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Richtigstellung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zum Urteil des Amtsgerichtes Aachen vom 10.12.2012 (Az: 444 Owi-606 Js 31/12-93/12)

Das Amtsgericht Aachen (AG) hat eine Verkehrsteilnehmerin vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen und dies insbesondere mit Zweifeln an der Zulassungspraxis der PTB begründet.

Das Urteil kann nicht unwidersprochen bleiben.


A. Sachverhalt des Urteils

Der Verkehrsteilnehmerin ist im Bußgeldbescheid vorgeworfen worden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften, die an der Messstelle auf 80 km/h begrenzt war, nach Abzug der Toleranz um 48 km/h überschritten zu haben. Die Ordnungsbehörde verhängte aus diesem Grund ein Bußgeld in Höhe von 170 € und sprach für die Dauer eines Monats ein Fahrverbot aus. Das Gericht hat die Betroffene freigesprochen und das Urteil ist rechtskräftig geworden.


B. Begründungen des AG

Das Gericht hat seine Entscheidung mit „nicht zu überwindenden Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung“ (Rz. 4 des Urteils; hier und im Folgenden zit. nach Juris) mit dem eingesetzten, von der PTB zugelassene Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan speed des Herstellers Vitronic begründet. Dabei hat das Gericht seine Entscheidung mit einer erheblichen Kritik an der Zulassungstätigkeit der PTB verbunden.

Diese Ausführungen des AG sind messtechnisch falsch und geben Anlass zu folgenden Anmerkungen:

  1. Bei grundsätzlichen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Bauartzulassung des Geschwindigkeitsmessgerätes PoliScan speed ist es naheliegend, die für die Erteilung zuständige PTB hinzuzuziehen. Dies ist nicht erfolgt. Die PTB leistet seit Jahrzehnten Hilfe und Unterstützung bei gerichtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Geschwindigkeits­mess­gerä­ten für den Straßenverkehr. Im Bereich „Geschwindigkeitsmessgeräte“ der PTB werden jährlich bis zu 400 Anfragen von Gerichten, Sachverständigen, Gutachtern und rechtsuchenden Bürgern beantwortet. Die Nichteinbeziehung der PTB in diesem Fall ist daher völlig unverständlich.

  2. Grundsätzlich begründet das Gericht in Rz. 5 seinen Freispruch damit, dass es sich nicht von der Richtigkeit der Messung des näher bezeichneten, geeichten Geschwindigkeitsmessgeräts Poliscan speed überzeugen konnte.

    Diese Auffassung des Gerichts ist nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der eichtechnischen Prüfung wurde sowohl die korrekte Funktionsweise des betreffenden Messgerätes als auch die Übereinstimmung mit dem bei der PTB geprüften und hinterlegten Muster von einer unabhängigen Stelle verifiziert.

    Zur Überprüfung der korrekten Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes PoliScan speed wurden von der PTB im Rahmen der Bauartzulassungsprüfungen umfassende Einzel- und Sonderuntersuchungen durchgeführt. Der Prüfumfang umfasst bislang mehr als 20.000 Einzelmessungen, die ausnahmslos im laufenden Straßenverkehr, d.h. unter realen Bedingungen erfolgten. Auch in anderen europäischen Ländern wurde dem Geschwindigkeitsmessgerät PoliScanspeed die Zulassung erteilt, nachdem auch hier umfangreiche Messungen die korrekte Funktionsweise bestätigt haben.

    Bei dennoch bestehenden Zweifeln des Gerichts an der Konformität des in Rede stehenden Gerätes mit den zulassungstechnischen Vorgaben der PTB oder bei Vermutung eines Gerätedefekts sehen die gesetzlichen Regelungen die Möglichkeit einer Befundprüfung durch die zuständige Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle vor. Mit einer Befundprüfung kann festgestellt werden, ob ein geeichtes bzw. eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält und den sonstigen Anforderungen der Zulassung entspricht (§ 32 Abs. 1 EO). Die gesetzlichen Grundlagen für derartige Befundprüfungen finden sich in §§ 32, 33 und 60 der Eichordnung (EO) vom 12. August 1988 (BGBI. l S. 1657) sowie in der Verwaltungsvorschrift "Gesetzliches Messwesen - Allgemeine Regelungen“ (GM-AR, BAnz Nr. 108a vom 15.06.2002) in den jeweils gültigen Fassungen.

