Umgebaute und unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeschG sind entsprechend den Technische Anforderungen abzuändern und durch die
Beschussämter zuzulassen.
Für den Inhalt der veröffentlichten Zulassungslisten sind die Beschussämter verantwortlich.
Bei Zulassungen von Einzelstücken wird die Zulassungsnummer nicht innerhalb sonder außerhalb direkt beim Zulassungszeichen angebracht.
Köln
3001 - 3999
Mellrichstadt
4001 - 4999
Druckansicht,