnung erfolgt gemäß der PTB Besondere Gebührenverordnung - PTBBGebV der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.