Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Dr. Dr. Jens Simon
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Im Januar 2015 beschloss die Bundesregierung eine Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung sowie eine Änderung der Gefahrstoffverordnung. Diese Novelle wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet und ihr wurde sowohl vom Bundeskabinett als auch vom Bundesrat zugestimmt. In Artikel 3 dieser Novelle ist festgelegt, dass diese Änderungen zum 1.Juni 2015 in Kraft treten, wobei keinerlei Übergangsbestimmungen festgelegt worden sind.
Wesentliche Kernpunkte dieser Novelle sind die Verschiebung der Prüfanforderungen an Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen in einen Anhang zur Betriebssicherheitsverordnung und die Verschiebung der explosionsschutzrelevanten Anforderungen in die Gefahrstoffverordnung. Anlagen, in denen mit bestimmten brennbaren Flüssigkeiten mit niedrigen Flammpunkten umgegangen wird, sind zukünftig nicht mehr in der Betriebssicherheitsverordnung, sondern in der Gefahrstoffverordnung geregelt.
Durch die Novelle der Betriebssicherheitsverordnung ergeben sich bezüglich des Umgangs mit brennbaren Flüssigkeiten eine Reihe von Veränderungen. Die erforderlichen Explosionsschutzmaßnahmen beim Umgang mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 60°C sind aus der bisherigen Betriebssicherheitsverordnung in die Gefahrstoffverordnung verschoben worden. Gleichzeitig wurde die bisherige Klassifizierung bestimmter brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55°C als entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeit durch eine neue Klassifizierung nach einer europäischen Verordnung ersetzt, wobei die bisherige Obergrenze des Flammpunkts für entzündliche Flüssigkeiten von 55°C auf 60°C angehoben wurde (entzündbare Flüssigkeiten).
Die erforderlichen Prüfungen von Anlagen und Bereichen, in denen mit dem Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre gerechnet werden muss, sind – wie alle anderen Prüfvorschriften auch – in den Anhang 2 Abschnitt 3 der neuen Betriebssicherheitsverordnung verschoben und zum Teil geändert worden.
Anlagen und Bereiche, in denen mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 60°C umgegangen werden, sind wie bisher als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung zu betrachten. Explosionsschutzmaßnahmen nach GefStoffV sind nicht erforderlich. Jedoch muss auch für diese brennbaren Flüssigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung durchgeführt werden, da solche Flüssigkeiten häufig noch andere Gefährdungsmerkmale aufweisen.
Literatur
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