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Umgang mit radioaktiven Stoffen

Der Umgang mit radioaktiven Stoffen ist im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) geregelt.

Radioaktive Stoffe mit Aktivitätswerten oberhalb der jeweiligen Freigrenze dürfen nur abgegeben werden, wenn der Empfänger im Besitz einer gültigen Umgangsgenehmigung für diese Stoffe ist (Anlage 4, Tabelle 1, Spalte 2 StrlSchV). Beim erstmaligen Bezug radioaktiver Stoffe, für die der Umgang genehmigungspflichtig ist, bitten wir, der Bestellung eine Kopie der Umgangsgenehmigung beizufügen. Bitte teilen Sie uns auch Änderungen und Ergänzungen der Genehmigung rechtzeitig mit.

Werden mehrere Radionuklide oder ein Radionuklidgemisch bekannter Zusammensetzung gleichzeitig bezogen, so ist die Freigrenze als Summe der Nuklidanteile zu ermitteln. Die Summe der Verhältniszahlen aus der Aktivität und der Freigrenze der einzelnen Radionuklide darf den Wert 1 nicht überschreiten.