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Druck

Arbeitsgruppe 3.33

Baumusterprüfungen von Druckmessgeräten

Zuständig für Grundsatzfragen ist das Arbeitsgruppe 9.21 Gesetzliches Messwesen. Auf den Seiten dieses Referates finden Sie alle gewünschten Informationen.

Nach Maßgabe des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEv) unterliegen Messgeräte zur Bestimmung des Drucks den Forderungen dieses Gesetzes und der Verordnung sofern Anwendungsbereiche in der MessEv oder durch den Regelermittlungsausschus (REA) nicht ausgenommen wurden.

Die Konformität der Druckmessgeräte mit den allgemeinen Anforderungen nach Anlage 2 der MessEV wird unter Anwendung verschiedener Möglichkeiten (Bestätigung über Konformitätsmodule durch benannte Stellen) durch den Hersteller bestätigt.

Für alle Bauarten von Reifendruckmessgeräten werden, unter Berücksichtigung der Festlegungen des Regelermittlungsausschusses, Baumusterprüfbescheinigungen (Modul B) durch die Konformitätsbewertungsstelle (KBS) der PTB, Sektor 4, Bereich Druckmessgeräte erstellt, sobald ein entsprechender Auftrag erteilt wird.

Die erforderlichen metrologischen Prüfungen an Baumustern werden in der AG 3.33 "Druck" durchgeführt. Eine Basis für die metrologischen und technischen Anforderungen bildet die Norm DIN EN 12645 Ausgabe Februar 2015.

Auch für alle anderen Druckmessgeräte, z. B. Druckmessgeräte für Absolutdruck, Überdruck und Differenzdruck, deren Verwendung oder Anwendung dem MessEG unterliegt, sind Baumusterprüfbescheinigungen durch die Konformitätsbewertungsstelle (KBS) der PTB, Sektor 4, Bereich Druckmessgeräte, zu erstellen.

Alle Aufträge können aber auch an die unten stehende Kontaktadresse gesendet werden, da die metrologischen und technischen Prüfungen in der Regel in der Arbeitsgruppe 3.33 "Druck" durchgeführt werden.

Für die erforderlichen Bewertungen und Zertifizierungen werden die Anträge/Aufträge an die KBS der PTB weiter geleitet.

Aufträge für Modul D sind direkt an die KBS der PTB zu senden.

Mengenumwerter für Gas, die z. B. Absolutdruckmessumformer enthalten, werden von der Arbeitsgruppe 1.42 Gasmessgeräte im Auftrag der KBS der PTB bearbeitet.

Die allgemeine Bauartzulassung von Messgeräten (bisher Geräte, die nach EN 837-1 bis EN 837-3 gebaut wurden) gibt es nicht mehr.

Diese Geräte können über Modul F1 oder Modul D1 (s. MessEG und Festlegungen des Regelermittlungsausschusses) in Verkehr gebracht werden. Für die Bearbeitung des Moduls F1 sind die Konformitätsbewertungsstellen bei den Eichbehörden zuständig und des Moduls D1 die KBS der PTB zuständig.

Weitere Beschlüsse zu Druckmessgeräten und dem MessEG und der MessEV sind hier zu finden.

Dr. Jens Könemann
Tel.: 0531-592 3331
Fax: 0531-592 69 3331
E-Mail: Opens window for sending emailJens Könemann