Frage 1: Wer darf wo einen Antrag stellen
für...
- eine EG-Bauartzulassung
- eine innerstaatliche Bauartzulassung?
Antwort 1: Ein Antrag auf EWG- oder
EG-Bauartzulassung darf vom Hersteller der Waage oder seinem in der Europäischen
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten gestellt werden. Der
Antrag darf nur bei einer einzigen "benannten Stelle" ("notified body")
gestellt werden (dies sind in der Regel die der PTB vergleichbaren Staatsinstitute
in den Mitgliedsländern der Europäischen Union). Letzteres ist
vom Antragsteller in seinem Antrag schriftlich zu bestätigen.
Ein Antrag auf innerstaatliche Bauartzulassung darf vom Hersteller
der Waage oder seinem Bevollmächtigten mit beliebigem Sitz im In- oder
Ausland gestellt werden. Der Antrag muß bei der PTB gestellt werden.
Frage 2: Wie stellt man einen
Antrag für...
- eine EG-Bauartzulassung
- ein OIML-Zertifikat usw.
Antwort 2: Für die Beantragung
einer EG-Bauartzulassung gibt es ein "Merkblatt
für die Antragstellung auf EG-Bauartzulassung von nichtselbsttätigen
Waagen (NSW)", in dem alle wichtigen Erfordernisse aufgeführt sind.
Dieses Merkblatt enthält auch einen Bezugsquellennachweis aller relevanten
Vorschriften. Es kann, soweit anwendbar, auch für andere Anträge
verwendet werden (OIML-Zertifikate, innerstaatliche Bauartzulassungen für
selbsttätige Waagen, Prüfscheine).
Der Antrag muß schriftlich erfolgen und sollte in der Regel
in deutscher Sprache abgefaßt sein. Ein Telefax mit Unterschrift genügt
dabei der Schriftform. Im übrigen kann der Antrag formlos gestellt
werden. Wichtiger Bestandteil des Antrages ist in jedem Fall eine technische
Dokumentation des Prüflings. Einzelheiten hierzu finden sich in dem
o. g. Merkblatt.
Frage 3: Wie lange dauert...
- eine EG-Bauartzulassung
- ein OIML-Zertifikat
- ein Nachtrag?
Antwort 3: Eine konkrete Zeitangabe
für die Bearbeitungsdauer läßt sich im Einzelfall nicht
machen. Aufgrund langjähriger Zulassungstätigkeit existieren jedoch
Erfahrungswerte, innerhalb derer bestimmte Anträge abgeschlossen werden
können. So sollen eine Bauartzulassung (oder ein OIML-Zertifikat) nicht
länger als 3 Monate und ein Nachtrag nicht länger als 6 Wochen
dauern. Treten jedoch während eines Prüfverfahrens z. B. technische
Schwierigkeiten auf, kann dieser Zeitrahmen im Einzelfall auch überschritten
werden. In der Regel werden jedoch ca. 90 % aller Anträge innerhalb
des angegebenen Zeitrahmens abgeschlossen.
Frage 4: Was kostet...
- eine Zulassung
- ein OIML-Zertifikat
- ein Nachtrag?
Antwort 4: Es gibt keine festen Gebührensätze
für die jeweiligen Zulassungs- bzw. Prüfverfahren. Die Kosten
richten sich ausschließlich nach dem erforderlichen Arbeitsaufwand
und können im Einzelfall nur unverbindlich geschätzt werden. Erfahrungsgemäß
liegen die Kosten für eine EG-Bauartzulassung oder ein OIML-Zertifikat
beispielsweise in einem Bereich von ca. 2500,- bis 5000,- Euro; Nachträge
kosten entsprechend weniger.
Die Höhe der Kosten kann vom Antragsteller in gewissem Umfang
zu seinen Gunsten beeinflußt werden. Dies ist z. B. möglich durch
eine gute Antragsvorbereitung mit dem Ziel, die Bearbeitungszeiten in der
PTB möglichst kurz zu halten. Erreicht werden kann dies in erster
Linie durch eine vollständige und übersichtliche technische Dokumentation
entsprechend den Hinweisen des entsprechenden
Merkblattes
, sowie ggf. durch ein Prüfmuster, welches die einschlägigen
meßtechnischen Prüfungen bereits beim Hersteller einmal erfolgreich
durchlaufen hat.
Die Kosten werden in der Regel nach der abschließenden Bearbeitung
eines Antrages fällig. Bei längeren Bearbeitungszeiten sind auch
Zwischenrechnungen möglich. Lediglich Antragsteller mit Sitz im Ausland
müssen die (dann geschätzten) Kosten im voraus entrichten; eine
genaue Abrechnung erfolgt nach Abschluß der Bearbeitung. Ausgenommen
von dieser Kostenvorauszahlung sind z. Zt. Antragsteller aus Österreich
und der Schweiz.
Frage 5: Was ist eine "Parallelzulassung",
und wie bekomme ich diese?
Antwort 5: Eine Parallelzulassung ist eine
eigenständige Bauartzulassung, die auf der Basis von Dokumentation und
Prüfergebnissen einer bereits ausgesprochenen Bauartzulassung erteilt
wird. Die Parallelzulassung und die ursprüngliche Zulassung sind völlig
unabhängig voneinander. Auch kann der Umfang einer Parallelzuzlassung
durchaus vom Umfang der ursprünglichen Bauartzulasssung abweichen.
Eine Parallelzulassung wird im Prinzip wie jede andere Bauartzulassung
beantragt. Es muss jedoch kein Prüfmuster eingereicht werden und auch
auf eine technische Dokumentation kann in der Regel verzichtet werden. Eine
(ergänzende) Dokumentation ist nur für den Fall erforderlich,
daß die ursprüngliche Bauartzulassung modifiziert werden soll.
Der Inhaber der ursprüngliche Zulassung muss sich ferner damit einverstanden
erklären, dass der Antragsteller der Parallelzulassung die relevanten
Dokumente und Prüfergebnisse verwenden darf. Da diese Unterlagen bei
der benannten Stelle, z.B. der PTB, hinterlegt sind, wird in der Regel die
Parallelzulassung und die ursprüngliche Zulassung von derselben benannten
Stelle erteilt.
Die Entscheidung, ob der Inhaber einer Parallelzulassung eine EG-Ersteichung
an den Geräten durchführen kann und darf, ist von diesen Ausführungen
unberührt und muss von der zuständigen Eichdirektion getroffen
werden.
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