Logo der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Panoramablick in die Uhrenhalle der PTB mit den vier Caesiumuhren CS1, CS2, CSF1 und CSF2.

Darstellung der gesetzlichen Zeit

Das Zeitgesetz von 1978 (Bundesgesetzblatt 1978, Teil I, S. 1110-1111), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2008 (BGBl. Teil I, S. 1185) und nun umfassend „Einheiten- und Zeitgesetz“ genannt, legt u. a. die gesetzliche Zeit in Deutschland und die Rolle der PTB fest. Der Gesetzestext kann in leicht lesbarer Form unter http://www.gesetze-im-internet.de/me_einhg/index.html eingesehen werden. Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind allerdings nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt.

Es wird die mitteleuropäische Zeit MEZ bzw. die mitteleuropäische Sommerzeit MESZ als gesetzliche Zeit festgelegt, die im amtlichen und geschäftlichen Verkehr verwendet werden soll. Hiermit wird die alte Regelung aus dem Zeitgesetz von 1893 fortgeführt, nach der im Deutschen Reich die mittlere Sonnenzeit am 15. Grad östlicher Länge als einheitliche Zeit galt. Zuvor hatte es in Deutschland noch eine Vielfalt von Regelungen für die Zeitbestimmung in den einzelnen Bundesstaaten gegeben. Das Gesetz folgte einige Jahre auf die grundsätzliche Übereinkunft, ein System von 24 Zeitzonen mit einer Ausdehnung von jeweils 15 Längengraden zu schaffen mit dem Meridian durch Greenwich als dem Nullmeridian.

Der Unterschied zwischen MEZ beziehungsweise MESZ und der koordinierten Weltzeitskala UTC beträgt:

MEZ = UTC + 1h,
MESZ = UTC + 2h.

Die Einführung der Sommerzeit wurde durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung bekannt gemacht. Die aktuelle Verordnung (Bundesgesetzblatt 2001 Teil 1, Nr. 35, S. 1591, Juli 2001) legt fest, dass ab dem Jahr 2002 die mitteleuropäische Sommerzeit auf unbestimmte Zeit eingeführt wird, und zwar immer zwischen dem letzten Sonntag im März und dem letzten Sonntag im Oktober.

In Deutschland wurde Sommerzeit während der Kriegsjahre und dann wieder seit 1980 eingeführt. Die Einführung erfolgt in allen Ländern der Europäischen Union zum gleichen Termin, weltweit gibt es abweichende Regelungen.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) ist durch das Zeitgesetz damit beauftragt, die gesetzliche Zeit zu realisieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das bekannteste Verfahren hierfür ist die Aussendung von Zeitzeichen und Normalfrequenz über den Sender DCF77 (Arbeitsgruppe 4.42).

Literatur zum Thema gesetzliche Zeit und Gregorianischer Kalender

Sterne und Weltraum, Sonderheft Nr. 5 "Zeit - Das ewige Rätsel", Hüthig Verlag, Heidelberg, 2000

Zemanek, H., Kalender und Chronologie, Oldenbourg Verlag, München,Wien 1990 (vergriffen)

Lichtenberg, H., Gerhards, L., Graßl, A., Zemanek, H., Die Struktur des Gregorianischen Kalenders, Sterne und Weltraum 37 (1998), S. 326 - 332

Coyne, G. V., Hoskin, M. A., Pedersen, O. (Hrsg.), Gregorian Reform of the Calendar, Proceedings of the Vatican conference to commemorate its 400th anniversary 1582-1982, Vatikan-Stadt 1983

Zu Fragen des Kalenders und der Darstellung von Datum und Uhrzeit:

Deutsches Institut für Normung: Norm DIN EN 28601, Beuth Verlag, Berlin 1993