Industrie, Handel und Gewerbe rechnen in vielen Fällen auf der Grundlage von Längenmessungen oder ihrer Kombinationen (Fläche, Volumen) an Wirtschaftsgütern unterschiedlichster Art ab. In diesen Fällen müssen die Längenmessgeräte ein Konformitätsbewertungsverahren nach Richtlinie 2004/22/EG (MID) durchlaufen. Dies bestimmt die Prüfungs- und Forschungstätigkeit für dieses Arbeitsgebiet.
Für bestimmte Messaufgaben ist es vorgeschrieben, dass Längenmaße nach MID-008 verwendet werden. Voraussetzung hierfür kann eine Baumusterprüfbescheinigung des entsprechenden Längenmaßes sein. Die Baumusterprüfbescheinigung von Messbändern, starren oder halbstarren Strichmaßen und Gliedermaßstäben sowie berührungslosen Längenmesssystemen gehört zu den Aufgaben dieser Arbeitsgruppe. |
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