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Eichgesetz und Eichordnung

Eigentlich sollten länderspezifische Regelungen wie das deutsche Eichgesetz und die Eichordnung sozusagen in die zweite Riege rücken – bzw. sich der europäischen Messgeräterichtlinie (MID), die am 30. Oktober 2006 in allen Mitgliedsstaaten der EU in Kraft getreten ist, unterordnen. Die Umsetzung der MID in nationales Recht sollte mit einer umfassenden Neuregelung des gesetzlichen Messwesens verbunden werden. Doch aufgrund verschiedener Verzögerungen wird jetzt nur die MID umgesetzt. Damit bleiben bei den nicht von der MID betroffenen Messgeräteraten sämtliche nationalen Regelungen einschließlich Bauartzulassung und Ersteichung vorerst unverändert erhalten. Die weitere Modernisierung des gesetzlichen Messwesens wird allerdings mit den bisherigen Ansätzen, insbesondere der Deregulierung und stärkeren Einschaltung Privater, weiter betrieben.

Eine wesentliche Änderung des Eichrechts wird vorerst darin bestehen, dass bei den in der MID genannten Geräten die bisherige Ersteichung durch die vom Hersteller wählbaren Konformitätsbewertungsverfahren ersetzt wird. Folglich erwarten die Eichbehörden und die staatlich anerkannten Prüfstellen einen erheblichen Aufgabenrückgang, während die Hersteller von den Vorteilen der MID profitieren.

Eichgesetz

Mit dem Gesetz soll der Verbraucher im Handelsverkehr geschützt und die Messsicherheit im Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutz gewährleistet werden. Es legt die Aufgaben der PTB auf diesen Gebieten fest. Die Schutzziele des Eichgesetzes werden durch präventive Maßnahmen (im Wesentlichen Bauartzulassung und Eichung von Messgeräten) oder durch repressive Maßnahmen (Überwachung geeichter Messgeräte und Kontrolle von Fertigpackungen) erreicht.

Eichordnung

Die Eichordnung enthält (in 23 Anlagen) Einzelheiten über die speziellen Vorschriften und zulässigen Fehlergrenzen für die einzelnen Messgerätearten. Die technischen Bauanforderungen sind vorwiegend in PTB-Anforderungen und/oder Normen enthalten. Auf diese Vorschriften verweist die Eichordnung – genauso wie auf die Richtlinien des Rats der Europäischen Gemeinschaften (EWG-Richtlinien) zu technischen Anforderungen und Fehlergrenzen für die betreffende Messgeräteart. Nach einer EWG-Richtlinie zugelassene und geeichte Messgeräte können in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ohne weitere nationale Prüfung verwendet werden.

© Physikalisch-Technische Bundesanstalt, letzte Änderung: 2011-11-17, WEB-Redaktion Seite drucken DruckansichtPDF-Export PDF