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Physikalisch-Technische Bundesanstalt

FachabteilungenAbt. 1 Mechanik und Akustik 1.1 Masse1.12 Waagen > FAQs
Oft gestellte Fragen

Frage 1: Wer darf wo einen Antrag stellen für...

  • eine EG-Bauartzulassung
  • eine innerstaatliche Bauartzulassung?

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Antwort 1: Ein Antrag auf EWG- oder EG-Bauartzulassung bzw. EG-Baumusterprüfbescheinigung darf vom Hersteller der Waage oder seinem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten gestellt werden. Der Antrag darf nur bei einer einzigen "benannten Stelle" ("notified body") gestellt werden (dies sind in der Regel die der PTB vergleichbaren Staatsinstitute in den Mitgliedsländern der Europäischen Union). Letzteres ist vom Antragsteller in seinem Antrag schriftlich zu bestätigen.

Ein Antrag auf innerstaatliche Bauartzulassung darf vom Hersteller der Waage oder seinem Bevollmächtigten mit beliebigem Sitz im In- oder Ausland gestellt werden. Der Antrag muß bei der PTB gestellt werden.




Frage 2:  Wie stellt man einen Antrag für...

  • eine EG-Bauartzulassung / EG-Baumusterprüfbescheinigung

    Antwort 2:  Für die Beantragung einer EG-Bauartzulassung gibt es ein "Merkblatt für die Antragstellung auf EG-Bauartzulassung von nichtselbsttätigen Waagen (NSW)", in dem alle wichtigen Erfordernisse aufgeführt sind. Dieses Merkblatt enthält auch einen Bezugsquellennachweis aller relevanten Vorschriften. Es kann, soweit anwendbar, auch für andere Anträge verwendet werden (OIML-Zertifikate, innerstaatliche Bauartzulassungen für selbsttätige Waagen, Prüfscheine). Für die Beantragung von EG-Baumusterprüfbescheinigungen nach 2004/22/EG (MID) für selbsttätige Waagen wird dieses Merkblatt durch das Merkblatt „Hinweise zur Bauartprüfung von selbsttätigen Waagen (SW)“ ergänzt.

    Der Antrag muss schriftlich erfolgen und sollte in der Regel in deutscher Sprache abgefasst sein. Ein Telefax mit Unterschrift genügt dabei der Schriftform. Im Übrigen kann der Antrag formlos gestellt werden. Wichtiger Bestandteil des Antrages ist in jedem Fall eine technische Dokumentation des Prüflings. Einzelheiten hierzu finden sich in dem o. g. Merkblatt.




Frage 3:  Wie lange dauert...

  • eine EG-Bauartzulassung / EG-Baumusterprüfbescheinigung
  • ein OIML-Zertifikat
  • ein Nachtrag?

Antwort 3:  Eine konkrete Zeitangabe für die Bearbeitungsdauer lässt sich im Einzelfall nicht machen. Aufgrund langjähriger Zulassungstätigkeit existieren jedoch Erfahrungswerte, innerhalb derer bestimmte Anträge abgeschlossen werden können. So sollen eine Bauartzulassung (oder ein OIML-Zertifikat) nicht länger als 3 Monate und ein Nachtrag nicht länger als 6 Wochen dauern. Treten jedoch während eines Prüfverfahrens z. B. technische Schwierigkeiten auf, kann dieser Zeitrahmen im Einzelfall auch überschritten werden. In der Regel werden jedoch ca. 90 % aller Anträge innerhalb des angegebenen Zeitrahmens abgeschlossen.




Frage 4:  Was kostet...

  • eine Zulassung/ Baumusterprüfbescheinigung
  • ein OIML-Zertifikat
  • ein Nachtrag?

Antwort 4:  Es gibt keine festen Gebührensätze für die jeweiligen Zulassungs- bzw. Prüfverfahren. Die Kosten richten sich ausschließlich nach dem erforderlichen Arbeitsaufwand und können im Einzelfall nur unverbindlich geschätzt werden. Erfahrungsgemäß liegen die Kosten für eine EG-Bauartzulassung oder ein OIML-Zertifikat beispielsweise in einem Bereich von ca. 2500,- bis 5000,- Euro; Nachträge kosten entsprechend weniger.

Die Höhe der Kosten kann vom Antragsteller in gewissem Umfang zu seinen Gunsten beeinflusst werden. Dies ist z. B. möglich durch eine gute Antragsvorbereitung mit dem Ziel, die Bearbeitungszeiten in der PTB möglichst kurz zu halten. Erreicht werden kann dies in erster Linie durch eine vollständige und übersichtliche technische Dokumentation entsprechend den Hinweisen des entsprechenden Merkblatt , sowie ggf. durch ein Prüfmuster, welches die einschlägigen messtechnischen Prüfungen bereits beim Hersteller einmal erfolgreich durchlaufen hat.

Die Kosten werden in der Regel nach der abschließenden Bearbeitung eines Antrages fällig. Bei längeren Bearbeitungszeiten sind auch Zwischenrechnungen möglich. Lediglich Antragsteller mit Sitz im Ausland müssen die (dann geschätzten) Kosten im Voraus entrichten; eine genaue Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Bearbeitung.




Frage 5:  Was ist eine "Parallelzulassung", und wie bekomme ich diese?

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Antwort 5:  Eine Parallelzulassung ist eine eigenständige Bauartzulassung, die auf der Basis von Dokumentation und Prüfergebnissen einer bereits ausgesprochenen Bauartzulassung erteilt wird. Die Parallelzulassung und die ursprüngliche Zulassung sind völlig unabhängig voneinander. Auch kann der Umfang einer Parallelzulassung durchaus vom Umfang der ursprünglichen Bauartzulassung abweichen. 

Eine Parallelzulassung wird im Prinzip wie jede andere Bauartzulassung beantragt. Es muss jedoch kein Prüfmuster eingereicht werden und auch auf eine technische Dokumentation kann in der Regel verzichtet werden. Eine (ergänzende) Dokumentation ist nur für den Fall erforderlich, dass die ursprüngliche Bauartzulassung modifiziert werden soll. Der Inhaber der ursprünglichen Zulassung muss sich ferner damit einverstanden erklären, dass der Antragsteller der Parallelzulassung die relevanten Dokumente und Prüfergebnisse verwenden darf. Da diese Unterlagen bei der benannten Stelle, z.B. der PTB, hinterlegt sind, werden in der Regel die Parallelzulassung und die ursprüngliche Zulassung von derselben benannten Stelle erteilt.

Die Entscheidung, ob der Inhaber einer Parallelzulassung eine EG-Ersteichung an den Geräten durchführen kann und darf, ist von diesen Ausführungen unberührt und muss von der zuständigen Eichdirektion bzw. im Rahmen eines gesonderten Verfahren durch die PTB (Geräte nach MID) getroffen werden.


© Physikalisch-Technische Bundesanstalt, letzte Änderung: 2011-11-14, Webmaster FB 1.1 Seite drucken DruckansichtPDF-Export PDF