Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Merkblatt über
Anforderungen an eichfähige Datenspeicher

Stand: Februar 2010

Herausgegeben von der PTB-Arbeitsgruppe 1.12 "Waagen"

Allgemeine Hinweise

Die Anforderungen an eichfähige Datenspeicher als Zusatzeinrichtungen für nichtselbsttätige Waagen sind in §7b Abs. 3 Nr. 2 der Eichordnung, Allgemeine Vorschriften (EO), festgelegt. Für andere Messgerätearten, also z.B. auch für selbsttätige Waagen, gilt der fast identische §9 Abs.&xnbsp;2 EO. Dort heißt es u.a., daß rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, wie z.B. Zweitanzeigen, Drucker oder auch PCs zur Wägedatenverarbeitung mit Lieferscheinabdruck, von der Eichpflicht ausgenommen sind, wenn

Diese Anforderungen sind im wesentlichen identisch mit denen der EG-Richtlinie 2009/23/EG, Vorbemerkung zu Anhang I. Die Ausnahme von der Eichpflicht gilt nicht für Zusatzeinrichtungen an Waagen in offenen Verkaufsstellen.

Eine EU-einheitliche Interpretation der generellen Anforderungen an eichfähige Datenspeicher findet sich im WELMEC-Leitfaden 2.5 "Leitfaden zum Modulkonzept und zur Prüfung von PCs und anderen digitalen Zusatzeinrichtungen". Das englischsprachige Originaldokument kann über die Internet-Adresse www.welmec.org/publicat.htm geladen bzw. abgedruckt werden. Die deutsche Übersetzung wurde in den PTB-Mitteilungen 109, Heft 3/99, veröffentlicht und kann über die Internet-Adresse der PTB-Arbeitsgruppe Waagen www.ptb.de/de/org/1/11/112 unter Vorschriften, Normen und Empfehlungen geladen bzw. abgedruckt werden.

Die in Kapitel 6 des WELMEC-Leitfadens 2.5 enthaltenen sechs Anforderungen an eichfähige Datenspeicher sind nachfolgend mit einigen ergänzenden Anmerkungen zusammengefaßt, wobei die ergänzenden Interpretationen der 18. Sitzung der WELMEC-Arbeitsgruppe&xnbsp;2 (Nov. 1999) bereits berücksichtigt sind. Eine ausführliche Darstellung des Themas eichfähige Datenspeicherung findet sich in Heft 2/2000 der Zeitschrift "wägen,&xnbsp;dosieren + mischen".

Zusammenfassung und Erläuterung der Anforderungen an eichfähige Datenspeicher nach WELMEC 2.5

1 Speicherkapazität

Der Datenspeicher muss über eine für die vorgesehene Verwendung ausreichende Speicherkapazität verfügen.

2 Zu speichernde Daten

Die gespeicherten Daten müssen alle für die Rekonstruktion einer früheren Wägung wichtigen Informationen enthalten.

Mindestens folgende Informationen sind zu speichern:

3 Schutz der gespeicherten Daten

Die gespeicherten Daten müssen gegen unbeabsichtigte oder beabsichtigte Änderungen mittels gängiger Software-Werkzeuge geschützt sein.

4 Identifikation der gespeicherten Daten

Die wesentlichen Daten nach Nr. 2 müssen mit einer Identifikation versehen sein und angezeigt werden können; die Identifikation muss auf dem offiziellen Geschäftsbeleg (z.B. Lieferschein für den Käufer) aufgezeichnet werden. Bei Abdruck muss die Identifikation gedruckt werden.

5 Automatische Speicherung

Die wesentlichen Daten nach Nr. 2 müssen bei eichpflichtiger Verwendung automatisch gespeichert werden.

6 Überprüfung gespeicherter Datensätze

Gespeicherte Datensätze, die mit Hilfe der Identifikation überprüft werden sollen, müssen mit einer eichfähigen Einrichtung angezeigt oder abgedruckt werden können.