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Physikalisch-Technische Bundesanstalt

FachabteilungenAbt. 1 Mechanik und Akustik 1.3 Geschwindigkeit1.33 Dynamische Druckmessung > Zulassunglisten zu § 9 BeschG Abs. 1 Nr. 1 und 2
Zulassungslisten zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeschG

Umgebaute und unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeschG sind entsprechend den Technische Anforderungen abzuändern und durch die Beschussämter zuzulassen.

Für den Inhalt der veröffentlichten Zulassungslisten sind die Beschussämter verantwortlich.

 

 

Zulassungen

Bei Zulassungen von Einzelstücken wird die Zulassungsnummer nicht innerhalb sonder außerhalb direkt beim Zulassungszeichen angebracht.

Mellrichstadt
4001 - 4999


© Physikalisch-Technische Bundesanstalt, letzte Änderung: 2011-11-18, Webmaster FB 1.3 Seite drucken DruckansichtPDF-Export PDF