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Physikalisch-Technische Bundesanstalt

FachabteilungenAbt. 5 Fertigungsmesstechnik 5.4 Interferometrie an Maßverkörperungen5.45 Zulassung von Längenmessmaschinen > Längenmessmittel
Zulassungen von Längenmessmaschinen
Arbeitsgruppe 5.45

Längenmessmittel

Industrie, Handel und Gewerbe rechnen in vielen Fällen auf der Grundlage von Längenmessungen oder ihrer Kombinationen (Fläche, Volumen) an Wirtschaftsgütern unterschiedlichster Art ab. In diesen Fällen müssen die Längenmessgeräte ein Konformitätsbewertungsverahren nach Richtlinie 2004/22/EG (MID) durchlaufen. Dies bestimmt die Prüfungs- und Forschungstätigkeit für dieses Arbeitsgebiet.

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Verkörperte Längenmaße mit Strichteilungen (Strichmaße) und Entfernungsmessgeräte

Für bestimmte Messaufgaben ist es vorgeschrieben, dass Längenmaße nach MID-008 verwendet werden. Voraussetzung hierfür kann eine Baumusterprüfbescheinigung des entsprechenden Längenmaßes sein. Die Baumusterprüfbescheinigung von Messbändern, starren oder halbstarren Strichmaßen und Gliedermaßstäben sowie berührungslosen Längenmesssystemen gehört zu den Aufgaben dieser Arbeitsgruppe.
Hierzu steht ein 50 m-Koinzidenzkomparator in vollklimatisierter Umgebung zur Verfügung. Hierbei wird ein Vergleich der Strichteilung des Prüflings mit der eines Normals durchgeführt.
Entfernungsmessgeräte sind im allg. berührungslos arbeitende Längenmessgeräte. Diese verwenden in der Regel amplitudenmoduliertes Laserlicht zur Entfernungsmessung. Hierbei wird ein Phasenvergleich zwischen dem ausgesandten und dem am Zielobjekt reflektierten Licht durchgeführt. Längenmessgeräte mit einem Messbereich bis 50 m werden durch Vergleiche mit interferometrisch gemessenen Längen auf der 50 m langen, voll klimatisierten Messbasis der PTB geprüft. Für größere Messbereiche bis 600 m steht auf dem Außengelände der PTB eine Pfeilerstrecke zur Verfügung.


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© Physikalisch-Technische Bundesanstalt, letzte Änderung: 2011-05-30,  Seite drucken DruckansichtPDF-Export PDF