  3. Das Gericht begründet den Freispruch unter Rz. 6f. zunächst mit den Ausführungen des Sachverständigen, die es sich zu eigen macht.

    Dieser habe ausgeführt, dass die konkreten Messwerte bei dem im Einsatz befindlichen Messgerät nachträglich nicht hätten überprüft werden können, weil die Messwerte zwar im Gerät vorhanden seien, jedoch vom Hersteller aus patentrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden würden. Das Messgerät stelle daher eine „Black Box“ dar, bei der die gemessene Geschwindigkeit lediglich anhand des Messfotos mit Hilfe des „Smear-Effekts“ näherungsweise nachvollzogen werden könne. Diese Methode könne jedoch lediglich als „Pseudoauswertung“ angesehen werden, die mit einer Analyse der Messdaten nichts zu tun habe. Vielmehr seien dabei Abweichungen von bis zu 15 % zu dem Wert des Messfotos zu erwarten.

    Der Sachverständige hätte mit Hilfe dieses Effektes einen Wert von 138 km/h ermittelt, der damit sogar um 10 km/h über dem mit der Messung ermittelten Wert liege. Es sei zweifelsfrei, dass eine so erhebliche Abweichung des „Smear“-Messwertes von dem durch das Gerät ermittelten Messwert zu einer Unverwertbarkeit der „Smear“-Auswertung insgesamt führe.

    Diese Auffassungen des Gerichts treffen nicht zu.


    a) Überprüfbarkeit der Messwerte (Rz. 6)

    Die Ausführungen des Sachverständigen sind keineswegs schlüssig und widerspruchsfrei. Wir verweisen hier zunächst erneut auf die oben unter Ziffer 2 getroffenen Aussagen, dass es sich hier erstens um ein von einer unabhängigen Stelle amtlich geeichtes Messgerät handelt und zweitens bei dennoch bestehenden Zweifeln die Möglichkeit besteht, eine Befundprüfung, d.h. eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle, durchzuführen.

    Die PTB bestätigt ausdrücklich, dass eine derartige Befundprüfung bei allen Geschwindigkeits­messgeräten, somit auch bei dem hier verwendeten Gerät PoliScan speed, möglich ist.


    b) Fehlen konkreter Messwerte im Gerät (Rz. 6)

    Auch soweit die Urteilsgründe davon ausgehen, dass konkrete Messwerte nicht im Gerät enthalten seien, stützt sich das Gericht auf einen falschen Sachverhalt. Richtig ist vielmehr, dass sämtliche Falldatensätze, die mit der Gerätesoftware 1.5.5 gewonnen wurden, keinerlei Daten (versteckte Dateninformationen) enthalten, die nicht mit dem zugelassenen Referenz-Auswerteprogramm „PoliScan Tuff-viewer“ angezeigt bzw. mit dessen Hilfe in eine frei lesbare Textdatei exportiert werden können.


    c) „Smear-Effekt“ (Rz. 6)

    Soweit sich das Gericht die Aussagen des Sachverständigen zum „Smear-Effekt“ zu eigen macht, sind die Urteilsgründe eindeutig falsch.
    Richtig ist vielmehr, dass für die tatsächliche Fahrzeuggeschwindigkeit allein der geeichte Messwert maßgeblich ist, der mit einer relativen Genauigkeit (Fehlergrenze) von 3% (für Geschwindigkeiten über 100 km/h) bzw. 3 km/h (für Geschwindigkeiten bis 100 km/h) ermittelt wird. Der sogenannte „Smear-Effekt“ ist eine Besonderheit digitaler Kameras, mit dessen Hilfe eine zusätzliche, nicht der Eichpflicht unterliegende, grobe Geschwindigkeitsabschätzung möglich ist. Der auf diese Weise ermittelte Schätzwert ermöglicht eine Plausibilitätsprüfung der Geschwindigkeitswerte, bei der jedoch die unterschiedlichen Toleranzen zu berücksichtigen sind. Der „Smear-Effekt“ steht insofern in keinem direkten Zusammenhang mit dem geeichten Geschwindigkeitsmesswert und ist aus diesem Grund für gerichtliche Zwecke völlig irrelevant. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Sachverständiger diese Tatsachen und Zusammenhänge nicht kennt bzw. dem Gericht nicht deutlich machen kann.


    d) Abweichung des „Smear-Effekts“ vom gemessenen Wert (Rz. 6f.)

