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Arbeitsgruppe 5.45
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Zulassungen von Längenmessmaschinen
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Längenmessmittel
Industrie, Handel und Gewerbe rechnen in vielen Fällen auf der Grundlage von Längenmessungen
oder ihrer Kombinationen (Fläche, Volumen) an Wirtschaftsgütern unterschiedlichster
Art ab. In diesen Fällen müssen die Längenmessgeräte ein Konformitätsbewertungsverahren
nach Richtlinie 2004/22/EG (MID) durchlaufen. Dies bestimmt die Prüfungs- und Forschungstätigkeit
für dieses Arbeitsgebiet.
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Für bestimmte Messaufgaben ist es vorgeschrieben, dass Längenmaße nach MID-008
verwendet werden. Voraussetzung hierfür kann eine Baumusterprüfbescheinigung des entsprechenden
Längenmaßes sein. Die Baumusterprüfbescheinigung von Messbändern, starren oder halbstarren
Strichmaßen und Gliedermaßstäben sowie berührungslosen Längenmesssystemen
gehört zu den Aufgaben dieser Arbeitsgruppe.
Hierzu steht ein 50 m-Koinzidenzkomparator in vollklimatisierter Umgebung zur Verfügung. Hierbei
wird ein Vergleich der Strichteilung des Prüflings mit der eines Normals durchgeführt.
Entfernungsmessgeräte sind im allg. berührungslos arbeitende Längenmessgeräte.
Diese verwenden in der Regel amplitudenmoduliertes Laserlicht zur Entfernungsmessung.
Hierbei wird ein Phasenvergleich zwischen dem ausgesandten und dem am Zielobjekt reflektierten Licht
durchgeführt. Längenmessgeräte mit einem Messbereich bis 50 m werden durch Vergleiche
mit interferometrisch gemessenen Längen auf der 50 m langen, voll klimatisierten Messbasis
der PTB geprüft. Für größere Messbereiche bis 600 m steht auf dem
Außengelände der PTB eine Pfeilerstrecke zur Verfügung. |
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© Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Erstellt am: 12-Mar-2007, letzte Änderung: 31-Jul-2008 11:49 AM,
K. Eggert |
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