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Konformitätsbewertung gemäß neuer Mess- und Eichverordnung für national geregelte Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten erfolgreich eingeführt

25.09.2015

Durch Mess- und Eichgesetz (MessEG vom 25. Juli 2013 [1]) und Mess- und Eichverordnung (MessEV vom 11. Dezember 2014 [2]) hat sich die Behandlung von national geregelten Messgeräten, die im geschäftlichen und im amtlichen Verkehr verwendet werden, grundlegend geändert. Dies betrifft sowohl den Bereich der wesentlichen metrologischen Anforderungen an die Messgeräte als auch die Verfahren ihrer Konformitätsbewertung. Anstelle der bisherigen innerstaatlichen Bauartzulassungen treten Konformitätsbewertungsmodule, wie sie bereits gemäß der Richtlinie 2004/22/EG [3] seit 2006 für europäisch geregelte Messgeräte angewendet wurden. Aus dem Bereich der Flüssigkeitsmessgeräte beziehen sich die umzusetzenden Neuerungen insbesondere auf die Mengenmessung von Flüssigkeiten im ruhenden Zustand (ehemals Anlage 4 der Eichordnung) sowie Zusatzeinrichtungen und Messgerätearten für die kontinuierliche und dynamische Mengenmessung strömender Fluide, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/22/EG fallen und daher nach wie vor national geregelt sind.

Im Einzelnen sind dies:
•    Transport-Messbehälter (B+F, B+D, D1, F1)
•    Flüssigkeitsmaße (B+F, B+D, D1, F1, A2)
•    Fässer (B+F, B+D, D1, F1)
•    Messwerkzeuge (B+F, B+D, D1, F1)
•    Lagerbehälter (B+F, B+D, D1, F1)
•    Füllstandsmessgeräte (B+F, B+D, G)
•    Messgeräte mit Transport-Messbehältern und elektronischer Füllstandsmessung (B+F, B+D)
•    Selbsbedienungseinrichtungen für Zapfsäulen (B+F, B+D)
•    Kraftstoffzapfsäulen für Hochdruck-Erdgas oder Wasserstoff (B+F, B+D, G)
In Klammern sind die möglichen Konformitätsbewertungsmodule angegeben, zwischen denen der Hersteller wählen kann.

Der Fachbereich „Flüssigkeiten“, als Teil der Konformitätsbewertungsstelle der PTB, bietet in diesem Zusammenhang die Prüfung und Bewertung oben genannter Messgerätearten nach den Konformitätsbewertungsmodulen B (Baumusterprüfung) und G (Konformität auf Grundlage einer Einzelprüfung) an [4], letzteres in Zusammenarbeit mit den Konformitätsbewertungsstellen der deutschen Eichbehörden.

Seit dem 1. Januar 2015 konnten erfolgreich Konformitätsbewertungsverfahren nach Modul B für Transport-Messbehälter mit elektronischer Füllstandsmessung, Selbsbedienungseinrichtungen für Zapfsäulen und für Kraftstoffzapfsäulen für Hochdruck-Erdgas oder Wasserstoff durchgeführt werden.
Da mit Einführung der MessEV die Rechtsgrundlage für Änderungen an den vor dem 01.01.2015 erteilten Bauartzulassungen entfallen ist, kann zukünftig mit verstärkter Nachfrage nach Konformitätsbewertungen gerechnet werden.

Literatur:

[1] Mess- und Eichgesetz (MessEG) vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722)
[2] Mess- und Eichverordnung (MessEV) vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010)
[3] Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 S. 1)
[4] Ermittelte Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes. Stand: 17. Februar 2015 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/510.20150227R . Verfügbar unter: dx.doi.org/10.7795/510.20150227R

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