    Auch soweit das AG die Auffassung des Sachverständigen übernimmt, dass die erhebliche Abweichung des „Smear“-Messwertes von dem durch das Geschwindigkeitsmessgerät ermittelten Messwert zu einer Unverwertbarkeit der „Smear“-Auswertung insgesamt führe, ist diese Aussage messtechnisch falsch.
    Richtig ist vielmehr, dass der geeichte Geschwindigkeitsmesswert und der aus dem „Smear-Effekt“ abgeleitete Schätzwert um ca. 9 % voneinander abweichen, wobei die relative Unsicherheit des aus dem „Smear-Effekt“ abgeleiteten Schätzwertes mit 15 % angegeben wird. Im Rahmen dieser Messunsicherheit (Toleranz) stimmen beide Werte sehr wohl miteinander überein, die Plausibilitätskontrolle fällt insofern positiv aus. Zur Klarstellung wird noch einmal wiederholt, dass weder der Schätzwert noch die Plausibilitätskontrolle gesetzlich vorgeschrieben sind; für die Fahrzeuggeschwindigkeit maßgeblich ist allein der geeichte Geschwindigkeitsmesswert.

  4. Nachdem sich das Gericht mit den unterschiedlichen Auffassungen der Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren auseinandergesetzt hat, lehnt es diese Figur der Rechtsprechung in Rz. 11ff. jedenfalls insoweit ab, als allein die Erteilung einer Bauartzulassung durch die PTB ausreichend ist, um ein Messsystem als standardisiert im Sinne der BGH-Rechtsprechung anzusehen. Das Gericht begründet dies mit den aus seiner Sicht bestehenden Zweifeln an der Zulassungspraxis der PTB und bezieht sich dabei insbesondere auf die Zulassung des hier eingesetzten Messgeräts PoliScan speed.

    Die Auseinandersetzung des Amtsgerichts mit der obergerichtlichen Rechtsprechung soll hier nicht kommentiert werden. Gleiches gilt für die Ausführungen des Gerichts zum Umgang mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Bußgeldprozess. In beiden Fällen handelt es sich um Rechtsfragen, deren Beantwortung nicht in die gesetzliche Zuständigkeit der PTB fällt.

    Anzumerken ist lediglich, dass die PTB auch im Rahmen der Amtshilfe beim Umgang mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an die gesetzlichen Vorgaben gebunden ist. Nach den Wertungen des Gesetzgebers treten in Ordnungswidrigkeitsverfahren berechtigte Geheimhaltungsinteressen nur ausnahmsweise hinter öffentlichen Interessen oder Rechtsgütern der Allgemeinheit zurück. Nur in diesen seltenen Fällen ist die PTB, nach Durchführung einer Abwägung, zur Offenbarung vertraulicher Unterlagen befugt. Auch bei der Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes sind dessen immanente Schranken vor der Herausgabe von Unterlagen von der PTB stets zu beachten. Es befremdet, dass dieses Verhalten der PTB zum Gegenstand einer richterlichen Kritik wird (s. Rz. 12).

    Soweit in den Urteilsgründen jedoch Bezug auf die fachliche Tätigkeit der PTB genommen wird, kann dies nicht unwidersprochen bleiben, weil das Gericht auch hier, offenbar ohne eigene Sachkenntnis, nicht zutreffende Meinungsäußerungen Dritter ungeprüft übernimmt.


    a) Länge der Referenzmesstrecke der PTB (Rz. 14)

    Unter Bezug auf eine Veröffentlichung von Schmedding (VRR 2009, 337, 339) führt das Gericht zunächst als Beleg für die aus seiner Sicht zweifelhafte Zulassungspraxis an, dass – entgegen der eigenen Anforderungen in der PTB – bei der Zulassung des eingesetzten Messgerätes keine ausreichend dimensionierte Referenzanlage zur Verfügung stand.

