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Neufassung der TRBS 3151/TRGS 751

02.12.2016

Bereits bei der Erstellung der ersten Fassung der TRBS 3151/TRGS 751 wurde bemängelt, dass diese Technische Regel, die ursprünglich als Technische Regel für Betriebssicherheit erarbeitet worden ist, auch als Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt gemacht worden ist, aber nicht die Begrifflichkeiten der Gefahrstoffverord¬nung (GefStoffV) konsequent verwendet. Mit der Novelle der Betriebssicherheits-verordnung (BetrSichV) und der Änderung der GefStoffV vom 3. Februar 2015 ergaben sich eine Vielzahl von geänderten Rechtsbezügen. Die Anpassung der TRBS 3151/TRGS 751 an die beiden Verordnungen waren redaktionelle Korrekturen, ohne dass sich die technischen Anforderungen geändert haben.

Die TRBS 3151/TRGS 751 unterscheidet zwischen Kraftstoffe (entzündbare Flüssigkeiten und Gase mit einem Flammpunkt ≤ 55°C) und Betriebsstoffen. Bislang nicht berücksichtigt waren die nicht brennbaren Betriebsstoffe, insbesondere die wässrige Harnstofflösung (AdBlue), die für die Verringerung der NOx-Belastungen im Abgas von Dieselmotoren benötigt werden. Die TRBS 3151/TRGS 751 wurde daher um Anforderungen an Anlagen für nicht brennbare Betriebsstoffe erweitert.

Aus der Praxis waren Probleme bekannt geworden bei Befehlseinrichtungen zum Abschalten, beim Betrieb ohne Beaufsichtigung und bei den Anforderungen an den Schutz von oberirdischen Lagerbehältern ergeben. Diese Anforderungen wurden den praktischen Gegebenheiten angepasst und ergänzt.

Mit der Novelle der BetrSichV und der Änderung der GefStoffV vom 3. Februar 2015 wurden die Explosionsschutzanforderungen aus der bisherigen BetrSichV in die GefStoffV überführt. Entsprechend musste die Neufassung der TRBS 3151/TRGS 751 an die Vorgaben der GefStoffV angepasst und die Verweise zu den Paragraphen und Absätzen der GefStoffV korrigiert. Eine wesentliche Änderung der GefStoffV gegenüber früheren Regelungen ist die Möglichkeit des Arbeitgebers, auf eine Zoneneinteilung der von ihm festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche zu verzichten. Nach Anhang 1 Nummer 1 Ziffer 1.6 Absatz 3 GefStoffV kann der Arbeitgeber kann auf eine Zoneneinteilung verzichten, muss aber dann die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen. Diese Regelung in der GefStoffV wurde u.a. deshalb getroffen, um seltene Tätigkeiten oder Tätigkeiten von kurzer Dauer wie Instandhaltungsarbeiten besser beschreiben zu können.

Weitere Änderungen befassen sich mit dem Blitz- und Überspannungsschutz, den Bodenflächen an Tankstellen und Gasfüllanlagen, an Sicherheitsventile an unterirdischen Lagerbehältern für Flüssiggas sowie an die Anforderungen von Kunststoffleitungen an Tankstellen.

Literatur:

  • TRBS 3151/TRGS 751 „Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen“. Vom 30. November 2015, GMBl 2015 S. 1294-1319 [Nr. 66].

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV). Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen. Vom 3. Februar 2015, BGBl. I Nr. 4-2015 S. 49, geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung. Vom 16. Juli 2015, BGBl. I. Nr. 29-2015, S. 1187.

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV). Vom 26. November 2010 (BGBl. I S 1643), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S 1622), durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2013 (BGBl. I S 944), durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S 2514) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 03. Februar 2015 (BGBl. I S 49).