Häufigkeitsverteilung der Unterbrechungen von DCF77-Aussendung bestimmter Dauer in den Jahren 2007 und 2008. |
Verfügbarkeit
DCF77 sendet im 24-h-Dauerbetrieb, eine zeitliche Verfügbarkeit der DCF77-Aussendung von jährlich 99,7% wird garantiert. Dies ist ein Bestandteil der bestehenden vertraglichen Regelung mit einer Laufzeit bis zum Ende des Jahres 2013. Vertragspartner der PTB ist seit 2008 die Media Broadcast GmbH, in Nachfolge der T-Systems Media Broadcast, einer Tochter der Deutschen Telekom AG.
Da ein Ersatzsender und eine Reserveantenne verfügbar sind, gibt es regelmäßige Abschaltungen für Wartungsarbeiten schon seit 1977 nicht mehr. Mit kurzen Unterbrechungen bis zu wenigen Minuten muss dagegen gerechnet werden, wenn bei unerwarteten Störungen oder fälligen Wartungsarbeiten auf den Ersatzsender und die Reserveantenne umgeschaltet werden muss. Seit Sommer 1997 muss selbst bei Gewittern am Sendeort nur noch mit kurzzeitigen Unterbrechungen der DCF77-Aussendung gerechnet werden, dann ist der Empfang einiger weniger aufeinander folgender Sekundenmarken gestört.
In den Jahren 2007 und 2008 wurden Unterbrechungen der Aussendung mit einer Dauer von größer als 2 Minuten gemäß der im Bild oben dargestellten Verteilung beobachtet. Die zeitliche Verfügbarkeit im Jahr 2008 war zum wiederholten Male sehr hoch, 99,94% (nicht gezählt: Abschaltungen von weniger als zwei Minuten Dauer). Die häufigste Ursache für die länger andauernden Unterbrechungen war die elektrische Verstimmung des Antennenresonanzkreises durch Auslenkung der Antenne in starkem Sturm, bei Eisregen und Schnee. Bei zu großer Fehlanpassung wird die Aussendung unterbrochen.
Empfangsberechtigung
Die rechtliche Grundlage für das Inverkehrbringen von Normalfrequenzempfängern und Funkuhren bildet in der Bundesrepublik Deutschland des Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG). Dieses Gesetz ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 1999/5/EG (RTTE-Richtlinie). Daraus ergeben sich Rechte und Pflichten für Hersteller bzw. Inverkehrbringer, Importeure oder Wiederverkäufer. Die im § 3 FTEG genannten grundlegenden Anforderungen
- Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen,
- Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit
sind von den Geräten zu erfüllen.
Neben der Bereitstellung einer technischen Dokumentation, aus der die bestimmungsgemäße Nutzung des Gerätes eindeutig hervorgeht (für das jeweilige Land in der EU/EWR in der Landessprache), sowie der Konformitätserklärung (KE) des Herstellers oder Inverkehrbringers für den Nutzer, muss die CE-Kennzeichnung [Art.12 (1-4) RL 1999/5/EG] dieser Geräte vorgenommen sein. Mit der KE bestätigt der Hersteller, dass diese Geräte die grundlegenden Anforderungen der RL bzw. des Gesetzes erfüllen. Wenn harmonisierte Normen zur Grundlage der KE gemacht wurden, kann davon ausgegangen werden, dass die grundlegenden Anforderungen eingehalten wurden.
Funkanlagen der Klasse 1 (dazu gehören DCF77-Empfangseinrichtungen) können ohne Einschränkungen in Verkehr gebracht werden. Es ist keine Anzeige des Inverkehrbringens dieser Geräte auf dem EU/EWR-Markt bei den Regulierungsbehörden der Einzelstaaten notwendig.
Weiterführende Hinweise geben die Internetseiten der Bundesnetzagentur zu diesem Thema
(http://www.bundesnetzagentur.de/enid/233667dd6936aa06004d78ada06bb537,0/
Funkanlagen_und_TKEE__Richtlinie_99/5/EG_/FTEG__Richtlinie_ss999/5/EG__h0.html).