    Diese Auffassung ist unzutreffend, weil die bei den Zulassungsprüfungen eingesetzte Referenzmessstrecke eine Länge von 18 m aufweist und die Erfassung von drei Einzelgeschwindigkeiten, aus denen sich dann detaillierte Aussagen zu Fahrmanövern ableiten lassen, gestattet. Zudem wurden bei der Zulassungsprüfung die Geschwindigkeitsmesswerte der PTB-Referenzanlage mit Zeitstempeln versehen und mit dem ebenfalls mit einem Zeitstempel verbundenen Messwert des Prüflings derart zusammengeführt, dass ein eindeutiger und fehlerfreier Vergleich erfolgen konnte. Weiterhin wurden die Geschwindigkeitsmesswerte des Prüflings und der PTB-Referenzanlage auch in eine Videoaufzeichnung eingeblendet, die die gesamte Messsituation dokumentiert und bei weitergehenden Spezialfragen Aufklärung bringen kann. Die angebliche Verwendung von weiteren zusätzlichen Geschwindigkeitsmessgeräten bei der Durchführung der Vergleichsmessungen, wie in der Veröffentlichung beschrieben, ist ebenfalls unzutreffend und weder erforderlich noch sachgerecht.

    Zu Beginn des Zulassungsverfahrens wurde die Software des Prüflings bezüglich der maximal zu tolerierenden Beschleunigung (10 %-Annullationsgrenze) an die Qualifizierungs­möglichkeiten der PTB-Referenzanlage angepasst. Dieser Anpassung lagen theoretische fahrdynamische Abschätzungen zu Grunde, deren Ergebnis aufzeigte, das auch unter ungünstigsten Bedingungen (Worst Case Abschätzung) die Abweichung signifikant unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrsfehlergrenze liegen.

    Zur Überprüfung der korrekten Funktionsweise des Gerätes sind eine Vielzahl von Einzelprüfungen durchgeführt worden. So wurde beispielsweise durch Variation der Relativanordnung von Messbereich des Prüflings und Referenzmessstrecke und erzwungener Begrenzung des nutzbaren Messerfassungsbereichs des Prüflings eine unmittelbare Vergleichbarkeit der Messwerte mit den Referenzmesswerten sichergestellt. Mit unterschiedlichen Aufstellgeometrien wurde darüber hinaus sichergestellt, dass das PoliScan speed über seine gesamte Messbasis korrekte Messwerte liefert. Der realisierte Prüfumfang umfasst dabei bislang mehr als 20.000 Einzelmessungen, die im laufenden Straßenverkehr, d.h. unter realen Bedingungen vorgenommen wurden.

    Auch in anderen europäischen Ländern wurde die Zulassung erteilt, nach dem auch hier sehr umfangreichende Messungen die korrekte Funktionsweise bestätigt haben. Weitere Hinweise zu den von der PTB im Rahmen der Bauartzulassung durchgeführten Untersuchungen können auch der folgenden Grundsatzstellungnahme entnommen werden.'

    Nicht unerwähnt bleiben soll schließlich, dass auch durch eigene Untersuchungen von Schmedding et.al (siehe SVR 4/2012) keine Messfehler bei den durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen beim PoliScanspeed festgestellt werden konnten. Auch Winninghoff et.al. (DAR 2/2010) konnten keine falschen Ergebnisse ermitteln.


    b) Auswerterahmen und Vorgaben der PTB (Rz. 14)

    Als weiteren Beleg für die aus seiner Sicht unzureichende Zulassungspraxis der PTB führt das Gericht an, dass der im Messgerät eingeblendete „Auswerterahmen“ selbst den eigenen Vorgaben der PTB nicht entspreche, weil die dort stattfindende Messwertbildung beim Messgerät PoliScanspeed deutlich vor der Auslösung des „Beweisfotos“ geschehe. Das Gericht übernimmt hier unbesehen und ohne Rücksprache mit der PTB, als der zuständigen technischen Oberbehörde, gehalten zu haben, die von Schmedding/Neidel/Reuß, SVR 2012, 121, 126 geäußerte Aussage. Derzufolge entspreche der auf Poliscan-Fotos eingeblendete „Auswerterahmen“ nicht den Vorgaben der PTB (Ablichtung des Bereichs der Messwertbildung), da dieser nicht den Bereich der Messwertbildung anzeigt.

    Auch hier liegt offensichtlich Unkenntnis vor. Das Gericht macht sich leider weder die Mühe, die bestehenden gesetzlichen Regelungen des Eichgesetzes und der Eichordnung im Allgemeinen, noch die in der Bauartzulassung von der PTB getroffenen Festlegungen im Besonderen in seinen Entscheidungsgründen zu berücksichtigen.
    Daher weisen wir an dieser Stelle auf die folgende gesetzliche Vorschrift sowie die konkrete Formulierung in der betreffenden PTB-Bauartzulassung hin:

    Die PTB-Anforderungen PTB A-18.11 „Messgeräte in Straßenverkehr“ legen Folgendes fest:

    „Die Bauart eines Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes, die von diesen Anforderungen abweicht, wird zugelassen, wenn die gleiche Messsicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. In diesem Fall werden die Anforderungen an die Bauart bei der Zulassung festgelegt (§ 16 Abs. 3 der EO)“.
    Von dieser bewusst in den Messgeräteanforderungen vorhandenen Möglichkeit der Aus­nahme­realisierung hat der Hersteller des in Rede stehenden Messgeräts Gebrauch gemacht. Auf diesen Umstand wird auch ausdrücklich in der Bauartzulassung des Gerätes hingewiesen. Die gültige Bauartzulassung (7. Neufassung der Anlage zum Zulassungsschein) des Gerätes legt daher völlig konform zu den bestehen­den gesetzlichen Regelungen Folgendes fest:

    „Von der Anforderung der PTB-Anforderungen PTB-A 18.11, dass das Registrierbild die Zone der Messwertentstehung abbilden muss, kann hier abgewichen werden, da auf andere Weise (Detektion  der Fahrzeuge im Messbereich, siehe Abschnitt 2.3.2) eine zweifelsfreie Zuordnung eines Messwertes zu einem dokumentierten Fahrzeugs sichergestellt ist.“


    c) Fehlpositionierung des Auswerterahmens (Rz. 14)

    Als ein weiteres, gegen die Zulassungspraxis der PTB gerichtetes Argument stützt sich das AG auf Stimmen in der Literatur (Winninghoff/Hahn/Wietschorke, DAR 2010, 106, 108 f.; vgl. auch Priester, jurisPR-VerkR 2/2010 Anm. 6; Löhle, DAR 2011, 48, 49), die zwei prinzipielle Auffälligkeiten bei der Positionierung des Auswerterahmens beschrieben haben und einen aufmerksamen Messbetrieb ober eine besondere Beschaffenheit der Messstelle fordern (Winninghoff/ Hahn/Wietschorke, DAR 2010, 106, 108 f.).

    Diese Auffälligkeiten basieren jeweils auf einem unterschiedlichen Hintergrund:

    Der eine der beiden Effekte betraf sehr langsam fahrende Fahrzeuge. Er wurde jedoch nach PTB-Erkenntnissen niemals in realen Verkehrssituationen beobachtet und ist an das gemeinsame Vorliegen der folgenden Randbedingungen geknüpft:

    - Gezieltes Fahrmanöver mit:

    •  extremer Fahrtrichtungsänderung: Verlassen des normalen Fahrstreifens und Ausweichen auf eine freie Fläche, welche sich neben dem Messgerät befinden muss und
    •  einer sehr niedrigen, in einem engen Bereich liegenden Fahrzeugeschwindigkeit


    - Stehendes zweites Fahrzeug, welches sich in einer Position befindet, die offensichtlich durch ein reales Fahrmanöver nicht erreichbar erscheint
    sowie
    - Vorliegen einer nicht mehr zugelassenen Version der Gerätesoftware, die sich durch eine relativ große maximale Verzugszeit (2 s) zwischen letzter Fahrzeugerfassung und Fotoauslösung auszeichnet.

