zum Seiteninhalt

Physikalisch-Technische Bundesanstalt

FachabteilungenAbt. 2 Elektrizität 2.3 Elektrische Energiemesstechnik2.33 Leistung und Energie, Prüfstellenwesen > Aktuelle Informationen für Prüfstellen
Aktuelle Informationen für die staatlich anerkannten Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität
Arbeitsgruppe 2.33

Eichgültigkeitsdauer von MID-Geräten

Die mit der vierten Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 08.02.2007 in §12, Abs. 1a, eingeführte Definition des Beginns der ersten Eichgültigkeitsdauer für Messgeräte gemäß MID führt zu einer gegenüber national zugelassenen und geeichten Messgeräten zu einer um ein Jahr kürzeren Eichgültigkeitsdauer. Um im Vollzug eine Gleichbehandlung aller Messgeräte zu gewährleisten, wird die o. a. Definition gemäß dem Schreiben des BMWi vom 14.02.07 (E-Mail von Herrn Ernst) in der Praxis durch eine Definition analog zu § 12, Abs. 3, ersetzt.

Im Klartext: Die Frist der Gültigkeit beginnt bei MID- und Nicht-MID-Geräten mit dem Kalenderjahr, das [dem Zeitpunkt der Anbringung] der Metrologiekennzeichnung bzw. der letzten Eichung folgt.

* Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (Measuring Instruments Directive MID)


© Physikalisch-Technische Bundesanstalt, letzte Änderung: 2011-11-17, Fachbereich 2.3 Seite drucken DruckansichtPDF-Export PDF