Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Merkblatt über
Anforderungen an eichfähige Datenspeicher
Stand: Februar 2010
Herausgegeben von der PTB-Arbeitsgruppe 1.12 "Waagen"
Allgemeine Hinweise
Die Anforderungen an eichfähige Datenspeicher
als Zusatzeinrichtungen für nichtselbsttätige Waagen sind in §7b Abs. 3 Nr.
2 der Eichordnung, Allgemeine Vorschriften (EO), festgelegt. Für andere Messgerätearten,
also z.B. auch für selbsttätige Waagen, gilt der fast identische §9 Abs.&xnbsp;2
EO. Dort heißt es u.a., daß rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, wie z.B.
Zweitanzeigen, Drucker oder auch PCs zur Wägedatenverarbeitung mit Lieferscheinabdruck,
von der Eichpflicht ausgenommen sind, wenn
- sie Meßwerte zusätzlich darstellen, und
- die zugehörige Waage oder eine zur Waage gehörende
andere geeichte Zusatzeinrichtung die ermittelten Meßwerte unverändert und
unlöschbar aufzeichnet oder speichert, und
- diese Meßwerte beiden von der Messung betroffenen
Parteien zugänglich sind.
Diese Anforderungen sind im wesentlichen
identisch mit denen der EG-Richtlinie 2009/23/EG, Vorbemerkung zu Anhang I.
Die Ausnahme von der Eichpflicht gilt nicht für Zusatzeinrichtungen an Waagen
in offenen Verkaufsstellen.
Eine EU-einheitliche Interpretation
der generellen Anforderungen an eichfähige Datenspeicher findet sich im WELMEC-Leitfaden
2.5 "Leitfaden zum Modulkonzept und zur Prüfung von PCs und anderen digitalen
Zusatzeinrichtungen". Das englischsprachige Originaldokument kann über die
Internet-Adresse www.welmec.org/publicat.htm
geladen bzw. abgedruckt werden. Die deutsche Übersetzung wurde in den PTB-Mitteilungen
109, Heft 3/99, veröffentlicht und kann über die Internet-Adresse der PTB-Arbeitsgruppe
Waagen www.ptb.de/de/org/1/11/112
unter Vorschriften, Normen und Empfehlungen geladen bzw. abgedruckt
werden.
Die in Kapitel 6 des WELMEC-Leitfadens
2.5 enthaltenen sechs Anforderungen an eichfähige Datenspeicher sind nachfolgend
mit einigen ergänzenden Anmerkungen zusammengefaßt, wobei die ergänzenden
Interpretationen der 18. Sitzung der WELMEC-Arbeitsgruppe&xnbsp;2 (Nov. 1999) bereits
berücksichtigt sind. Eine ausführliche Darstellung des Themas eichfähige Datenspeicherung
findet sich in Heft 2/2000 der Zeitschrift "wägen,&xnbsp;dosieren + mischen".
Zusammenfassung und Erläuterung der
Anforderungen an eichfähige Datenspeicher nach WELMEC 2.5
1 Speicherkapazität
Der Datenspeicher muss über eine für die vorgesehene Verwendung
ausreichende Speicherkapazität verfügen.
- Eine Mindestspeicherdauer wird nicht generell festgelegt;
sie hängt vom jeweiligen Verwendungszweck ab und unterliegt nationalen Anforderungen.
Solche Anforderungen gibt es in Deutschland z.Zt. nicht, für den allgemeinen
geschäftlichen Verkehr werden jedoch in der Regel 3&xnbsp;Monate als ausreichend
angesehen. Für spezielle Verwendungen kann die Speicherdauer möglicherweise
kürzer sein oder auch mehrere Jahre betragen.
- Technische Maßnahmen zur Überwachung der Mindestspeicherdauer
sind zwar sinnvoll, werden aber nicht gefordert. Allein der Verwender ist
dafür verantwortlich, dass sein eichpflichtiger Datenspeicher über eine ausreichende
Speicherkapazität verfügt, die Daten ordnungsgemäss gespeichert werden und
die gespeicherten Daten während der Mindestspeicherdauer einfach verfügbar
bzw. ordnungsgemäß archiviert sind.