    Der andere Effekt trat bei Fahrzeugen mit hohen Geschwindigkeiten auf und war auf einen Gerätedefekt zurückführen, von dem nur einige wenige Geräte betroffen waren, die unmittelbar nach Bekanntwerden aus dem Verkehr genommen wurden. Die defekten Einzelgeräte zeigten in ca. 2 von hundert Fällen unzulässige Verzögerungen bei der Fotoauslösung im Bereich von ca. 0,10 s bis 0,15 s. Für den Anwender waren die defekten Geräte stets anhand nicht verwertbarer Fotos erkennbar.

    Bei der im vorliegenden Fall eingesetzten Gerätesoftware 1.5.5 können beide Effekte zuverlässig ausgeschlossen werden. In der dritten Neufassung der Anlage zum Zulassungsschein vom 21.07.2010, in der die neue Softwareversion zugelassen wurde, heißt es:
    „Die neu zugelassene PsSpeedGermany Version 1.5.5 beinhaltet gegenüber den Versionen 1.5.3 und 1.5.4 u. a. folgende Änderungen, die bei der Version 3.0.2 bereits realisiert sind:

    1. Begrenzung der maximalen Verzugszeit zwischen letzter Fahrzeugerfassung und Fotoauslösung auf 0,75 s

    2. Verschärfung der Kriterien für die Bildauslösung

    3. Optimierung der Pkw-LKW-Klassifikation.“


    Auch insoweit zieht das Gericht daher aus den zitierten Veröffentlichungen falsche Schlussfolgerungen. Richtig ist, dass die von den angeführten Autoren erörterten Konstellationen mit der vorliegenden Softwareversion 1.5.5, die nach dem vom Gericht in Rz. 5 mitgeteilten Sachverhalt bei der in Rede stehenden Messung bereits zum Einsatz kam, definitiv auszuschließen sind. Denn mit der Zulassung der Softwareversion 1.5.5 wurde die maximale Verzugszeit zwischen letzter Fahrzeugerfassung und Fotoauslösung auf 0,75 s begrenzt und schärfere Kriterien für die Bildauslösung wurden implementiert.

     


    d) Nutzung der Softwareversion 1.5.5 (Rz. 15)

    Mit Blick auf die bei der Messung der Betroffenen eingesetzte Softwareversion 1.5.5 erscheinen dem Gericht „Bedenken angebracht“. Zur Begründung referiert das Gericht unter Bezug auf drei Veröffentlichungen Probleme, die bei früheren Softwareversionen aufgetreten waren und kritisiert, dass die PTB den Einsatz geeigneter Software nicht ausreichend sichergestellt habe: Nicht alle Nutzer des in Rede stehenden Messgerätes seien vom Hersteller über die Fehlfunktionen bei den alten Versionen informiert worden. Daher sei zu fragen, ob die PTB ihrer Aufgabe bei der Überwachung der Zulassung der Geräte tatsächlich nachgekommen sei. Überdies gebe es auch Hinweise, nach denen auch die Version 1.5.5 zu verzögerten Fotoauslösungen führe und es sei insgesamt erstaunlich, dass nach Bekanntwerden von Fehlern einer älteren Software zwar eine neue zugelassen werde, die alte Software jedoch bis zur nächsten Eichung weiter in Gebrauch sein dürfe. Auch diese Ausführungen dienen dem Gericht als Beleg für eine mangelhafte Zulassungspraxis der PTB (s. Rz. 13).

    Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, die vom Gericht behaupteten Mängel in der Zulassungspraxis der PTB zu belegen.

