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Physikalisch-Technische Bundesanstalt

FachabteilungenAbt. 1 Mechanik und Akustik 1.6 Schall1.63 Geräuschmesstechnik > Bauartzulassung Schallpegelmesser
Bauartzulassung von Schallpegelmessgeräten

 

Die Eichordnung fordert, dass Schallpegelmessgeräte zugelassen und geeicht sein müssen, wenn sie im Bereich des Arbeits - oder Umweltschutzes zum Zwecke

  • der Durchführung öffentlicher Überwachungsaufgaben,
  • der Erstellung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren oder für andere amtliche Zwecke oder
  • der Erstellung von Schiedsgutachten
    verwendet werden.

Die Arbeitsgruppe Geräuschmesstechnik überprüft die Bauart von Schallpegelmessgeräten mit dem Ziel, zu entscheiden, ob die Messgeräte für Aufgaben gemäß Eichordnung §3 verwendet werden dürfen oder nicht.

Die Durchführung von eichpflichtigen Messungen ist nur mit zugelassener Software und zugelassenem Zubehör zulässig. Bei Schallpegelmessgeräten mit mehreren Kanälen dürfen diese nur dann für eichpflichtige Messungen verwendet werden, wenn das Gerät auch für den Betrieb mit mehreren Kanälen zugelassen ist.

Für eine Bauartzulassung wird eine akustische und elektrische Überprüfung des Schallpegelmessgerätes durchgeführt. Darüber hinaus wird das Verhalten des Messgerätes bei Einwirkung folgender Umgebungsbedingungen untersucht: Luftdruck, Temperatur, Feuchte, hohe Schalldruckpegel, mechanische Schwingungen und Immunität gegenüber elektromagnetischen und elektrostatischen Feldern. Die Prüfungen werden mit dem Schallpegelmessgerät und dem Zubehör durchgeführt. Wenn beispielsweise für die Durchführung einer eichpflichtigen Messung ein Notebook benötigt wird und es als Zubehör Bestandteil der Zulassung sein soll, wird das Notebook bei allen Prüfungen mit einbezogen. Auch das Handbuch ist Gegenstand der Prüfung.

Informationen über den Zulassungsablauf

1. Zulassungsantrag

Der Antrag auf innerstaatliche Bauartzulassung ist schriftlich (formlos) zu stellen. In ihm sollten der Gerätetyp des Schallpegelmessers, das Mikrofon, der Vorverstärker, der (die) Kalibrator(en), die verwendete Software mit Versionsnummer, die technische Dokumentation mit Versionsnummer und das gesamte Zubehör, das Bestandteil der Zulassung sein soll, angegeben werden.

Mit dem Zulassungsantrag sind einzureichen:

  • drei Prüfmuster,
  • eine technische, deutschsprachige Dokumentation (Handbuch), die alle obligatorischen Angaben der jeweiligen Norm enthält (mit aktueller Versionsnummer und Datum),
  • drei Adapter mit einer Ersatzkapazität, die der Mikrofonkapazität entspricht, zur Einspeisung von elektrischen Prüfsignalen (auf BNC),
  • Kalibrator(en), der (die) Bestandteil der Zulassung sein soll(en),
  • das gekennzeichnete Zubehör, das Bestandteil der Zulassung sein soll.

 

2. Schallkalibratoren

In der Zulassung können nur zugelassene Schallkalibratoren mit dem für den Schallpegelmesser geforderten Bezugsschalldruckpegel (Bezugsfrequenz) berücksichtigt werden. Bei der Verwendung eines ungeregelten Schallkalibrators muss der Volumen-Korrekturwert für das verwendete Mikrofon bekannt sein. Die Geräteklasse des Schallkalibrators muss mindestens der des Schallpegelmessers entsprechen.

3. Anzeige

Eichtechnisch geprüfte Funktionen müssen in der Anzeige gekennzeichnet sein. Falls die Kennzeichnung nicht selbsterklärend ist, muss sie im Handbuch erläutert werden.

4. Elektrische Prüfungen

Die elektrische Prüfung des Schallpegelmessgerätes kann deutlich beschleunigt werden, wenn das Messgerät automatisch über eine Schnittstellte geprüft werden kann. Vor Beginn der Prüfung sollte daher geklärt werden, wie eine Anbindung des Schallpegelmessgerätes an das automatische Prüfprogramm realisiert werden kann.

5. Anforderungen an PC-basierte Schallpegelmesser

Von einem Schallpegelmesser wird verlangt, dass er im Temperaturbereich von -10oC bis +50oC und im Bereich der relativen Luftfeuchte von 30% bis 90% richtig misst. Darüber hinaus muss das Gerät die Anforderungen der EMV-Prüfung erfüllen. Diese Prüfungen werden auch mit einem Notebook oder einem PC durchgeführt, wenn sie Bestandteil eines Schallpegelmessgerätes sind. Jede Veränderung am Notebook oder am PC ist per Nachtrag zuzulassen.

Wenn mit dem PC der eichpflichtige Messwert ermittelt und angezeigt wird, unterliegt das komplette Messgerät und die gesamte Software der Eichpflicht. Eine eichpflichtige Messung darf nur in der Hard- und Softwarekonfiguration durchgeführt werden, in der auch die Zulassungsprüfungen durchgeführt worden sind. Es darf keine zusätzliche Software installiert werden.

Wenn die vollständige Messdatenverarbeitung im Messwerterzeuger und der finale Messwert vom PC lediglich zur Anzeige gebracht wird, kann eine eichpflichtige Software verwendet werden. Die Anforderungen an eine eichpflichtige Software können auf Anfrage mitgeteilt werden. Im PC darf keine Veränderung des Messwertes erfolgen. Es muss mit informationstechnischen Mitteln sichergestellt werden, dass der Messwerterzeuger nur zusammen mit der in der Zulassung festgestellten Version der Software im PC funktionsfähig ist. Bei dieser Lösung kann neben der eichpflichtigen Software noch andere nicht eichpflichtige Software auf dem Rechner installiert werden. Die eichpflichtige Software muss garantieren, dass keine Beeinflussung der Messwertanzeige durch die nicht eichpflichtige Software möglich ist.

6. Veränderungen am Schallpegelmesser

Jede Veränderung der Hardware und der Software des Schallpegelmessgerätes ist per Nachtrag zuzulassen.

 


© Physikalisch-Technische Bundesanstalt, letzte Änderung: 2012-05-23, Andreas Schmidt Seite drucken DruckansichtPDF-Export PDF