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Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen)

Bauartzulassung nach § 8 Beschussgesetz

 

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse, dürfen nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen sind. Für nähere Informationen zum Zulassungsverfahren, den einzureichenden Unterlagen und Prüfmustern beachten Sie bitte das zur Verfügung gestellte Initiates file downloadDokument.


Einer Zulassung durch die PTB steht gleich, wenn die jeweilige Schusswaffe den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates entspricht, die dieser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat.

 

Hinweis:
Da es in jüngster Vergangenheit Probleme mit falsch deklarierten SRS-Waffen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten gab, sollten Sie sich beim Kauf einer Waffe ohne PTB-Zulassung schriftlich bescheinigen lassen, welche nationale Stelle die Konformität mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 festgestellt hat.

Sollten Sie nach dem Lesen der unten verlinkten Informationen noch weitere Fragen zum Thema SRS-Waffen haben, kontaktieren Sie uns bitte über die E-Mailadresse Opens local program for sending emailsrs(at)ptb.de.

 

Links:

Initiates file downloadInformationen zum Zulassungsverfahren gemäß § 8 BeschG
Merkblatt für die Kennzeichnung von SRS-Waffen [Link kommt demnächst]
Initiates file downloadListe der erteilten Zulassungen gemäß § 8 BeschG
Initiates file downloadVollzugshinweise SRS-Waffen