Auf dem Wochenmarkt legen die Verkäufer gerne ein bisschen drauf. Eine Kartoffel dazu, und man zahlt den Kilo-Preis, obwohl die Waage ein paar Gramm mehr anzeigt. Der Kunde, der – zufrieden mit dem Schnäppchen – mit seinen Kartoffeln von dannen zieht, geht selbstverständlich davon aus, dass die Waage auch den richtigen Wert angezeigt hat .
Dass dies so ist – und nicht nur bei Waagen, sondern bei vielen anderen Messgeräten – dafür sorgen die Bestimmungen im
Eichgesetz. Es gehört zum
Ordnungsrecht der Wirtschaft und soll im Handelsverkehr die Voraussetzungen für richtiges Messen schaffen – zum Schutz des privaten wie des gewerblichen Verbrauchers. Außerdem soll es die Messsicherheit im Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutz gewährleisten.
Das Eichgesetz legt fest, dass bestimmte
Messgeräte, an deren Messsicherheit ein öffentliches Interesse besteht, geeicht werden müssen. Doch vor der
Eichung steht die
Zulassung. Falls das Messgerät nicht auf Grund seiner Konstruktion und Beschaffenheit allgemein zugelassen ist, kommt nun die PTB ins Spiel. Die Zulassung von Messgeräte-Bauarten gehört zu ihren wichtigsten gesetzlichen Aufgaben. Rund 20
Arbeitsgruppen arbeiten auf diesem Gebiet. Die PTB steht dabei in engem Kontakt mit den
metrologischen Staatsinstituten anderer Länder.
Einige Messgeräte (Volumenmessgeräte aus Glas, Dosimeter für die Konstanzprüfung und Messbehälter für nichtflüssige Messgüter) müssen nicht mehr amtlich geeicht werden, sondern der Hersteller führt selber eine
Konformitätserklärung (Herstellereichung) durch.

Heute helfen bei der Preisberechnung Wägeeinrichtungen mit Scanner und Computer, die sogar ins Förderband an der Supermarktkasse integriert werden können.

Erste preisanzeigende Ladentischwaage mit PTR-Zulassung aus dem Jahr 1925. Im Anzeigefeld steht: "Richtige Preise – Gerechtes Gewicht". Dieser Grundsatz gilt auch heute noch für den Verbraucherschutz im gesetzlichen Messwesen.
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