    Durch den Hinweis auf frühere, angeblich fehlerhafte Softwareversionen sollen hier Zweifel an der verwendeten, korrekt arbeitenden Softwareversion 1.5.5 erweckt werden. Eine solche Schlussfolgerung ist schon rein logisch nicht zulässig. Zur Klarstellung soll hier zu den gar nicht in Frage stehenden Softwareversionen 1.5.3 und 1.5.4 ergänzt werden, dass diese bei sehr wenigen defekten Einzelgeräten den Effekt einer unbeabsichtigten, zeitlich begrenzten Fotoverzögerung nicht sicher abgefangen hatten. Dies war aber für den Anwender immer deutlich erkennbar und hat nachweislich in keinem einzigen Fall zu einer Benachteiligung der Betroffenen geführt. Insofern zeigten die Softwareversionen 1.5.3 und 1.5.4 keine messtechnisch kritischen Mängel, weshalb diese bis zur nächsten Eichung weiterbetrieben werden durften. Die Softwareversion 1.5.5 dagegen beinhaltet verschärfte Kriterien für die Bildauslösung, so dass hiermit eine unzulässige Fotoverzögerung in jedem Fall sicher ausgeschlossen ist.


    e) Fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten für betroffene Bürger (Rz. 16)

    Das AG begründet seine Kritik an der Zulassungspraxis der PTB weiter mit der Aussage, dass ein betroffener Bürger keine Möglichkeit habe, den Messvorgang eines von der PTB zugelassenen Messgerätes überprüfen zu lassen. Dies werde von den Obergerichten mit Bezug auf die Zulassung abgelehnt und sei rechtsstaatlich sehr problematisch.

    Auch insoweit sollen die rechtlichen Schlussfolgerungen des Gerichts nicht kommentiert werden. Das Gericht verkennt jedoch auch hier, dass es mit Hilfe der Befundprüfung (s. oben Ziffer 2) ohne Weiteres möglich ist, Zweifel an der Konformität oder Richtigkeit eines Messgerätes auszuräumen.

    Ferner ist dem Gericht offenbar auch nicht bekannt, dass es zum unmittelbaren Aufgabengebiet und gesetzlichen Auftrag der PTB gehört, konkreten Hinweisen auf Messfehler, die die festgelegten Verkehrsfehlergrenzen eines Messgerätes verletzen, nachzugehen, für die Abstellung der Fehler zu sorgen und – wenn notwendig - sogar die erteilte Bauartzulassung zurück­zu­ziehen. Diese Vorgehensweise ist in den entsprechenden Vorschriften ausdrücklich geregelt (siehe §25a der Anlage zur Eichordnung - Allgemeine Vorschriften (EO-AV) vom 12. August 1988 zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 6. Juni 2011).


    f) Wunsch nach gerichtlicher Kontrolle der Zulassungstätigkeit der PTB (Rz. 17)

    In einer abschließenden Bemerkung, deren Ziel insgesamt etwas unklar bleibt, spricht sich das Gericht dafür aus, die Transparenz der PTB-Prüfungen durch gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten. Dies würde der PTB, die über ein „deutschlandweites Monopol“ verfüge, „nicht schaden“.

    Die offenbar beim Gericht vorhandenen Vorstellungen über die Zulassungstätigkeit der PTB stimmen mit den gesetzlichen Regelungen nicht überein. Sowohl die Tätigkeiten der PTB im Allgemeinen als auch die Bauartzulassungstätigkeit für Verkehrsmessgeräte im Besonderen sind gesetzlich klar geregelt und lassen keinesfalls die notwendige Transparenz vermissen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

    - Alle gesetzlichen Anforderungen an eichpflichtige Messgeräte im Allgemeinen und an Geschwindigkeitsmessgeräte im Besonderen waren schon immer und sind auch aktuell jederzeit (auch per Internet) öffentlich verfügbar und somit transparent.

