Logo der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Neugestaltung des gesetzlichen Messwesens

30.12.2014

2013 ist mit dem neuen Mess- und Eichgesetz die Neugestaltung des gesetzlichen Messwesens in Deutschland zum erfolgreichen Abschluss gebracht worden. Das Mess- und Eichgesetz weist zusammen mit dem Einheiten- und Zeitgesetz der PTB eine wichtige Rolle im Messwesen zu. Ziel ist es, auch weiterhin das bestehende Vertrauen in amtliche und geschäftliche Messungen sowie in Messungen im öffentlichen Interesse sicherzustellen.

Ab dem 1. Januar 2015 benötigen alle Messgeräte, die im Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verwendet werden sollen, eine erfolgreich durchgeführte Konformitätsbewertung, um in Verkehr gebracht werden zu dürfen. Dabei prüft im Allgemeinen eine Konformitätsbewertungsstelle, ob die wesentlichen Anforderungen, die an das Messgerät gestellt werden, erfüllt sind.

Nach dem Inverkehrbringen dürfen Messgeräte für die Dauer einer Eichfrist verwendet werden. Um die Messgeräte für eine weitere Eichfrist verwenden zu können, müssen die Messgeräte nach Ablauf der ersten Eichfrist geeicht werden. Die Durchführung der Eichung obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

Regeln und technische Spezifikationen für national geregelte Messgeräte sowie Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung ermittelt der mit dem Mess- und Eichgesetz eingeführte Regelermittlungsausschuss. Darüber hinaus ermittelt dieser Ausschuss auch Regeln und Erkenntnisse für die Verwendung von Messgeräten oder Messwerten.

Dem Regelermittlungsausschuss gehören sachverständige Institutionen und Verbände an. Dazu gehören die PTB, die zuständigen Behörden der Länder, Konformitätsbewertungsstellen, anerkannte Prüfstellen, Wirtschaftsverbände und Verbraucherverbände. Den Vorsitz und die Geschäftsstelle des Regelermittlungsausschusses führt die PTB.

Einen wichtigen Beitrag zur einheitlichen Arbeitsweise von Konformitätsbewertungsstellen leistet künftig der ebenfalls mit dem Mess- und Eichgesetz eingeführte Ausschuss für die Konformitätsbewertungsstellen. Konformitätsbewertungsstellen sind nach dem Gesetz zur Mitwirkung in diesem Ausschuss, dessen Leitung von der PTB gestellt wird, verpflichtet.

Für die Verwendung von neuen oder erneuerten Messgeräten wird künftig gefordert, dass diese Messgeräte der nach dem Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach der Inbetriebnahme angezeigt werden.

Zu den gesetzlichen Aufgaben der PTB gemäß Messund Eichgesetz gehört neben der Beratung der für die Durchführung zuständigen Landesbehörden auch, wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben und die Normung und Standardisierung auf diesem Gebiet zu unterstützen.

Darüber hinaus stellt die PTB auch die metrologische Rückführung der Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der Konformitätsbewertungsstellen, der zuständigen Behörden sowie der staatlich anerkannten Prüfstellen sicher.

Die Überwachung der in Verkehr gebrachten Messgeräte (Marktüberwachung) obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Dabei kontrollieren die Marktüberwachungsbehörden anhand angemessener Stichproben, ob Messgeräte die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, und treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass das nicht der Fall ist.

Im Rahmen der Verwendungsüberwachung überprüfen die zuständigen Behörden, ob Messgeräte und Messwerte die Anforderungen des Mess- und Eichgesetztes an deren Verwendung erfüllen.