Nach Maßgabe des Eichgesetzes unterliegen Druckmessgeräte in bestimmten Anwendungsfällen der Eichpflicht. Eichpflichtige Druckmessgeräte müssen zur Eichung zugelassen sein. Zu unterscheiden sind innerstaatliche und europäische (EWG-) Zulassungen. EWG-Zulassungen können nur für bestimmte Bauarten von Reifendruckmessgeräten (mechanische Geräte ohne Druck-Vorwahlmöglichkeit) nach der Richtlinie 86/217/EWG erteilt werden. Alle übrigen Bauarten, z.B. solche mit elektronischen Druckmessgeräten oder Reifenfüllautomaten, werden unter Berücksichtigung des Inhaltes der Richtlinie 86/217/EWG innerstaatlich zugelassen. Ergänzende Festlegungen sind jedoch erforderlich., z.B. bezüglich der elektromagnetischen Verträglichkeit. Auch alle anderen Druckmessgeräte sowie Messumformer für Absolutdruck, Überdruck und Differenzdruck werden auf Antrag innerstaatlich zugelassen. Die Zulassung beruht auf dem Ergebnis einer Bauartprüfung. Die Prüfbedingungen werden in Absprache mit dem Antragsteller nach Maßgabe der Anwendungsbedingungen unter Berücksichtigung anerkannter Regeln der Technik festgelegt und das Prüfergebnis wird im Zulassungsdokument aufgeführt. Differenzdruckmessumformer werden in Mengenumwertern für Gas eingesetzt, die von der Arbeitsgruppe 1.42 Gasmessgeräte zur Eichung zugelassen werden. Die messtechnische Untersuchung der Messumformer erfolgt in der Arbeitsgruppe 3.33 Druck. Neben den auf Grund einer Bauartprüfung zur Eichung zugelassenen Messgeräten gibt es für bestimmte Geräte die Allgemeine Zulassung. Die allgemein zur Eichung zugelassenen Druckmessgeräte sind in der Anlage 16 zur Eichordnung aufgeführt. Es handelt sich um eine Auswahl der nach DIN EN 837 genormten Überdruckmessgeräte mit elastischem Messglied ("Federmanometer").
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