    - Spezielle technische Anforderungen (z.B. PTB-Anforderungen) an die zuzulassenden Messgeräte, die teilweise notwendige Interpretationen bestehender gesetzlicher Regelungen darstellen, leiten sich direkt aus dem Eichgesetz ab und werden im Konsens zwischen der PTB und Vertretern der Eichbehörden der jeweiligen Bundesländer im Detail festgelegt. Auch diese sind in der Regel öffentlich verfügbar, z.B. über die Webseite der PTB. Darüber hinaus sind alle Interessenvertreter, u. a. auch die Messgerätehersteller und Vertreter der Polizei, in diesen Abstimmungsprozess mit einbezogen. Die unberechtigte, offensichtlich in Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse ausgesprochene Kritik des Gerichts kann sich im Übrigen nicht an die PTB als technische Oberbehörde Deutschlands, sondern nur an den Gesetzgeber richten.

    - Die PTB betreibt ein umfassendes, international anerkanntes und regelmäßig von unabhängigen Gutachtern überprüftes Qualitätsmanagementsystem (QMS), das die vier miteinander verzahnten Geschäftsfelder Grundlagen der Metrologie, Metrologie für die Wirtschaft, Metrologie für die Gesellschaft und Internationale Angelegenheiten umfasst. Dieses QMS wird seit 2001 jährlich durch ein internationales Expertengremium mit regelmäßig positiven Ergebnissen bewertet. Speziell im Bereich der Verkehrsmessgeräte fanden in den Jahren 2006 und 2011 Audits mit internationalen Fachexperten statt, die dem betreffenden Arbeitsbereich der PTB ausgezeichnete Arbeit attestierten.

    - Nach erfolgter Zulassung einer Messgerätebauart durch die PTB wird jedes Seriengerät dieser Bauart von einer unabhängigen (Landes-)Eichbehörde jährlich geeicht, bevor das betreffende Messgerät zur Geschwindigkeitsüberwachung im Straßenverkehr eingesetzt wird. Bei der Eichung überprüft die zuständige Eichbehörde regelmäßig alle grundlegenden Funktionen des Messgeräts und ebenso die Konformität mit dem in der PTB hinterlegten Baumuster, insbesondere die korrekte Software. D.h. jedes Geschwindigkeitsmessgerät wird jährlich von einer unabhängigen Stelle sowohl bzgl. Konformität als auch bzgl. seiner Messrichtigkeit überprüft. Diese Prüfung wird durch die amtliche Eichmarke bestätigt. Ein Fehler der PTB bei der Bauartzulassung würde daher sehr schnell bei den Eichungen der betreffenden Seriengeräte durch die Eichbehörden erkannt.

    - Hier soll noch einmal wiederholt werden, dass die PTB seit Jahrzehnten Hilfe und Unterstützung bei gerichtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Geschwindigkeits­mess­gerä­ten für den Straßenverkehr geleistet hat und weiterhin leisten wird. Warum das AG Aachen hier von „einem gewissen Maß an gerichtlicher Kontrolle“ spricht, ohne im konkreten Verfahren die PTB um Aufklärung der fachlichen Fragen zu bitten, ist völlig unverständlich.

    - Bei dennoch vorhandenen Zweifeln seitens eines Gerichtes besteht jederzeit, wie oben schon mehrfach ausgeführt, die Möglichkeit, durch eine Befundprüfung die Konformität und Richtigkeit eines bestimmten Messgerätes durch eine unabhängige Stelle prüfen zu lassen.

Fazit:

Die PTB weist die vom AG Aachen geäußerte Kritik in allen Punkten als unberechtigt zurück. Die oben dargestellten Teile der Urteilsgründe sind, wie dargelegt, falsch oder nicht nachvollziehbar und ignorieren die bestehenden, klar definierten gesetzlichen Regelungen für eichpflichtige Messgeräte. Es ist auch nicht akzeptabel, dass das AG Aachen sich bei seiner Urteilsfindung auf wenige zweifelhafte gutachterliche Stellungnahmen abstützt, ohne die Stellungnahme der PTB als der zuständigen technischen Oberbehörde Deutschlands zu einer Reihe von messtechnischen Fragestellungen einzuholen. Wäre dies geschehen und wäre zumindest eine Befundprüfung des in Frage stehenden Geschwindigkeitsmessgerätes durchgeführt worden, hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit messtechnische, für die Urteilsbegründung relevante Fehlschlüsse vermieden werden können.