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Physikalisch-Technische Bundesanstalt

FachabteilungenAbt. 1 Mechanik und Akustik 1.3 Geschwindigkeit1.33 Dynamische Druckmessung > Anzeigeverfahren nach § 9 Abs. 2 Nr.1 BeschG
Information zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 BeschG

Für die Anzeige gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BeschG dieser Waffen sind der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt:

  • ein vollständig gekennzeichnetes Muster ohne F-Zeichen,
  • eine Bedienungsanleitung mit Sicherheitshinweisen in deutsch,
  • bei Schusswaffen bis 7,5 Joule eine Importeur- oder Herstellererklärung darüber, ob und wie der Anwender die Leistung erhöhen und die Funktion der Waffe verändern kann
    (Vollautomaten sind verboten!), mit einer Beschreibung der vorgenommenen technischen Änderungen,
  • Name und Anschrift des tatsächlichen Herstellers,
  • 5 Messprotokolle mit je 10 Messwerten für Geschossgeschwindigkeit und Geschossenergie, bei einer mittleren Geschossenergie kleiner als 5 Joule ist ein Messprotokoll ausreichend (gemäß Anlage VI der Beschussverordnung)
  • sowie sämtliches Zubehör (z.B. Geschosse, Magazin, Treibgas, Adapter, Batterien etc.), damit die Waffe voll funktionsfähig ist

vorzulegen.

Gültige Beschusszeichen dürfen nicht auf diesen Waffen aufgebracht sein.

Die Kennzeichnung der Verkaufsmodelle muss dauerhaft aufgebracht und deutlich sichtbar folgende Angaben enthalten:

  • Modellbezeichnung,
  • Firmenname oder Markenzeichen des inländischen Herstellers, Importeurs oder Händlers,
  • F-Zeichen und
  • Geschosskaliber.

Jeweils ein Muster wird beim Bundeskriminalamt hinterlegt. Ist ein baugleiches Modell bereits angezeigt, so entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt über die Notwendigkeit der Musterhinterlegung.

Wird eine noch nicht angezeigte eingetragene Marke zur Kennzeichnung benutzt, so ist dies der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gemäß § 24 WaffG anzuzeigen.

Waffen sind mit dem F-Zeichen (Anlage II Abbildung 10 der Beschussverordnung) zu kennzeichnen, sofern die mittlere Bewegungsenergie der Geschosse nicht mehr als 7,5 J beträgt.

F-Zeichen




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© Physikalisch-Technische Bundesanstalt, letzte Änderung: 2012-01-19, Jörg Herbst Seite drucken DruckansichtPDF-Export PDF