- Zur Abschätzung der Mindestspeicherdauer wird die
Speicherkapazität und der Speicherbedarf pro Wägedatensatz in der Zulassung
bzw. im Prüfschein des Datenspeichers festgelegt. Bei Eichungen kann vom Verwender
die Angabe der Mindestspeicherdauer für seine Verwendung und eine Abschätzung
der durchschnittlichen Anzahl von Wägungen verlangt werden, so dass überprüft
werden kann, ob die Speicherkapazität des Datenspeichers für die betreffende
Verwendung ausreicht.
2 Zu speichernde Daten
Die gespeicherten Daten müssen alle für die Rekonstruktion
einer früheren Wägung wichtigen Informationen enthalten.
Mindestens folgende Informationen sind
zu speichern:
- Brutto- oder Nettowerte, und Tarawerte (mit
Unterscheidung zwischen Taraausgleich und Taraeingabe). Die Speicherung
von Tarawerten sollte stets vorgesehen werden, weil fast alle Waagen
eine Taraeinrichtung besitzen, unabhängig davon, ob sie verwendet wird
oder nicht.
- Dezimalzeichen, Einheiten (diese dürfen auch kodiert gespeichert
werden).
- Identifikation des Datensatzes (s. Anforderung 4).
- Bezeichnung oder Nummer der Waage oder der Lastaufnehmer, wenn
mehrere angeschlossen sind.
- Signatur, Checksumme o.ä. (s. Anforderung 5).
3 Schutz der gespeicherten Daten
Die gespeicherten Daten müssen gegen unbeabsichtigte oder
beabsichtigte Änderungen mittels gängiger Software-Werkzeuge geschützt sein.
- Bei Speicherung innerhalb der Waage oder bei nicht
frei programmierbaren, einfachen Datenspeichern (Hardware) ist eine einfache
Paritätsprüfung für die Übertragung und Speicherung ausreichend, sofern die
gespeicherten Daten von außen nicht zugänglich sind.
- Zum Schutz gegen unbeabsichtigte Änderungen genügt
z.B. eine einfache Paritätsprüfung für die Übertragungen zum oder vom Speichermedium.
- Für Datenspeicher als frei programmierbare Software-Module
gelten zusätzlich die Software-Anforderungen des WELMEC-Leitfadens&xnbsp;2.3.
- Bei Speicherung der Daten auf einem Speichermedium,
das dem Verwender zugänglich ist (Festplatte eines PCs, PCMCIA-Card o.ä.),
müssen die Daten gegen beabsichtigte Änderungen mittels gängiger Software-Werkzeuge
(z.B.&xnbsp;Texteditoren) geschützt sein, s. WELMEC-Leitfaden 2.3. Dies kann beispielsweise
erreicht werden durch Verschlüsselung oder durch Hinzufügen einer Signatur.
Anmerkung:
Als Signatur wird häufig das CRC-Checksummenverfahren verwendet.
Die Checksumme muss über die einzelnen Datensätze und eventuell auch über
die ganze Datei gebildet werden und sollte mindestens 2&xnbsp;Byte umfassen
(CRC-16). Damit der CRC nicht ohne weiteres nachempfunden werden kann,
sollten als Initialisierungswert und Generatorpolynom nicht die Standardwerte,
sondern geheime firmenspezifische Werte eingesetzt werden. Selbstverständlich
können auch andere oder firmenspezifische Signatur-Verfahren mit vergleichbarem
oder höherem Schutzniveau verwendet werden. Bei Verschlüsselung des Datensatzes
muss der Verschlüsselungsalgorithmus so konstruiert sein, dass verschlüsselte
Werte nicht gezielt mit einem Texteditor verändert werden können. Da eine
Signatur fehlt, muss der Datensatz zusätzlich noch gegen Einfachfehler
(z.B. bei der Datenübertragung) geschützt sein (z.B. durch Paritätsprüfung),
es sei denn diese werden auf andere Weise erkannt.
- Da beabsichtigtes Löschen nicht in jedem Falle
verhindert werden kann, ist letztlich der Verwender dafür verantwortlich,
dass die Wägedaten regelmäßig gesichert, gegen vorzeitiges Löschen geschützt
und vollständig vorhanden sind.
