Neue Aspekte bei der Qualifikation reflexionsarmer Räume
Zur generellen Qualifikation reflexionsarmer Räume wird üblicherweise ein Verfahren verwendet, bei dem der Schalldruckpegelabfall mit zunehmendem Abstand von einer Punktquelle gemessen und mit dem theoretisch zu erwartenden Verlauf verglichen wird. Die dabei zulässigen Abweichungen betragen bei Halbräumen im mittleren Frequenzbereich bis zu 2 dB. Alternativ kann eine in einem Raum gemessene Schallleistung als unter reflexionsarmen Bedingungen gemessen eingestuft werden, wenn die Abweichungen zwischen Schallleistungen, die auf unterschiedlich großen Hüllflächen mit dem Schalldruckverfahren ermittelt wurden, kleiner als 0,5 dB sind.
Beide Verfahren wurden im Halbfreifeldraum der PTB angewendet und es zeigte sich, dass die Korrelation zwischen den Ergebnissen der beiden Verfahren gering ist. Insbesondere musste festgestellt werden, dass es in Räumen, die nach dem Schalldruckpegelabfall qualifiziert sind, zu Abweichungen der schalldruck-bestimmten Schallleistung kommen kann, die weit größer sind als die maximal tolerierten 0,5 dB. Dieses Ergebnis wirft die Frage auf, ob die Qualifikationsprozeduren an den Zweck des reflexionsarmen Raums angepasst werden sollten und falls ja, wie dies geschehen kann.

Experimentelle Anordnung zur Bestimmung der Restreflexionen in einem Halbfreifeldraum bestehend aus Messmikrofon, Traversiereinrichtung und Punktschallquelle
|