Anschluß von Zusatzeinrichtungen an eichpflichtige Waagen

  1. Aufgrund der technischen Weiterentwicklung sind Zusatzeinrichtungen zum Anschluß an nichtselbsttätige und selbsttätige Waagen mit innerstaatlicher Bauartzulassung häufig nicht mehr verfügbar. Um die Verwendung derartiger Waagen mit entsprechenden Zusatzeinrichtungen auch weiterhin zu ermöglichen, dürfen diese Zusatzeinrichtungen durch Nachfolgemodelle ersetzt werden, die den seit 01.01.1993 geltenden EG-Vorschriften entsprechen. Hierzu hat die Vollversammlung für das Eichwesen 1995 folgenden Beschluß gefaßt:

    1. Zusatzeinrichtungen, für die eine Eignung zur Verwendung im eichpflichtigen Verkehr im Rahmen einer EG-Bauartzulassung für nichtselbsttätige Waagen bestätigt ist, dürfen auch an allen anderen Waagen des gleichen Herstellers mit innerstaatlichen Bauartzulassung angeschlossen und zur Eichung gestellt werden.
    2. Zusatzeinrichtungen, für die eine Eignung zur Verwendung im eichpflichtigen Verkehr durch einen Prüfschein (Prüfbericht, Testzertifikat) bestätigt wird, dürfen an beliebige Waagen mit innerstaatlicher Bauartzulassung angeschlossen und zur Eichung gestellt werd. Dies gilt auch für Druckwerke, die den ab 1.1.1993 geltenden Vorschriften entsprechen und die nach früheren Vorschriften zugelassene Ferndruckwerke ersetzen.

    Ein formaler Nachtrag zur jeweiligen Bauartzulassung ist nicht erforderlich. Die Regelungen gelten nicht für Waagen in offenen Verkaufsstellen.

  2. In Anwendung einer WELMEC-Vereinbarung (WELMEC 2.5 No 3.3, 2000) dürfen außerdem, unter bestimmten Voraussetzungen, einfache Zusatzeinrichtungen, welche nur Daten empfangen, ohne Prüfschein (Prüfbericht, Testzertifikat) und ohne Nennung in einer EG- Bauartzulassung an alle nichtselbsttätigen Waagen (NSW) mit innerstaatlicher oder EG-Bauartzulassung für den eichpflichtigen Verkehr angeschlossen und zur Eichung gestellt werden. Hierzu gehören in erster Linie einfache Druckwerke und Zweitanzeigen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

    1. Die Zusatzeinrichtung trägt das CE-Zeichen als Nachweis der Konformität mit der Richtlinie 89/336/EWG über die elektromagnetische Verträglichkeit.
    2. An die NSW dürfen keine Daten oder Befehle übermittelt werden mit Ausnahme von Befehlen zur Druckauslösung oder zur Kontrolle der richtigen Datenübertragung.
    3. Wägeergenisse oder andere Daten müssen so angezeigt oder gedruckt werden, wie sie von der NSW übermittelt werden, d.h. ohne Modifizierung oder weitere Datenverarbeitung. Drucker dürfen jedoch zusätzlich Angaben zur Identifizierung von Wägeergebnissen drucken, z.B. Datumsangaben oder laufende Nummern.
    4. Die Schnittstelle der NSW muß den Anforderungen von Nr. 5.3.6.3 der Norm DIN EN 45 501, Ausgabe November 1992, entsprechen.