Aufgrund der technischen Weiterentwicklung sind Zusatzeinrichtungen zum Anschluß an nichtselbsttätige und selbsttätige Waagen mit innerstaatlicher Bauartzulassung häufig nicht mehr verfügbar. Um die Verwendung derartiger Waagen mit entsprechenden Zusatzeinrichtungen auch weiterhin zu ermöglichen, dürfen diese Zusatzeinrichtungen durch Nachfolgemodelle ersetzt werden, die den seit 01.01.1993 geltenden EG-Vorschriften entsprechen. Hierzu hat die Vollversammlung für das Eichwesen 1995 folgenden Beschluß gefaßt:
Ein formaler Nachtrag zur jeweiligen Bauartzulassung ist nicht erforderlich. Die Regelungen gelten nicht für Waagen in offenen Verkaufsstellen.
In Anwendung einer WELMEC-Vereinbarung (WELMEC 2.5 No 3.3, 2000) dürfen außerdem, unter bestimmten Voraussetzungen, einfache Zusatzeinrichtungen, welche nur Daten empfangen, ohne Prüfschein (Prüfbericht, Testzertifikat) und ohne Nennung in einer EG- Bauartzulassung an alle nichtselbsttätigen Waagen (NSW) mit innerstaatlicher oder EG-Bauartzulassung für den eichpflichtigen Verkehr angeschlossen und zur Eichung gestellt werden. Hierzu gehören in erster Linie einfache Druckwerke und Zweitanzeigen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: