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Markenanzeigen

Markenanzeigepflicht nach § 24 Waffengesetz

 

Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder Geschosse für Schussapparate herstellt, Munition wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit diesen Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese Gegenstände benutzen will, hat dies der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) unter Vorlage der Marke vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Verbringer, die die Marke eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen wollen, haben diese Marke ebenfalls anzuzeigen. Die jeweiligen Marken benötigen zudem einen gültigen Markenschutz durch ein Patent- und Markenamt in der zugehörigen Nizza-Klasse. Eine Ausnahme hiervon stellen die sogenannten Herstellerzeichen dar, welche auf die Hülsen von Munition aufgebracht werden. Hier ist kein Markenschutz durch ein Patent- und Markenamt notwendig.

Für die Anzeige einer Marke sind

  • ein formloser Antrag mit Nennung der Marke,
  • eine Kopie der Eintragungsurkunde der Marke von einem Patent- und Markenamt und
  • im Falle einer grafischen Marke eine entsprechende Bilddatei

per E-Mail an Opens local program for sending emailmarkenanzeige(at)ptb.de zu versenden.

 

Links:

Initiates file downloadListe der angezeigten Marken gemäß § 27 der 1. WaffV (vor dem 01.04.2003)
Initiates file downloadListe der angezeigten Marken gem. § 24 Abs. 6 WaffG (vormals § 24 Abs. 5 WaffG)