4 Identifikation der gespeicherten Daten
Die wesentlichen Daten nach Nr. 2 müssen mit einer Identifikation
versehen sein und angezeigt werden können; die Identifikation muss auf dem
offiziellen Geschäftsbeleg (z.B. Lieferschein für den Käufer) aufgezeichnet
werden. Bei Abdruck muss die Identifikation gedruckt werden.
- Bei eichfähiger Speicherung der Daten dürfen Geschäftsbelege
von Anlagen erstellt werden, die von der Eichpflicht ausgenommen sind. Aus
diesem Grunde muss jedes Wägeergebnis eine Identifikation enthalten, mit deren
Hilfe die gespeicherten Daten zum Zwecke der Überprüfung wiedergefunden werden
können.
- Als Identifikation können laufende Nummern (z.B.
Nummer des Lieferscheines) oder Datum und Uhrzeit (mm:dd & hh:mm:ss) verwendet
werden. Eine Gesamt-Identifikation für mehrere Wägeergebnisse auf einem Lieferschein
ist zulässig.
- Die Identifikation muss zusammen mit dem Wägeergebnis
gespeichert und unverändert auf dem Lieferschein abgedruckt werden.
- Aufgrund eines Beschlusses der Vollversammlung
für das Eichwesen 1999 wird der Zulassungs- bzw. Prüfscheininhaber mit Auflagen
verpflichtet, folgende Informationen hinsichtlich des Abdrucks von Geschäftsbelegen
mit von der Eichpflicht ausgenommenen Einrichtungen (z.B. Lieferscheindruckern)
an den Verwender weiterzugeben:
- jedes Wägeergebnis muss mit der von der Waage übermittelten
Identifikation abgedruckt werden,
- die Belege müssen einen Hinweis tragen, dass die
Wägedaten anhand der Identifikation mit den eichfähig gespeicherten Wägeergebnissen
überprüft werden können. Dieser Hinweis wird für die Verwendung in Deutschland
gefordert, für die Verwendung in anderen Ländern gelten die jeweiligen nationalen
Regelungen.
5 Automatische Speicherung
Die wesentlichen Daten nach Nr. 2 müssen bei eichpflichtiger
Verwendung automatisch gespeichert werden.
- Die Weitergabe eichfähiger Wägeergebnisse darf
erst nach der Speicherung möglich sein.
- Zur Sicherstellung der Speicherung müssen die Daten
unmittelbar nach der Speicherung wieder ausgelesen und überprüft werden. Im
Fehlerfalle darf keine Weitergabe möglich sein. In Ausnahmefällen (Verhinderung
eines Produktionsstillstandes o.ä.) genügt auch eine Fehlermeldung.
- Der Zulassungs- bzw. Prüfscheininhaber wird durch
Auflagen verpflichtet, diese Information bezüglich der kontinuierlichen Datenausgabe
an den Verwender weiterzugeben.
6 Überprüfung gespeicherter Datensätze
Gespeicherte Datensätze, die mit Hilfe der Identifikation
überprüft werden sollen, müssen mit einer eichfähigen Einrichtung angezeigt
oder abgedruckt werden können.
- Die gespeicherten Datensätze müssen anhand ihrer
Identifikation angezeigt und überprüft werden können. Die Einrichtung für
diese Anzeige (Software-Modul bzw. Hardware) ist eichpflichtig und unterliegt
den grundlegenden Anforderungen. Wenn keine Anzeige möglich ist und die Daten
nur abgedruckt werden können, unterliegt auch der Drucker der Eichpflicht
und damit den Anforderungen.
- Wenn diese Einrichtung ein frei programmierbares
Software-Modul ist, gelten dafür zusätzlich die Software-Anforderungen des
WELMEC-Leitfadens&xnbsp;2.3.
- Bevor die gespeicherten Daten angezeigt werden,
sind sie auf mögliche Änderungen hin zu überprüfen.
- Die Anzeige muss alle erforderlichen Angaben enthalten
(s.&xnbsp;Anforderung 2) und sie muss die entsprechenden Anforderungen von Nr.&xnbsp;4.2
und 4.4 der EN&xnbsp;45501 erfüllen.
- Das Anzeigeverfahren (Tastenfolge) ist in der Bedienungsanleitung
und in der Zulassung bzw. im Prüfschein genau zu beschreiben.